Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. April 2023
V ZR 270/21
Berufung: Zulässigkeit hilfsweise erhobener Klageansprüche; gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. April 2023
- Aktenzeichen
- V ZR 270/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:280423UVZR270.21.0
- Dokumentnummer
- KORE315582023
Amtlicher Leitsatz
1. Legt der Kläger, der in erster Instanz mit seinem Hauptantrag obsiegt hat, als Berufungsbeklagter seinen bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hilfsweise erhobenen Klageanspruch erstmalig in dem Berufungsrechtszug schlüssig dar, muss er sich hierfür nicht gemäß § 524 ZPO der Berufung des Berufungsklägers anschließen. 13
2. Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags gelten als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht zugleich rechtsfehlerhaft annimmt, der erstinstanzlich mit dem Hauptantrag erfolgreiche Kläger hätte sich für die Geltendmachung seines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gemäß § 524 ZPO der Berufung des Beklagten anschließen müssen. 15
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage bleibe auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Die Kläger hätten ihren Eventualklageanspruch in erster Instanz in Bezug auf die behauptete Arglist des Beklagten sowie den angeblich verminderten Verkehrswert des Kaufgrundstücks bzw. die behauptete Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt. Sie hätten sich daher der Berufung des Beklagten anschließen müssen, soweit sie ihre in erster Instanz erfolgreiche Klage auf Rückzahlung von Werklohn in der Berufungsinstanz hilfsweise auf diesen Eventualklagegrund hätten stellen wollen und sie hierfür erstmals schlüssigen Vortrag gehalten hätten. Auch wenn die Einführung des neuen Klagegrundes eine Änderung des Sachantrags nicht erforderlich mache, weil die beiden Ansprüche kumulativ geltend gemacht werden könnten, sei das Rechtsschutzziel der Kläger in der Berufung über die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgegangen, wenn sie tatsächlich auch Schadensersatz hätten geltend machen wollen.
Der Hilfsantrag sei auch in der Sache unbegründet. Aus dem Vortrag ergebe sich weder Arglist des Beklagten noch hätten die Kläger die Höhe der von ihnen begehrten Kaufpreisminderung bzw. den Verkehrsminderwert des Grundstücks schlüssig dargelegt. Der neue Sachvortrag zur Höhe eines Schadensersatzanspruchs sei zudem sowohl nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen als auch als verspätet nach § 521 Abs. 2, § 277, § 296 Abs. 1 ZPO. II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die angefochtene Entscheidung lässt sich nicht mit der Begründung aufrechterhalten, die Kläger hätten ihr Hilfsbegehren in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung geltend machen können.
a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei erkennt das Berufungsgericht, dass die Kläger bereits erstinstanzlich eine Klagehäufung in Eventualstellung nach §260 ZPO vorgenommen haben, indem sie sich hilfsweise auf kaufrechtliche Sachmängelansprüche im Hinblick auf die baurechtlich nicht genehmigte Nutzung des Bungalows zu Wohnzwecken berufen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 14, jeweils mwN). Die Kläger, die erstinstanzlich mit dem auf den Rücktritt von dem Werkvertrag gestützten Zahlungsbegehren durchgedrungen waren, haben dadurch, dass sie dieses Begehren zusätzlich mit dem Minderungs- bzw. Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens der fehlenden Baugenehmigung unterlegt haben, zwar äußerlich nur einen Antrag gestellt, ihr Klagebegehren aber auf zwei verschiedene Klagegründe gestützt. Sie haben damit erklärt, für den Fall einer Abweisung des auf Rückzahlung von Werklohn gerichteten Hauptantrags eine Titulierung des auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützten Anspruchs auf Minderung bzw. Schadensersatz herbeiführen zu wollen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mussten die Kläger weiteren Vortrag zum Hilfsklagegrund des Minderungs- bzw. Schadensersatzanspruchs zweitinstanzlich nicht im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in den Rechtsstreit einführen.
