Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Oktober 2025
IV ZR 86/24
Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit einer Dieselklage
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 15. Oktober 2025
- Aktenzeichen
- IV ZR 86/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:151025UIVZR86.24.0
- Dokumentnummer
- KORE725542025
Amtlicher Leitsatz
Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u.a.: § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in diesem Fall Deckungsschutz ebenfalls für Versicherungsfälle gewährt wird, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind (hier: Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs), sind die Klauseln unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).16 33
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die A. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 6. November 2017 (FIN: W. ) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Berufungsurteil im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ergänzt wird: "Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen."
In Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 6.804,13 € und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.998,16 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.730,04 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 1137 veröffentlicht ist, steht der Klägerin weder ein Deckungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall sei in der von der Klägerin unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug als Ersatz für einen vorher unterhaltenen Pkw erworben habe. Eine Versicherungsnehmerin werde erkennen, dass sich der Versicherungsschutz nach § 21 VRB 1994 nicht auf Rechtsschutzfälle erstrecke, die ihr aus der Eigenschaft als Erwerberin eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs erwüchsen. Dies folge bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 21 Abs. 1 VRB 1994. Aber auch Sinn und Zweck des Verkehrs-Rechtsschutzes bestünden darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt werde, die der Versicherungsnehmerin aus dem Betrieb eines Fahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem bereits zugelassenen Fahrzeug erwüchsen. Aus § 21 Abs. 2 VRB 1994 folge nichts anderes. Aus dem Abgleich mit Abs. 8 werde die Versicherungsnehmerin ersehen, dass Abs. 2 solche Fahrzeuge betreffe, die an die Stelle des bei Vertragsschluss zugelassenen Fahrzeugs träten. Sie werde erkennen, dass die unbestimmte Formulierung "während der Vertragsdauer zugelassen" darauf beruhe, dass der individuelle Zeitpunkt des Erwerbs und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen in den Bedingungen nicht gleichermaßen fixiert werden könne wie in dem in Abs. 1 geregelten Fall des bei Vertragsschluss bereits zugelassenen "Erstfahrzeugs". Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994, denn aus dem Umstand, dass für den Fall des Hinzuerwerbs ausdrücklich eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb versprochen werde, werde eine Versicherungsnehmerin vielmehr erst recht den Schluss ziehen, dass dies für den in Abs. 2 geregelten "Ersatzfall" nicht gelten solle. Darüber hinaus werde sie im Hinblick auf den dort verwandten Ausdruck "Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb" verstehen, dass damit Rechtsfälle erfasst werden sollten, die aus dem Vertrag über den Erwerb des weiteren Fahrzeugs resultierten, also etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer eines solchen Fahrzeugs beträfen. Sie werde angesichts dieses Wortlauts auch bei einem Hinzuerwerb schwerlich annehmen können, es könnten Rechtsschutzfälle gegenüber Dritten, die das Fahrzeug nicht verkauft hätten, gedeckt sein. Dies gelte umso mehr, als Satz 5 der Regelungen eine Bereichsausnahme bei gewerblichem Weiterverkauf vorsehe. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bestehe daher kein Raum.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil es in seiner Auslegung von § 21 VRB 1994 von der Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm abweiche, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2024 - IV ZR 67/22, juris Rn. 15 [insoweit nicht abgedruckt in VersR 2024, 1280]; vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155 Rn. 14; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.).
2. Die Revision ist teilweise begründet.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln der § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen.
aa) Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 VRB 1994, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, VersR 2015, 485 Rn. 9).
Macht der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, so tritt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 1994 der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist. Wann dies der Fall ist, ist dem Tatsachenvortrag zu entnehmen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Schadensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16). Nach dieser Maßgabe bildet in Fällen, in denen - wie hier - der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller, auf welches er seinen Anspruch stützen kann; mit dem Erwerb wurde die von der Klägerin behauptete Verletzung von Rechtspflichten gerade ihr gegenüber begangen (vgl. OLG Hamm VersR 2023, 1287 [juris Rn. 35]; OLG Köln, Beschluss vom 30. März 2017 - 9 U 182/16, juris Rn. 8; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Vertragsschlusses s. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42, 61 m.w.N.).
bb) Für den so definierten Versicherungsfall besteht hier Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, weil die Klauseln der § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB sind.
Unklar sind danach Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28). § 21 VRB 1994 weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann.
(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 51/22, r+s 2024, 210 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).
(2) Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Rechtsschutzversicherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1994, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
(a) Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll. Der Wortlaut, insbesondere die Erwähnung der Eigenschaften des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller auf ihn zugelassenen Fahrzeuge, verdeutlicht ihm vielmehr, dass Versicherungsschutz für ihn in seinen dort genannten Eigenschaften, u.a. als Eigentümer der bei Vertragsschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge, besteht und dass es um Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Verkehr geht.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE725542025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.