Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Juli 2021

I ZR 248/19

Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer; Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Antrag des Versicherungsnehmers auf Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
8. Juli 2021
Aktenzeichen
I ZR 248/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:080721UIZR248.19.0
Dokumentnummer
KORE304722021

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer lässt den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, entfallen, ohne dass es einer Nachbearbeitung bedarf.38

2. Beantragt der Versicherungsnehmer bei dem Versicherungsunternehmen eine Beitragsfreistellung der Lebensversicherung, so besteht im Interesse eines Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, eine Pflicht zur Nachbearbeitung. Unterbleibt die rechtzeitige Nachbearbeitung, so bleibt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers unberührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich des Feststellungsantrags in Höhe von 2.325,91 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Provisionskonto des Klägers zur Vermittlernummer ... einen weiteren Betrag in Höhe von 2.325,91 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 bis zum Tag der Einstellung der Gutschrift gutzuschreiben hat.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den erst-und zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 45 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage hinsichtlich der Provisionsgutschriften nur in Höhe von 1.196,08 € (Fall von P. ) für begründet erachtet und zur Abweisung des darüber hinausgehenden Feststellungsantrags (Fälle E. und Dr. S. ) ausgeführt:

Zwar habe hinsichtlich der vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge grundsätzlich eine Nachbearbeitungspflicht bestanden, weil der Kläger als Versicherungsmakler nach § 242 BGB genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter, zugunsten dessen im Rahmen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht bestehe. Im Streitfall fehle es jedoch an einer Pflicht zur Nachbearbeitung der bei der N. Versicherung bestehenden Verträge in den Fällen E. und Dr. S. , nachdem der Widerruf (E. ) und der Antrag auf Beitragsfreistellung (Dr. S. ) erfolgt seien. Der vom Versicherungsnehmer erklärte Widerruf stehe der Annahme einer Nachbearbeitungspflicht des Versicherungsunternehmens entgegen. Ein Versicherungsnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, habe Anspruch darauf, von dem Versicherungsunternehmen nicht behelligt zu werden oder Kontaktaufnahmeversuche des Versicherers nicht aktiv abwehren zu müssen. Die Stornierung der Provision hinsichtlich der Versicherungsnehmerin Dr. S. sei infolge der dort von der Versicherungsnehmerin beantragten Beitragsfreistellung ebenfalls zu akzeptieren. Die Beitragsfreistellung beruhe auf einem vorangegangenen Telefonat, das die Notwendigkeit einer Nachbearbeitung entfallen lasse.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger in Höhe von 201,71 € verlangen. Die Beklagte sei bereits mit Ablauf der in der E-Mail des Klägers vom 4. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2016 gesetzten Frist in Verzug geraten. Daher sei die Beklagte zum Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.196,08 € zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und 19% Umsatzsteuer verpflichtet.

B. Die Revision ist zulässig (dazu B I) und hat in der Sache teilweise Erfolg (dazu B II).

I. Die Revision ist im Umfang des Revisionsantrags - also auch mit Blick auf den damit geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit - zulässig.

1. Allerdings erstreckt sich die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht nur auf die Abweisung der Klage in Höhe von 5.436,31 € betreffend die Stornierungen der Provisionen hinsichtlich der Versicherungsnehmer E. und Dr. S. bei der N. Versicherung. Sie erfasst damit nicht den auf diesen Teil des geltend gemachten Feststellungsanspruchs entfallenden Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

2. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung ist jedoch unwirksam, so dass die Revision als insgesamt zugelassen anzusehen ist.

a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17 = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I; Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 230/16, ZUM 2018, 182 Rn. 10 = MMR 2018, 310; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 20 f.; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 14 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen, jeweils mwN).

b) Nach diesen Maßstäben war die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die teilweise Abweisung der Klage mit dem Zahlungsantrag nicht wirksam.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision begründete für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 15 - Jogginghosen, mwN) die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Danach war es möglich, dass im Falle der Revisionseinlegung durch den Kläger das Revisionsgericht den Feststellungsantrag im vom Berufungsgericht abgewiesenen Umfang als begründet erachtete. In diesem Fall wäre ein Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Feststellungsantrag und der Entscheidung über den Antrag auf Zahlung der darauf anteilig entfallenden Kosten vorgerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit entstanden. Die Abweisung des letzteren Anspruchs hat das Berufungsgericht gerade darauf gestützt, dass die mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgten Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen.

II. Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in Höhe von 3.110,40 € (Fall E. ) und des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wendet (dazu II 1). Erfolg hat die Revision hingegen, soweit sie die Abweisung des Feststellungsantrags in Höhe von 2.325,91 € (Fall Dr. S. ) und des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten angreift (dazu II 2).

1. Hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrags in Höhe von 3.110,40 € (Fall E. ) und des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bleibt die Revision ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Rechtsprechung und Literatur werde die Auffassung vertreten, eine Pflicht zur Nachbearbeitung oder zur Versendung einer Stornogefahrmitteilung im Falle notleidender Versicherungsverträge könne sich unter bestimmten Umständen aus § 87a Abs. 3 HGB analog ergeben, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter. Unabhängig von der Frage der Analogiefähigkeit des § 87a Abs. 3 HGB sei anerkannt, dass sich im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine gegenüber dem Versicherungsmakler bestehende Nachbearbeitungspflicht des Versicherers ergeben könne. Im Streitfall spreche für die einem Handelsvertreter vergleichbare Schutzbedürftigkeit des Klägers, dass er laufend Courtagevorschüsse für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge erhalten habe, dass er durch die Vertragsabwicklung über die Beklagte in deren Organisationsstruktur eingebunden gewesen sei und dass er regelmäßig Stornogefahrmitteilungen von der Beklagten erhalten habe. Hinzu komme, dass die Beklagte auch ein Agenturkonto für den Kläger geführt habe. Für die Schutzbedürftigkeit des Klägers sei es unerheblich, dass die Beklagte kein Versicherer, sondern zwischen den Kläger als Makler und die Versicherungsunternehmen "zwischengeschaltet" sei. Es entspreche ferner der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Versicherer, der sich zur Versendung einer Stornogefahrmitteilung entschließe, diese so rechtzeitig versenden müsse, dass der Vertreter sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrags bemühen könne.

Der vom Versicherungsnehmer E. erklärte Widerruf stehe allerdings der Annahme einer Nachbearbeitungspflicht des Versicherungsunternehmens entgegen. Ein Versicherungsnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, habe Anspruch darauf, von dem Versicherungsunternehmen nicht behelligt zu werden oder Kontaktaufnahmeversuche des Versicherers nicht aktiv abwehren zu müssen.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304722021

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