aa) Richtig ist allerdings, dass sich der Berufungsbeklagte, der sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will, sondern seine in erster Instanz erfolgreiche Klage erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will, dazu gemäß § 524 ZPO der Berufung der Gegenseite anschließen muss (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812, Rn. 28). Das gilt auch dann, wenn die Einführung des neuen Klagegrundes eine Änderung des Sachantrags nicht erforderlich macht. Auch in einem solchen Fall will nämlich der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug seine Klage auf einen anderen Klagegrund stützt, damit mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 14; BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 15).
bb) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass die Kläger ihren Hilfsantrag schon im ersten Rechtszug rechtshängig gemacht haben, so dass sie ihn in der Berufungsinstanz weiterverfolgen können, ohne sich der Berufung des Beklagten anschließen zu müssen.
(1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt ein wegen Zuerkennung des Hauptantrags erstinstanzlich nicht beschiedener Hilfsantrag des Klägers in der Berufungsinstanz allein durch die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten an, ohne dass es einer Anschlussberufung bedarf. Es besteht keine Veranlassung, von dem in erster Instanz voll obsiegenden Kläger die Einlegung eines Rechtsmittels, auch nicht im Wege einer Eventual-Anschließung, gegen ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil zu verlangen, um die volle Überprüfung seines unveränderten Klagebegehrens im Rechtsmittelzug sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220; Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 19; Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 9).
(2) So ist es hier. Die Kläger haben sich bereits im ersten Rechtszug auf ihren Hilfsantrag berufen. Mit der Verfolgung ihres auf Minderung bzw. Schadensersatz gerichteten Hilfsantrags gehen die Kläger im Berufungsverfahren sachlich nicht über ihr bereits erstinstanzlich anhängiges Begehren hinaus. Insbesondere erweitern sie weder ihre Klage noch stellen sie diese auf einen neuen Klagegrund.
(3) Eine andere Beurteilung wäre selbst dann nicht angezeigt, wenn die Annahme des Berufungsgerichts - wie nicht (hierzu unten Rn. 21 ff.) - zutreffend wäre, die Kläger hätten ihren Eventualklageanspruch in erster Instanz nicht schlüssig vorgetragen. Legt der Kläger, der in erster Instanz mit seinem Hauptantrag obsiegt hat, als Berufungsbeklagter seinen bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hilfsweise erhobenen Klageanspruch erstmalig in dem Berufungsrechtszug schlüssig dar, muss er sich hierfür nicht gemäß § 524 ZPO der Berufung des Berufungsklägers anschließen. Denn in diesen Fällen erweitert der Berufungsbeklagte durch seinen ergänzenden Sachvortrag den Streitgegenstand der Rechtsmittelinstanz nicht. Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, NZG 2020, 1149 Rn. 11; Urteil vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, NJW-RR 2019, 398 Rn. 13; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kläger auch im Hinblick auf einen Minderungs- bzw. Schadensersatzanspruch gerecht. Die Kläger haben ihren Anspruch darauf gestützt, dass der Beklagte die fehlende Baugenehmigung für den Bungalow zu Wohnzwecken bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dieser Vortrag war jedenfalls ausreichend, um den Klagegegenstand im vorliegenden Verfahren im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zu bestimmen. Ob ergänzender Vortrag hierzu im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden kann, richtet sich - wie die Revision zu Recht geltend macht - allein nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 529, 530, 531 ZPO.
2. Soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag auch in der Sache für unbegründet hält, gelten die hilfsweise gemachten Ausführungen zur Unbegründetheit des Hilfsantrags als nicht geschrieben und sind daher unbeachtlich.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung in demselben Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen einer Sach- gegenüber einer Prozessabweisung nicht zulässig. Der Teil des Urteils, der sich auf die fehlende Begründetheit bezieht, gilt in einem solchen Fall als nicht geschrieben (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW-RR 2018, 974 Rn. 15; Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08, BeckRS 2009, 22035 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95, NJW 1997, 2176, 2177).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315582023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.