Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. November 2018
III ZR 191/17
Gebühr des Strafverteidigers: Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr bei dinglichem Arrest; für die Wertberechnung maßgebliches Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 8. November 2018
- Aktenzeichen
- III ZR 191/17
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:081118UIIIZR191.17.0
- Dokumentnummer
- KORE302492018
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO in der Fassung vom 17. Juli 2015 ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Fassung vom 5. Juni 2017 ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.20
2. Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt - gegebenenfalls auch nur beratend - tätig wird.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 15 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger aus § 7 Abs. 1 StrEG über die bereits gezahlten 714 € hinaus kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten zu.
Die nach § 9 StrEG getroffene Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2014 stelle eine hinreichende Grundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Arrests dar. Die Entscheidung nehme Bezug auf den vollzogenen dinglichen Arrest und beschränke den Ersatz für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nicht auf die Kosten, die dem Kläger allein aus dem Vollzug des Arrests entstanden seien. Die im Entschädigungsverfahren nach § 10 StrEG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren seien gleichfalls Teil des erstattungsfähigen Vermögensschadens. Eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF sei angefallen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Arrest nicht nur gemäß § 111b Abs. 2 StPO aF zur Sicherung staatlicher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes, sondern auch gemäß § 111b Abs. 5 StPO aF zur Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen des Verletzten angeordnet worden sei.
Die Tätigkeit des Verteidigers des Klägers sei jedoch durch die bereits gezahlte Vergütung aus einem Gegenstandswert, der sich nach den gepfändeten Werten bemesse, abgegolten. Die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF entstehe für eine Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen (§ 442 Abs. 1 StPO aF: Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands) beziehe. Es handele sich hierbei um Maßnahmen, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entzögen. Dementsprechend bestimme sich der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren nach ganz überwiegender Meinung nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände. Dies gelte auch für den Gegenstandswert eines Arrests. Auch insoweit werde der Verteidiger ausschließlich zur Sicherung von Vermögensgegenständen seines Mandanten tätig. Der objektive Gegenstandswert für diese Tätigkeit ergebe sich nicht aus der Annahme, dass Wertgegenstände in einer bestimmten Höhe der Einziehung oder dem Verfall unterliegen könnten, sondern aus dem Wert der Gegenstände, zu deren Sicherung der Verteidiger tätig werde. Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Gegenauffassung, wonach für die Vergütung aus Nr. 4142 VV RVG aF der Gegenstandswert des Arrests mit einem Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs anzusetzen sei, treffe nicht zu. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verteidigers für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF daher allein aus dem Wert der im Rahmen des Arrests gepfändeten Konten und Gegenstände. II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.
1. a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Entschädigungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, NJW-RR 2014, 559 Rn. 7 und vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, NVwZ-RR 2017, 608 Rn. 19; BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, NZG 2011, 1352 Rn. 18; jeweils mwN), klar und eindeutig aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision ausdrücklich und allein auf die von ihm mit Fundstellen belegte Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF gestützt. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Bagatellfällen (siehe Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4142 VV RVG) ist der Gegenstandswert ausschließlich für die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 1 RVG).
Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Partei selbst ihre Revision hätte begrenzen können (z.B. Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 m. zahlr. wN; BGH, Urteile vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500 und vom 27. September 2011 aaO; jeweils mwN). Da sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, nämlich die Anspruchshöhe, bezieht, ist die Zulassungsentscheidung dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 und vom 27. September 2011 jeweils aaO).
b) Der Gegenstand des Rechtsmittels ist auch nicht von vornherein allein auf die Prüfung der Anspruchshöhe beschränkt, weil das Amtsgericht die Entschädigungspflicht des Beklagten mit Beschluss vom 10. Juni 2014 bereits im Verfahren nach §§ 8, 9 StrEG festgestellt hat. Denn die Bindungswirkung der Entscheidung bezieht sich nicht darauf, ob dem Betroffenen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Diese Frage und gegebenenfalls die Schadenshöhe werden im nachfolgenden Betragsverfahren gemäß §§ 10, 13 StrEG geprüft (Senat, Urteile vom 31. Oktober 1974 - III ZR 87/73, BGHZ 63, 209, 211 und vom 21. Januar 1988 - III ZR 157/86, BGHZ 103, 113, 115; siehe auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 287; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 8 StrEG Rn. 1).
2. Wegen der nur beschränkt zugelassenen Revision ist dem Senat eine Überprüfung der Gründe verwehrt, aus denen das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2014 als hinreichende Grundlage für eine Entschädigungspflicht des Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 StrEG bejaht hat. Ferner steht bindend fest, dass für die Tätigkeit des Verteidigers des Klägers, die sich auf die Aufhebung des nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF angeordneten dinglichen Arrests bezogen hat, eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF angefallen ist.
3. Im Umfang der Zulassung ist die Revision des Klägers unbegründet. Dass das Berufungsgericht der Berechnung der Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF keinen 7.024,68 € übersteigenden Gegenstandswert zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302492018Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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