Bundesgerichtshof · Urteil vom 30. November 2011

IV ZR 143/10

Deckungsklage gegen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Klagefristwahrung unter Bewirkung einer demnächstigen Zustellung bei Ausschöpfung der Beschwerdefrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
30. November 2011
Aktenzeichen
IV ZR 143/10
Dokumentnummer
KORE305052012

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet (Aufgabe von BGH, 1. Oktober 1986, IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, 301).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Klägerin dem Feststellungsantrag stattgegeben hat.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Versicherungsfall sei eingetreten. Dabei sei auf die Anforderungen der Tätigkeit als Erzieherin abzustellen. Gemessen hieran sei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu mindestens 50% berufsunfähig.

Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liege nicht vor. Vorübergehend aufgetretene Beeinträchtigungen infolge familiär bedingter Belastungsreaktionen habe die Klägerin nicht angeben müssen. Außerdem sei nicht widerlegt, dass sie den Agenten der Beklagten bei der Antragsaufnahme zeitweilig auftretende Kopfschmerzen und Schlafprobleme offenbart habe. Soweit die Klägerin die Körperverletzung und die ärztliche Behandlung infolge eines tätlichen Angriffs ihres Ehemannes sowie gelegentliche Rückenbeschwerden nicht offenbart habe, handele es sich um Umstände, die keinen Einfluss auf Eintritt und Umfang der Berufsunfähigkeit gehabt hätten.

Die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. sei nicht versäumt. Sie sei mit dem eingereichten Prozesskostenhilfegesuch gewahrt, obwohl dieses innerhalb der Frist nur beim sachlich unzuständigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Anschließend habe die Klägerin alles Zumutbare getan, damit die Zustellung "demnächst" erfolgen könne. Insbesondere habe sie die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausschöpfen dürfen und nicht die kürzere Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO einhalten müssen.

Die erweiternde Feststellungsklage sei sowohl als Zwischenfeststellungsklage als auch als allgemeine Feststellungsklage zulässig und wegen des nicht gegebenen Rücktrittsgrundes begründet.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Eine Beschränkung ist weder im Tenor enthalten noch ergibt sie sich aus den Ausführungen zur Zulassung in den Gründen. Die dort dargestellte Divergenz in der Frage der im Rahmen von § 12 Abs. 3 VVG a.F. einzuhaltenden Frist für die Beschwerde ist lediglich das Motiv für die Zulassung. Es gibt keinen teilurteilsfähigen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, der von der Beurteilung dieser Rechtsfrage abhängt. Auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht wirksam beschränkt werden (Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und ständig). Veranlassung, diese gefestigte Rechtsprechung zu ändern, besteht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht.

2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der Klageanspruch nicht bereits an einer verspäteten Geltendmachung i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. scheitert.

Rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht ist der Anspruch auch mit einem fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag, wenn der Versicherungsnehmer anschließend alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "demnächst" i.S. von § 167 ZPO (entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, 300 f.). Das ist hier der Fall.

a) Dass die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der von der Beklagten verlängerten Klagefrist beim sachlich unzuständigen Oberlandesgericht zur Wahrung der Frist genügte, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.

b) Des Weiteren ist die Klägerin ihrer Obliegenheit nachgekommen, auch anschließend alles Zumutbare zu tun, um für eine "demnächstige" Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. Die Ausschöpfung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

aa) Allerdings ist die frühere Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat, seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, nur dann genügt, wenn er eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung einlegt und begründet (Senatsurteile vom 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89, VersR 1990, 882 unter I; vom 1. Oktober 1986 aaO S. 301). Der Senat hat sich dabei an der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO orientiert, weil diese Frist einen Hinweis darauf gebe, welchen Zeitraum ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötige.

Diese Rechtsprechung ist indessen ergangen, bevor der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 in die ZPO aufgenommen hat, nach der die Beschwerdefrist einen Monat beträgt.

bb) Die Oberlandesgerichte Celle (VersR 2006, 101 f.) und Nürnberg (VersR 2011, 57 Rn. 39) haben auch nach Inkrafttreten dieser Regelung daran festgehalten, dass aus dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens weiterhin die Verpflichtung folge, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen (ebenso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 64).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305052012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.