Versicherungsvertragsgesetz

§ 8 VVG Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 8 VVG im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHIV ZR 40/22Urteil · 11.10.2023
Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages: Belehrung in Versicherungsvertrag über Nutzungsherausgabeanspruch
BGHI ZR 248/19Urteil · 08.07.2021
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer; Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Antrag des Versicherungsnehmers auf Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung
BGHIV ZR 132/18Urteil · 27.03.2019
Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs
BGHIV ZR 304/16Urteil · 21.02.2018
Altverträge über eine Lebensversicherung und zwei private Rentenversicherungen nach dem sog. Antragsmodell: Beginn der Verjährungsfrist für die Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt
BGHIV ZR 445/14Urteil · 13.09.2017
Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Altfall: Belehrung über das Widerrufsrecht bei ausdrücklichem Wunsch des Versicherungsnehmers nach vollständiger Vertragserfüllung
BGHIV ZR 440/14Urteil · 28.06.2017
Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des Versicherers vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers; Beginn der Widerrufsfrist in einem solchen Fall; Sperrwirkung der Widerrufsregeln gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch
BGHIV ZR 260/11Urteil · 17.12.2014
Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung
BGHIV ZR 295/13Urteil · 12.03.2014
Privater Rentenversicherungsvertrag mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung: Inhaltskontrolle bei formularmäßigen Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung; Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 8 VVG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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