Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Februar 2023
IV ZR 312/21
Rechtsschutz für Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen Berufshaftpflichtversicherer
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 15. Februar 2023
- Aktenzeichen
- IV ZR 312/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150223UIVZR312.21.0
- Dokumentnummer
- KORE307112023
Amtlicher Leitsatz
Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 lit. a (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruht. 16 18
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 11. Zivilkammer - vom 14. September 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Versicherungsfall bezüglich des Anspruchs gegenüber der AG im versicherten Zeitraum nicht eingetreten. Anwendung finde § 4 c) ARB, nicht § 4 a) ARB, da es sich bei dem Direktanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch handele. Die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG stelle einen eigenständigen Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Nr. 1 c) ARB und nicht nur eine Fortsetzung des Rechtsschutzfalls betreffend die Interessenwahrnehmung gegen den Schädiger dar. Nach dem für den Eintritt des Rechtsschutzfalls maßgeblichen Vortrag des Klägers sei ein Rechtsverhältnis zwischen diesem und der AG erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die GmbH entstanden. Der maßgebliche Rechtsverstoß für das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls könne daher nur in der Ablehnung der Eintrittspflicht gegenüber dem Kläger liegen.
Die Nichtleistung könne für einen Verstoß im Sinne des § 4 c) ARB genügen, jedenfalls wenn die Forderung fällig gestellt worden sei. Letzteres sei hier der Fall. Die Kammer halte indes eine entsprechende Anwendung des § 14 VVG für geboten. Eine Fälligkeit des Anspruchs nach Abschluss der Ermittlungen durch die AG und die sich daran anschließende Nichtleistung innerhalb des versicherten Zeitraums habe der Kläger, auf dessen Behauptungen es bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls ankomme, nicht vorgetragen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der AG nicht verneinen dürfen.
1. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, macht der Kläger gegen die AG gemäß § 2 a) ARB einen Schadenersatzanspruch geltend, der nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruht. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10; st. Rspr.).
b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei der Lektüre der ARB erkennen, dass die Geltendmachung des Direktanspruchs gegenüber der AG nur dann vom Versicherungsschutz umfasst ist, wenn sie unter eine der vereinbarten Leistungsarten nach § 2 ARB fällt (vgl. zum Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, NJW-RR 2009, 322 Rn. 15). Da der Kläger einen Schaden geltend macht und Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) ARB nur in Frage kommt, soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart des § 2 a) ARB enthalten ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer seine Aufmerksamkeit zunächst auf diese Klausel richten.
c) Vom Wortlaut des § 2 a) ARB wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer das vom Kläger verfolgte Interesse umfasst ansehen.
aa) Die Inanspruchnahme der AG wird er als "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" bzw. eines Schadensersatzanspruchs verstehen.
(1) Der Ausdruck "Schadensersatzansprüche" verweist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den Bereich der Rechtssprache, weil es dort schon keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279 Rn. 17; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b bb, cc [juris Rn. 18 f.]; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 31. Aufl. Einleitung Rn. 272; Prölss/Martin/Piontek, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 6; Schaltke, VersR 2020, 73, 74; ders., VersR 2017, 860, 861; a.A. OLG Bamberg r+s 1999, 329, 330; Harbauer/Obarowski, Rechtschutzversicherung 9. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 37; Mathy, VersR 2010, 318, 322; Harbauer, NVersZ 1999, 308). In der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck "Schadensersatz" allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Dementsprechend wird der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2020 aaO Rn. 18, 23 m.w.N.).
(2) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem gegenüber der AG gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG geltend gemachten Anspruch um einen Schadensersatzanspruch nach § 2 a) ARB.
(a) Wie bereits die Formulierungen "[…] seinen Anspruch […]" und "[…] auch gegen den Versicherer […]" in § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zeigen, geht es bei dem gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachten Ersatzanspruch um den des Geschädigten gegen den Schädiger, für den der Versicherer im Rahmen des § 115 Abs. 1 VVG nur im Wege eines gesetzlichen Schuldbeitritts haftet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, VersR 2019, 1359 Rn. 20 m.w.N.). Hier nimmt der Kläger die GmbH als Schädigerin aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2020 - III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rn. 34 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17, NJW-RR 2019, 621 Rn. 17 f.) in Anspruch. Rechtsfolge einer solchen Haftung wäre die Verpflichtung der GmbH zur Naturalrestitution nach § 249 BGB. Eine solche ist aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182 unter II 3 b [juris Rn. 20] m.w.N.; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b cc - 5 a [juris Rn. 19-21]).
(b) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschutzfall nach § 2 a) ARB abweichend mit der Begründung verneint hat, dass es sich bei dem Anspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht selbst um einen Schadensersatzanspruch handele (vgl. auch OLG Köln VersR 2019, 752, 753 [juris Rn. 3 ff.]; anders im Sinne einer Einordnung als deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch eigener Art oder gesetzlicher Schadensersatzanspruch MünchKomm-VVG/Schneider, 2. Aufl. § 115 Rn. 1; Beckmann/Matusche-Beckmann/Schneider, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 176; Freymann/Wellner/Lennartz, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 115 VVG Rn. 9 [Stand 16. September 2022]), kommt es auf die rechtliche Qualifikation des Anspruchs aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. hierzu noch zu § 3 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - VI ZR 97/70, BGHZ 57, 265 unter II 1, 2 a [juris Rn. 20 f.]) schon nicht an. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, steht der Einordnung des Direktanspruchs als Schadensersatzanspruch nach § 2 a) ARB auch nicht entgegen, dass der Direktanspruch nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis besteht (§ 115 Abs. 1 Satz 2 VVG) und lediglich in Geld zu erfüllen ist (§ 115 Abs. 1 Satz 3 VVG). § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG zeigt im Zusammenhang mit dem Schuldbeitritt des Versicherers nur die Grenzen auf, innerhalb derer der Geschädigte seinen Anspruch auch gegen den Versicherer geltend machen kann. An der Qualifikation dieses Anspruchs als Schadensersatzanspruch nach § 2 a) ARB aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ändert dies nichts (vgl. noch zu § 3 Nr. 1 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 23. November 1971 aaO; BT-Drucks. IV/2252 S. 15). Entsprechendes gilt für § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG. Dieser trägt lediglich dem Grundsatz der Schadenversicherung Rechnung, dass ein Versicherungsunternehmen Ersatzleistungen nicht durch Naturalherstellung zu erbringen hat (vgl. noch zu § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, VersR 1983, 758 unter II 1 a aa [juris Rn. 14]; BT-Drucks. IV/2252 S. 15). Auch wenn der Versicherer danach nicht verpflichtet ist, selbst den früheren Zustand vor der Schädigung wiederherzustellen, ist seine Geldleistung doch auf eine Wiederherstellung gerichtet (vgl. noch zu § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 aaO).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307112023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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