Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. Januar 2023
IV ZR 465/21
Versicherungsschutz bei coronabedingter Betriebsschließung: Auslegung einer Klausel eines Betriebsschließungsversicherers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 18. Januar 2023
- Aktenzeichen
- IV ZR 465/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:180123UIVZR465.21.0
- Dokumentnummer
- KORE303692023
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 ("Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe"), wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.28 29
2. Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.
Tenor
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 2021 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt (Revision der Klägerin: 8.333,33 €; Revision der Beklagten: 6.666,66 €).
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2022, 15 veröffentlicht ist, enthält Ziff. 3.4 BBSG 19 eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz. Ob sich der Versicherungsschutz nur auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses namentlich im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger beziehe oder ob vielmehr die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst seien, sei unklar. Die fehlende Klarstellung in den Versicherungsbedingungen und die damit bestehende Möglichkeit, die Regelung auch als dynamische Verweisung auszulegen, habe gemäß § 305c Abs. 2 BGB zur Folge, dass die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsvariante zum Tragen komme. Gleichwohl könne die Klägerin von der Beklagten für die ab März 2020 erfolgte Betriebsschließung keine Entschädigungszahlung verlangen. Die ihr zugrundeliegende Allgemeinverfügung sei am 18. März 2020 erlassen worden und zu diesem Zeitpunkt seien weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV beziehungsweise SARS-CoV-2 als Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich aufgeführt gewesen.
Demgegenüber sei die Feststellungsklage zulässig und begründet. Der Klägerin stehe aus Anlass der Betriebsschließung seit dem 2. November 2020 dem Grunde nach ein Anspruch zu. Mit der Verordnung vom 30. Oktober 2020 habe die zuständige Behörde im Sinne von Ziff. 3.1 BBSG 19 die (Teil-)Schließung des versicherten Betriebs angeordnet. Ob die Rechtsverordnung des Landes N rechtmäßig sei, bedürfe keiner Erörterung. Denn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sei keine Voraussetzung für den Versicherungsfall. Auch setze der Versicherungsfall nicht die Betriebsschließung aufgrund einer sogenannten intrinsischen Gefahr voraus. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung scheitere auch nicht daran, dass der Klägerin eine Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin möglich gewesen sei, weil die Versicherungsbedingungen in Ziff. 3.1.1 BBSG 19 ausdrücklich auch die Teilschließung dem Versicherungsschutz unterstellten. Eine Teilschließung liege auch dann vor, wenn lediglich die Beherbergung aus touristischen Zwecken untersagt werde und der Betrieb nur insoweit eingestellt werden müsse. Die Beklagte sei schließlich auch nicht berechtigt, nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung zu verlangen.
II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage zulässig und insbesondere das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist.
a) Nach der Senatsrechtsprechung kann einer auf Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers gerichteten Klage eines Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Versicherungsbedingungen - wie hier in Ziff. 13 BBSG 19 - die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 17 m.w.N.).
In Anbetracht der noch bestehenden Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens kann das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb verneint werden, weil auch die Anspruchshöhe bestritten wird (Senatsurteil vom 13. April 2022 aaO Rn. 18 f.). Ebenso liegt es entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten, wenn - wie im Streitfall - zwischen den Parteien bereits in Frage steht, ob dem Versicherungsnehmer durch das versicherte Ereignis überhaupt ein Schaden entstanden ist. Unabhängig davon, dass für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags der tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen ist (Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 19), ist auch bei einer solchen Konstellation entscheidend, dass der Versicherungsnehmer nicht auf eine gerichtliche Klärung der Anspruchshöhe angewiesen ist, sondern stattdessen die Durchführung des vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens wählen kann (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 18). Diese dem Versicherungsnehmer eingeräumte Option würde auch dann unterlaufen, wenn er sich nur deshalb auf eine Leistungsklage verweisen lassen müsste, weil der Versicherer bereits bestreitet, dass dem Kläger irgendein Schaden entstanden ist und damit zugleich den Grund des erhobenen Anspruchs in Frage stellt (vgl. OLG Hamm r+s 1992, 61, 62 [juris Rn. 8]).
Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer, der mit seinen Versicherungsbedingungen ein besonderes außergerichtliches Verfahren zur Ermittlung der Schadenhöhe in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt hat, schon nicht gehalten, den Schaden mit Hilfe von Unterlagen zu beziffern oder nachzuweisen, sofern ihm das Sachverständigenverfahren noch offensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84, VersR 1986, 675 unter 1 b [juris Rn. 12]; vgl. auch Jula in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 27 Rn. 2). Daran ändert die im Falle der Stattgabe der Feststellungsklage bestehende Möglichkeit nichts, dass eine spätere Klärung auch zum Ergebnis haben kann, dem Versicherungsnehmer sei kein Schaden entstanden. Dem steht - anders als die Beklagte meint - der Umstand nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Grundurteil nur ergehen darf, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - VII ZR 103/16, NJW-RR 2019, 982 Rn. 16 m.w.N.). Denn die bei Erlass eines Grundurteils mögliche Gefahr, dass es innerhalb desselben Prozesses zu sich widersprechenden Entscheidungen kommen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087 unter I 2 [juris Rn. 8]), besteht in der Regel nicht, wenn sich an ein antragsgemäß erlassenes Feststellungsurteil ein außergerichtliches Sachverständigenverfahren anschließt (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 19).
b) Auch die weiteren Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass bei der Feststellungsklage der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau zu bezeichnen hat, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, NJW-RR 2009, 114 Rn. 31; vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen werden der Feststellungsantrag und der Tenor des Berufungsurteils aber gerecht. Die Einschränkung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Schaden nach den Bedingungen des mit ihr geschlossenen Betriebsschließungsvertrags zu ersetzen, lässt mit der notwendigen Klarheit erkennen, wofür die Beklagte Deckung gewähren soll, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 22 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Feststellungsklage begründet ist. Es hat zutreffend in der Untersagung durch die N Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, eine nach Ziff. 3.1.1 BBSG 19 versicherte teilweise Schließung des Betriebs der Klägerin gesehen.
a) Rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision der Beklagten auch nicht beanstandet hat das Berufungsgericht den Erlass der Rechtsverordnung als das von den Bedingungen in Ziff. 3.1 BBSG 19 vorausgesetzte Handeln einer "zuständigen Behörde" gewertet, auf dessen Rechtmäßigkeit es für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten nicht ankommt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303692023Gilt das für Ihren Fall?
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