Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. Oktober 2025

III ZR 147/24

Verbandsklage gegen eine AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens zur Sperrmitteilung durch den Kunden

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
23. Oktober 2025
Aktenzeichen
III ZR 147/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:231025UIIIZR147.24.0
Dokumentnummer
KORE726612025

Amtlicher Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der seine Mobilfunkkunden die missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der SIM unter zwingender Angabe eines persönlichen Kennworts zwecks Sperrung der SIM mitzuteilen haben, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.18 26 32

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 23. Mai 2024 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet, die Verwendung der Klausel Nr. 8.5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu unterlassen. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 8.5 aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 ff BGB. Die Regelung in Nr. 8.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Nach dem Vortrag der Beklagten diene das Erfordernis der Nennung des - vom Berufungsgericht als "PIN" bezeichneten - persönlichen Kennwortes dem Schutz des Mobilfunkkunden vor der Veranlassung der Sperrung der SIM durch einen unbefugten Dritten. Der praktisch viel häufigere Fall sei jedoch die Sperrung der SIM auf Wunsch des Mobilfunkkunden bei Verlust des Mobiltelefons. Für diesen Fall erschwere das Erfordernis der Mitteilung der PIN dem Mobilfunkkunden die Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte, ohne dass dies ersichtlich durch berechtigte Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei. Viele Mobilfunkkunden erinnerten ihre PIN jedenfalls nicht zuverlässig, weil sie diese nicht ständig gebrauchten und darüber hinaus oftmals eine Vielzahl weiterer PINs und Zugangsnummern nutzten. Um die PIN nennen zu können, müsse der Mobilfunkkunde daher seine Vertragsunterlagen einsehen, was bei Verlust des Mobiltelefons im Urlaub nicht möglich sei. Wegen der Gefahr der unbefugten Nutzung durch Dritte sei zur Wahrung der Interessen des Mobilfunkkunden jedoch eine zügige Sperrung der SIM erforderlich. Die Authentifizierung des die Sperrung Verlangenden könne auch durch die Abfrage anderer Daten - etwa des Wohnorts und des Geburtsdatums des Mobilfunkkunden - erfolgen. Der Vergleich mit der Handhabung der Sperrung von EC-Karten durch Banken spreche nicht gegen, sondern für eine entsprechende Handhabung. Das Mobiltelefon werde von einer großen Anzahl von Mobilfunkkunden auch für die Erledigung von Bankgeschäften und im Zahlungsverkehr genutzt, so dass hier ein vergleichbarer Schutz der Vermögensinteressen des Mobilfunkkunden erforderlich sei. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in der jeweiligen Branche rechtfertigten keine unterschiedliche Handhabung.

Zudem stehe dem Kläger aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Erstattung der vollen Abmahnkostenpauschale zu, weil die Aufwendungen des Klägers nicht nach einem Gegenstandswert oder dem konkreten Aufwand der Abmahnung berechnet würden, sondern auf einer Durchschnittskalkulation beruhten und deshalb auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung anfielen. Die Neuregelung des § 13 Abs. 3 UWG ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. II.

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 geltend gemachten Unterlassungsanspruch beschränkt. Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Zulassung nicht auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Aufwendungsersatzanspruch aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG.

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf den hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 geltend gemachten Unterlassungsanspruch beschränkt. Das folgt zweifelsfrei aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils, wonach das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, "soweit bezüglich der Klausel 8.5 ein Unterlassungsanspruch zugesprochen wurde. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen." Hinsichtlich des Zulassungsgrundes hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nur ausgeführt, die Frage der Wirksamkeit der Klausel Nr. 8.5 sei von allgemeiner Bedeutung und wegen des Fehlens höchstrichterlicher Rechtsprechung klärungsbedürftig.

Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Erstattungsanspruch aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. Der Erstattungsanspruch wird im Berufungsurteil weder in dem die Revisionszulassung betreffenden Teil des Entscheidungssatzes noch bei der Darlegung des Zulassungsgrundes in den Entscheidungsgründen erwähnt. Soweit die Revision darauf hinweist, dass eine beschränkte Revisionszulassung auch ohne ausdrückliche Erwähnung die auf die von der Zulassung erfasste Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen umfasse, gilt das nur, soweit Haupt- und Nebenforderungen dergestalt miteinander zu einer Einheit verknüpft sind, dass die Entscheidung über die Nebenforderungen von der Entscheidung über die Hauptforderung abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 8; MüKo/Krüger, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 40). Aus der für die Bestimmung des Umfangs der Revisionszulassung maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch unabhängig vom Bestehen des hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in voller Höhe für begründet gehalten.

2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich selbständigen und eindeutig abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (Senat, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 12 mwN).

b) Nach diesem Maßstab ist bei Verbandsklagen nach §§ 1, 3 UKlaG die Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine inhaltlich selbständige Klausel möglich, da diese in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt den Streitgegenstand bildet (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 16 und vom 11. März 2021 aaO Rn. 18; jew. mwN). Bei der Regelung in Nr. 8.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt es sich um eine inhaltlich selbständige Klausel. Sie regelt die Mitteilungspflicht des Kunden im Fall der missbräuchlichen Nutzung oder des Verlustes der von der Beklagten zur Verfügung gestellten SIM und ist damit ein selbständiger und eindeutig abgrenzbarer Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den die Zulassung der Revision beschränkt werden kann, ohne dass im Fall einer Zurückverweisung ein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs aufzutreten droht. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Erstattungsanspruch aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. Ein Widerspruch für den Fall einer Zurückverweisung hätte nicht gedroht, weil das Berufungsgericht tragend darauf abgestellt hat, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht vom Umfang der Berechtigung der Abmahnung abhängt. III.

Die Beurteilung der Klausel Nr. 8.5 durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass es sich bei der Klausel Nr. 8.5 um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.

2. Die Klausel Nr. 8.5 ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a) Die Auslegung der Klausel Nr. 8.5, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, CR 2025, 549 Rn. 21 mwN), ergibt, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur unter Nennung von Rufnummer und persönlichem Kennwort durchführt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE726612025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.