Bundesgerichtshof · Urteil vom 27. März 2019
IV ZR 132/18
Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 27. März 2019
- Aktenzeichen
- IV ZR 132/18
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:270319UIVZR132.18.0
- Dokumentnummer
- KORE312612019
Amtlicher Leitsatz
Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG erstrecken.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 3. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.350,86 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 8 von 9 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung zu. Er habe den Vertrag nicht wirksam widerrufen, weil der Widerruf verspätet erfolgt sei. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2009 übersandten Unterlagen nebst ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Sie habe daher spätestens Mitte Februar 2009 geendet. Die Widerrufsbelehrung sei auch weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Insbesondere sei sie nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis auf das Wahlrecht der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Fall einer unzureichenden Belehrung auf der Rechtsfolgenseite unterblieben sei. Einer solchen Belehrung bedürfe es nicht. Der Versicherer dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die von ihm erteilte Belehrung den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG entspreche. Aus Gründen der Billigkeit und aus dem Zweck der Norm heraus könne vom Versicherer nicht verlangt werden, dass er eigenes pflichtwidriges Verhalten unterstelle und über etwaige daraus resultierende Rechtsfolgen belehre, um sich erst dadurch pflichtgemäß zu verhalten und die beschriebene Rechtsfolge gerade nicht herbeizuführen. Hierfür spreche auch, dass ein entsprechender Hinweis in das als Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG im Jahr 2010 ausgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung nicht aufgenommen worden sei.
II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung zu. Er hat seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Vertragserklärung nicht fristgerecht innerhalb von 30 Tagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 1 VVG widerrufen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG (Nr. 1) und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs (Nr. 2) zugegangen sind.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht angegriffen - festgestellt, dass der Versicherungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 16-21). Wie der Senat ferner entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer - wie hier - entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 30-32; ferner Senatsurteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211 Rn. 10).
2. Die dem Kläger mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2009 erteilte Widerrufsbelehrung ist formal ordnungsgemäß und entgegen der Ansicht der Revision auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Widerrufsfrist des Klägers war mithin im Zeitpunkt des Widerrufs am 24. November 2015 abgelaufen.
a) In der Widerrufsbelehrung wird der Kläger bezüglich der Widerrufsfolgen zutreffend gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG belehrt. Ob die Belehrung auch den - hier fehlenden - Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle unrichtiger Belehrung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalten muss, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine derartige allgemeine Hinweispflicht auf sämtliche Folgen des Widerrufs sowohl für den Fall ordnungsgemäßer als auch fehlerhafter Belehrung gemäß §§ 9, 152 VVG angenommen (Bruck/Möller/Knops, VVG 9. Aufl. § 9 Rn. 12; PK-VersR/Ortmann/Rubin, 3. Aufl. § 152 Rn. 8 f.; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 255). Die überwiegende Auffassung hält eine gesonderte Hinweispflicht auf die Folgen fehlerhafter Belehrung demgegenüber nicht für erforderlich (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 9 Rn. 11; Schneider aaO § 152 Rn. 15; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 9 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 8 Rn. 62, § 9 Rn. 15; Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 152 Rn. 7; Schneider, VW 2008, 1168, 1171; D. Wendt, Zum Widerruf im Versicherungsvertragsrecht, 2013, S. 148 f.).
b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG spricht nur allgemein davon, dass für den Beginn der Widerrufsfrist unter anderem eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs erforderlich ist. Dies lässt zwar eine Auslegung sowohl des Inhalts zu, dass nur über die Folgen einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG zu belehren ist, als auch eine solche, nach der auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG zu belehren ist. Gegen eine Belehrung auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung spricht aber der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung. Sie soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat. Um dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Versicherer ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Der Versicherer muss dabei nicht selbst in Rechnung stellen, dass seine eigene Belehrung fehlerhaft sein könnte und er, um sich pflichtgemäß verhalten zu können, auch über die sich möglicherweise aus einer unzutreffenden Belehrung ergebenden Rechtsfolgen belehren müsste (vgl. MünchKomm-VVG/Eberhardt, 2. Aufl. § 9 Rn. 15). Eine derartige Belehrung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung ist mit dem beschriebenen Normzweck der §§ 9, 152 VVG nicht zu vereinbaren. Vielmehr bestünde bei einer Belehrung sowohl über die Rechtsfolgen einer ordnungsgemäßen Belehrung als auch gleichzeitig über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 9 Rn. 13).
Auch der Wille des Gesetzgebers spricht dagegen, dass die Belehrung einen Hinweis über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung enthalten muss. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 152 VVG nur allgemein, in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sei bei den Rechtsfolgen des Widerrufs für die Lebensversicherung auf die Besonderheiten nach § 152 Abs. 2 VVG hinzuweisen (BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Hinweis nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrungen zu erstrecken hätte. Aus der Benutzung des Plurals in den Gesetzgebungsmaterialien kann - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil § 152 Abs. 2 VVG nur eine Besonderheit enthält, nämlich den in beiden Varianten des § 9 VVG hinzutretenden Anspruch auf die Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312612019Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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