Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Juni 2017
IV ZR 440/14
Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des Versicherers vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers; Beginn der Widerrufsfrist in einem solchen Fall; Sperrwirkung der Widerrufsregeln gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. Juni 2017
- Aktenzeichen
- IV ZR 440/14
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:280617UIVZR440.14.0
- Dokumentnummer
- KORE318132017
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.16
2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat.30
3. Die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 6. November 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 35 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus § 812 BGB verneint. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei wirksam. Eine Widerrufsbelehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins sei ausreichend. Dies genüge auch deswegen, weil der Kläger darauf verzichtet habe, ihm die nach § 7 VVG mitzuteilenden Informationen bereits vor Antragstellung zu überlassen. Es könne dahinstehen, ob dies mit Europarecht vereinbar sei. Der deutsche Gesetzgeber habe die Verzichtsmöglichkeit bewusst auf den Bereich der Lebensversicherungen ausgedehnt. Dieser erkennbare Wille des Gesetzgebers könne durch eine europarechtskonforme Auslegung nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, weil diese nur eine Auslegung erlaube, die mit Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts vereinbar sei und den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern dürfe.
Der Verzicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG sei auch formularmäßig möglich. Es liege keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor, weil der Kläger die geschuldeten Informationen unstreitig nachträglich erhalten habe und aufgrund des bestehenden Widerrufsrechts auch die Möglichkeit gehabt habe, hierauf zu reagieren.
Der Widerruf sei verfristet gewesen, weil der Kläger die 30-tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten habe. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der in § 8 Abs. 2 VVG genannten Unterlagen im September 2010 begonnen. Die Widerrufsbelehrung sei weder ihrem Inhalt noch ihrer Form nach zu beanstanden.
Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, könne hierauf auch kein Schadensersatzanspruch gestützt werden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nicht abweisen.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass sich die Parteien wirksam über den Inhalt des Versicherungsvertrages geeinigt haben. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu dieser Frage ist nicht geboten.
a) Es liegt eine wirksame Einigung vor. Der Kläger hat ein vollständiges Angebot abgegeben und die Beklagte hat dieses Angebot mit ihrem Schreiben vom 22. September 2010 angenommen. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einigung weder darauf an, ob die Beklagte die sie nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat noch ob ihre AVB einbezogen worden sind.
aa) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages unterliegt grundsätzlich den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, insbesondere den §§ 116 ff., 145 ff. BGB (Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 224; HK-VVG/Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 1 Rn. 43; PK-VVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 14; Armbrüster, Privatversicherungsrecht 2013 Rn. 844; Niederleithinger, VersR 2006, 437, 440; BT-Drucks. 16/3945 S. 48). Er kommt daher regelmäßig durch Angebot und Annahme zustande.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zwar sind einige der zu erteilenden Informationen so wesentlich, dass ohne sie nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande kommt (MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 112; Prölss/Präve, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 89). Dazu zählen die Informationen über die Leistungen des Versicherers und die Prämie (MünchKomm-VVG/Armbrüster aaO; Prölss/Präve aaO). Die Erklärung des Klägers vom 22. September 2010 enthält aber alle für einen Rentenversicherungsvertrag auf das Leben des Klägers erforderlichen Angaben, insbesondere zu den essentialia negotii. Aus ihr ergeben sich sowohl das versicherte Risiko sowie Beginn und Ende der Versicherung als auch die versicherte Person, die geschuldeten Versicherungsbeiträge, die Art und Höhe der Versicherungsleistungen und der gewählte Tarif der Beklagten. Gegenstand und Inhalt des gewollten Vertrages waren in der Erklärung des Klägers mithin so bestimmt angegeben, dass die Beklagte das Angebot durch ein einfaches "Ja" annehmen konnte. Die Beklagte hat dieses Angebot unverändert angenommen, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 den Versicherungsschein sowie die Tarifbeschreibung, die AVB, die Verbraucherinformation nach §§ 1, 2 VVG-InfoV und ein Produktinformationsblatt übersandte.
Ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB an die Einbeziehung der AVB im Streitfall erfüllt sind, kann dahinstehen. Da sich bereits aus der Angebotserklärung des Klägers die wechselseitigen Hauptpflichten ergeben und die Beklagte dieses Angebot angenommen hat, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages auch ohne Einbeziehung von AVB ausreichend bestimmt. Für die Abwicklung des Vertrages sind die Bestimmungen der AVB der Beklagten im Streitfall unerheblich. Die Beklagte hat sich auf die Kündigung des Klägers eingelassen. Die Höhe des - in der Sache unbestrittenen - Rückkaufswertes folgt aus § 169 VVG.
bb) Für die Wirksamkeit der Einigung der Parteien ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.
(1) Allerdings hat der Kläger die Beklagte im Streitfall nicht wirksam davon entbunden, ihm die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG geschuldeten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu erteilen. § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG verlangt hierfür eine gesonderte schriftliche Erklärung sowie einen ausdrücklichen Verzicht des Versicherungsnehmers. Diese hohen formalen Hürden dienen dazu, dass der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABlEG L 271/16 vom 9. Oktober 2002; fortan Fernabsatzrichtlinie II) nach Sinn und Zweck entsprochen wird (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Der Verzicht muss dem Versicherungsnehmer bewusst vor Augen geführt werden (vgl. Begründung zu dem wortgleichen Erfordernis der gesonderten schriftlichen Erklärung in § 42c Abs. 2 VVG a.F. in BT-Drucks. 16/1935 S. 24, auf die die Begründung zu § 6 Abs. 3, § 61 Abs. 2 VVG in BT-Drucks. 16/3945 S. 58, 77 Bezug nimmt), so dass die Warnfunktion sichergestellt und sein Bewusstsein für die Nachteile dieser Erklärung geschärft wird. Im Streitfall fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an einem wirksamen Verzicht.
Die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Erklärung schließt nicht nur stillschweigende Verzichtserklärungen aus, sondern erfordert ein besonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherungsnehmers: Er muss sich bewusst sein, dass er mit der Erklärung darauf verzichtet, konkrete ihm geschuldete Informationen zu erhalten. Nur so kann dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16/3945 S. 60) Rechnung getragen werden.
Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des Klägers nicht. Zwar werden die betroffenen Informationen darin bezeichnet. Ein Verzicht auf die geschuldete rechtzeitige Übermittlung derselben geht daraus aber nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor. Bereits die Überschrift "Zustimmungserklärung" lässt nicht erkennen, dass der Versicherungsnehmer auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet. Im ersten Satz erklärt sich der Unterzeichner nur damit einverstanden, die näher bezeichneten Informationen erst mit dem Versicherungsschein zu erhalten. Dagegen ergibt sich der Verzicht auf die rechtzeitige Übermittlung der Dokumente, zu der der Versicherer verpflichtet ist, erst aus dem letzten Satz des letzten Absatzes. Diese Gestaltung ist nicht geeignet, bei dem Versicherungsnehmer ein ausreichendes Bewusstsein für den Verzichtscharakter seiner Erklärung zu schaffen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE318132017Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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