Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. November 2016
V ZR 221/15
Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur Beendigung der Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 18. November 2016
- Aktenzeichen
- V ZR 221/15
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:181116UVZR221.15.0
- Dokumentnummer
- KORE302182016
Amtlicher Leitsatz
Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist. Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird abgewiesen.
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. September 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor wie folgt lautet: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Eheleuten J. und A. L. den Besitz an der Wohnung Nr. 6 in der Wohnungseigentumsanlage D. straße 10, 14193 Berlin zu entziehen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 1 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2 und 3 in voller Höhe und die Beklagte zu 1 diejenigen der Klägerin zu 1/3. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien nach § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet, die Nutzungsvereinbarung mit den Eheleuten L. zu beenden. Sie diene ersichtlich dazu, die Wirkungen des Entziehungsurteils zu unterlaufen. Es sei allgemein anerkannt, dass das Entziehungsverfahren gegenüber dem Ersteher eingeleitet werden könne, wenn er das Wohnungseigentum dem wegen nachhaltiger Störungen des Gemeinschaftsfriedens ausgeschlossenen früheren Wohnungseigentümer zur Nutzung überlasse. Demgemäß bestehe ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Beendigung des Nutzungsverhältnisses; denn dieser stelle einen geringeren Eingriff in die Rechte des Erstehers dar. Die Klägerin sei durch den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 23. Juli 2015 ermächtigt worden, diesen Anspruch zu verfolgen. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 und 3 folge aus § 128 HGB analog. II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Dagegen ist die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zu Unrecht erfolgt.
1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Beklagten zu 1 bis 3 dadurch, dass die Revision durch den Einzelrichter zugelassen worden ist, nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
a) Zwar hat der Gesetzgeber die Zulassung der Revision durch einen Einzelrichter im Grundsatz ausschließen wollen, weshalb die mit der Berufung befasste Kammer vor einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 526 Abs. 1 ZPO sorgfältig zu überprüfen hat, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 5). Anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren aber der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 11).
b) Ob ein solcher Grund vorgelegen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil die Revision hierauf nicht gestützt werden kann (§ 526 Abs. 3 ZPO). Etwas anderes gilt nur bei Willkür, weil in einem solchen Fall eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 19). Willkürlich war die Entscheidung der Einzelrichterin, den Rechtsstreit dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung über die Übernahme vorzulegen, aber keinesfalls. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht vorlagen. Mit der Umstellung des Klageantrags war weder eine Veränderung des maßgeblichen Sachverhalts noch des Rechtsschutzziels der Klägerin - die Eheleute L. von der Nutzung des ihnen entzogenen Wohnungseigentums auszuschließen - verbunden. Der neue Klageantrag trug lediglich rechtlichen Bedenken des Landgerichts gegen den Hauptantrag und einen weiteren (ersten) Hilfsantrag Rechnung.
2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 15 Abs. 3 WEG.
a) Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Gebrauchs des Sondereigentums bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer u.a. verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein in diesem Sinne nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).
Den Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG kann die Klägerin im eigenen Namen verfolgen, weil sie die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat (gekorene Ausführungsbefugnis; vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 12; Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 7 mwN).
b) Es stellt einen Verstoß gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten dar, wenn die Beklagte zu 1 die Nutzung durch die Eheleute L. nicht beendet, sondern ihnen, obwohl ihnen das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt.
aa) Das Entziehungsurteil, durch das den Eheleuten L. das Wohnungseigentum entzogen worden ist (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG), ist für die Beklagte zu 1 auch ohne Eintragung in das Grundbuch bindend. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG, wonach gerichtliche Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen. Sondernachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist auch derjenige, der - wie die Beklagte zu 1 - das Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt (vgl. BayObLG, WE 1988, 202; Hügel/Elzer, WEG, § 10 Rn. 180; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 343). Bei dem Entziehungsurteil handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, ZWE 2014, 139 Rn. 4).
bb) Allerdings verpflichtet das Entziehungsurteil nach § 18 Abs. 1 WEG den verurteilten Wohnungseigentümer nur zu der Veräußerung des Wohnungseigentums. Es gibt der Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dieser steht nur dem Erwerber zu, wobei der Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG als Vollstreckungstitel dient (vgl. KG, ZWE 2016, 21, 22; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 19 Rn. 22; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 19 Rn. 46; Timme/Hogenschurz, WEG, 2. Aufl., § 19 Rn. 10; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 19 Rn. 11).
cc) Aus dem Entziehungsurteil nach § 18 Abs. 1 WEG ergibt sich allerdings, dass sich der frühere Eigentümer gemeinschaftsschädigend verhalten und den Gemeinschaftsfrieden gestört hat. Aus seinem Handeln in der Vergangenheit wird die Prognose abgeleitet, dass er auch künftig nicht von seinem gemeinschaftsschädigenden Verhalten Abstand nehmen wird (vgl. Staudinger/Kreuzer, BGB [2005] § 18 WEG Rn. 1; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 18 Rn. 24). Ist dem Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden, weil er trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstoßen hat, steht durch das Entziehungsurteil fest, dass sein Verbleib in der Wohnung den übrigen Wohnungseigentümern unzumutbar ist. Anders ist es in der Regel, wenn das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entzogen wird, weil der Wohnungseigentümer mit seinen Beitragszahlungen (§ 16 WEG) in Rückstand gerät. Dann wird den übrigen Wohnungseigentümern meist sein Verbleib in der Wohnung nicht unzumutbar sein, da mit dem Zuschlag die Verpflichtung zur Kosten- und Lastentragung auf den neuen Wohnungseigentümer übergeht (§ 56 Satz 2 ZVG).
dd) Die Folge ist, dass der Ersteher einer Eigentumswohnung die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG verletzt, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt. Dadurch werden die übrigen Wohnungseigentümer gezwungen, die Hausgemeinschaft mit dem früheren Wohnungseigentümer fortzusetzen, obwohl ihnen dieses gerade nicht zugemutet werden kann. Die Wirkungen des Entziehungsurteils werden unterlaufen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 452, 453). Das ist mit dem Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens nicht vereinbar. Dieser besteht darin, den Gemeinschaftsfrieden gegenüber einem „Störenfried“ wieder herzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 Rn. 14 mwN). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob es zeitlich nach dem Entziehungsurteil zu weiteren Störungen des Hausfriedens durch den früheren Wohnungseigentümer gekommen ist. Der pflichtwidrige Gebrauch des Erstehers im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG besteht nicht darin, dass er neue Störungen des früheren Wohnungseigentümers nicht unterbindet (§ 14 Nr. 2 WEG), sondern darin, dass er dem früheren Eigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, den Besitz weiter überlässt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302182016Gilt das für Ihren Fall?
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