Bundesgerichtshof · Urteil vom 3. Dezember 2015

IX ZR 40/15

Rechtsanwaltshonoraranspruch: Voraussetzungen einer formfreien Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung; Anforderungen an eine formgerechte Vergütungsvereinbarung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
3. Dezember 2015
Aktenzeichen
IX ZR 40/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2015:031215UIXZR40.15.0
Dokumentnummer
KORE302562016

Amtlicher Leitsatz

1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.8 13

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat keinen Erfolg. I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in AnwBl 2015, 350 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der in § 4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebenen Pauschalvergütung für die Monate August und September 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine anwaltliche Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG hinaus. Deshalb sei die Vereinbarung an den formellen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG zu messen. Da die Vergütungsvereinbarung nicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG deutlich von den anderen im Beratungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen abgesetzt sei, könne die Klägerin gemäß § 4b RVG lediglich die gesetzliche Vergütung geltend machen. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch sei aber nicht entstanden, weil die Klägerin im August und September 2013 keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht habe. II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Klägerin für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint.

1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin erteilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nummer 2300 VV RVG zu vergütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfasse und die Vergütungsabrede sich auch auf diese Tätigkeit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin kann sich die Klägerin nicht auf die Ausnahme des § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG berufen.

a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung - unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) - für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG einhält (§ 4b RVG).

Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die durch den Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift des § 34 RVG bezweckte Deregulierung der außergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit verbundene Förderung und Erleichterung des Abschlusses von Gebührenvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 3, 239) nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch den § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG zugrunde liegenden Wertungen, den Anwendungsbereich einer formfreien Gebührenvereinbarung auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstrecken, welche - wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nummer 2300 VV RVG - die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen Gebührentatbestandes erfüllen. Ein solch weites Verständnis einer Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG widerspricht vielmehr dem für den Bereich der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG bezweckten Schutz des - häufig geschäftsunerfahrenen - Auftraggebers (vgl. BT-Drucks. 16/8384, S. 10).

b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gemäß Nummer 2300 VV RVG umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 37; vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13, zVb; jeweils mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Parteien haben eine Individualvereinbarung geschlossen. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, dass die Klägerin sich darin auch zu Tätigkeiten verpflichtete, die nach Nummer 2300 VV RVG zu vergüten waren, ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich. Sie verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, WRP 2011, 1302 Rn. 18) noch lässt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht.

bb) Soweit die Revision geltend macht, dass sich die im Vertrag genannte Mitwirkung an Verhandlungen oder der Gestaltung von Verträgen nur auf eine beratende Tätigkeit der Klägerin im Hintergrund beziehen sollte, ohne dass die Klägerin dabei gegenüber dem Geschäftspartner aufträte, setzt sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht. Revisionsrechtlich erhebliche Auslegungsfehler zeigt sie nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, dass das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat. Vielmehr hat die Klägerin das von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgetragene Verständnis des Auftragsumfangs unwidersprochen hingenommen; das Berufungsgericht durfte es daher seiner Auslegung zugrunde legen. Es gibt im festgestellten Auslegungsstoff keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut ausschließlich Beratungstätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG vereinbaren wollten.

Die Auffassung der Revision, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung allein unter § 34 Abs. 1 RVG fallende Tätigkeiten abdecken sollte und weitere vom Auftrag erfasste Tätigkeiten von ihr nicht abgegolten werden sollten, trifft nicht zu. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass nach dem Willen der Parteien sämtliche in der Leistungsbeschreibung angeführte Tätigkeiten der Klägerin mit dem vereinbarten monatlichen Pauschalhonorar einheitlich abgegolten werden sollten. Für eine Unterscheidung einzelner Leistungen und deren jeweilige Gewichtung innerhalb des Vertragsgefüges finden sich keine Anhaltspunkte im Vertragswortlaut, der Vertragssystematik oder im Parteivortrag. Somit fehlt die erforderliche Grundlage, um die unter § 34 Abs. 1 RVG fallenden Beratungstätigkeiten als einen selbständigen, mit einer konkret zu bestimmenden Vergütung abzugeltenden Teil des Rechtsgeschäfts zu behandeln. Daher unterliegt die in § 4 des Vertrags getroffene Vergütungsvereinbarung als Ganzes den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG.

2. Im Ergebnis mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG entspricht, weil sie sich innerhalb des einheitlichen Vertragstextes befindet und nicht deutlich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist.

a) Der Vertrag vom 16. November 2012 enthält neben der Vergütungsabrede weitere, als andere Vereinbarungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG zu bewertende Regelungen. Zumindest die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (§ 5) sowie die Gerichtsstandsklausel (§ 7 Abs. 1) beziehen sich auf das gesamte Mandatsverhältnis und sind somit als andere Vereinbarungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. § 3a Rn. 10; Hinne/Klees/Müller/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten, § 1 Rn. 29 ff).

b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Regelung über die Vergütung nicht im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG von den anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302562016

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.