Bundesgerichtshof · Urteil vom 19. Dezember 2017

VI ZR 128/16

Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei Handeln der Schädiger als Mittäter oder Gehilfen; anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten bei Betrug und direktem Schädigungsvorsatz

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
19. Dezember 2017
Aktenzeichen
VI ZR 128/16
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:191217UVIZR128.16.0
Dokumentnummer
KORE308092018

Amtlicher Leitsatz

1. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. Juni 1959, VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206 und im Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016, III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46).22

2. Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016, III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 42 und Urteil vom 9. Oktober 1991, VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311).

Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Juni 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.824,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. Juli 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in hälftiger Höhe begründet.

Der Klägerin stünden Schadensersatzansprüche zu, weil die Beklagte Beihilfe zu einem Betrug der V. P. zu Lasten der Klägerin geleistet habe. Nach den Feststellungen des gegen weitere Beteiligte ergangenen Strafurteils habe V. P. ein Geschäftsmodell unterhalten, das einem Schneeballsystem entspreche. Die erhaltenen Zahlungen habe V. P. überwiegend ihren privaten Zwecken zugeführt, nur in geringen Teilbeträgen seien auch Zahlungen an die verkaufenden Versicherungsnehmer erfolgt. Das im Strafurteil beschriebene Geschäftsmodell entspreche in allen Details ihrem Vorgehen im vorliegenden Fall. Bei zusammenfassender Würdigung aller den Streitfall auszeichnenden Umstände sei der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte durch ihren Tatbeitrag den Betrug der V. P. gefördert, nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dieser gehandelt habe. Nur mit Unterstützung der Beklagten habe das Geschäftsmodell funktionieren können. Aus den mit der Klägerin geschlossenen Kaufverträgen habe sich kein finanzieller Vorteil erreichen lassen, da sich infolge Kündigung der Versicherungsverträge nur noch die Rückkaufswerte realisieren ließen, welchen die diese übersteigenden Kaufpreisansprüche gegenüber ständen. Es habe sich nicht um ein wirtschaftlich schlüssiges Konzept gehandelt. Erst durch die Barzahlungen der Beklagten sei V. P. in die Lage versetzt worden, Geld zu vereinnahmen, der privaten Verwendung zuzuführen und allenfalls offenkundig der Beruhigung der Kunden dienende geringfügige Teilzahlungen auf die Kaufpreisforderungen zu leisten.

Der Klägerin sei allerdings ein erhebliches, ihren Anspruch minderndes Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar trete in der Regel ein nur fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten hinter einem vorsätzlichen Handeln des Schädigers, insbesondere auch in Betrugsfällen, zurück. Dies gelte aber nicht, wenn der Geschädigte sich besonders leichtfertig verhalten und die in eigenen Angelegenheiten gebotene Vorsicht in erheblichem Maße außer Acht gelassen habe. Auch dem geschäftlich unerfahrenen Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung müsse sich geradezu aufdrängen, dass der Verkauf zu einem Betrag deutlich über dem Rückkaufswert unter gleichzeitigem Ausspruch der Kündigung zu einem wirtschaftlich sinnlosen Geschäft werde. Der verkaufende Versicherungsnehmer müsse sich notwendig Gedanken darüber machen, woraus sich das Gewinnversprechen seines Käufers finanzieren solle. Neben der Gleichzeitigkeit von Verkauf und Kündigung trete im Streitfall noch die Besonderheit hinzu, dass der Klägerin, wiederum noch an demselben Tage, Erklärungen zur Abtretung des aus der Lebensversicherung bestehenden Anspruchs nebst Auszahlungsanweisungen vorgelegt worden seien zu Gunsten eines ihr Unbekannten. Die eigenen Erklärungen der Klägerin bestätigten diese Erwägungen. Sie gebe an, sich in der Folgezeit gefragt zu haben, wie es sein könne, dass die Versicherungen überhaupt hätten gekündigt werden müssen. Indem die Klägerin sich über sämtliche offenkundigen Bedenken hinweggesetzt habe, treffe sie der Vorwurf eines besonders leichtfertigen Verhaltens. B.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I.

Die Revisionen sind zulässig. Bei einer uneingeschränkten Zulassung der Revision in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils kann sich aus dessen Entscheidungsgründen eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16; BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15, WuM 2017, 410 Rn. 15 jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Im Entscheidungstenor hat das Berufungsgericht die Revision ohne Beschränkung zugelassen. In den Urteilsgründen hat es lediglich ausgeführt, dass dies "im Hinblick auf die in Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen" eines anderen Zivilsenats desselben Gerichts erfolgt sei. II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte der V. P. zu deren Betrug zum Nachteil der Klägerin vorsätzlich Hilfe leistete (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB bzw. § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB).

1. Die Voraussetzungen einer Hilfeleistung in diesem Sinne richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützte und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war. Eine Haftung ist nur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben (Senat, Beschluss vom 30. September 2014 - VI ZR 567/13, juris Rn. 4; Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 15; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 17). Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus. Der Vorsatz eines Gehilfen muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 12. Juli 2000 - 1 StR 269/00, wistra 2000, 382; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137).

Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/13, BGHZ 197, 225 Rn. 17; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 10).

2. Von diesen an einen Gehilfenvorsatz zu stellenden Anforderungen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es diese seiner Prüfung ausdrücklich und zutreffend vorangestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat es der folgenden Begründung nicht - auch nicht verdeckt - einen Fahrlässigkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Vielmehr hat es sich die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte durch ihren Tatbeitrag den Betrug der V. P. gefördert, "nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dieser gehandelt hat." Die Beklagte vermöge sich "nicht mit Erfolg mit der Behauptung zu entlasten, dass sie über die Vertragsbeziehung der V. P. zur Klägerin und die dort getroffenen Absprachen, so insbesondere über die Höhe des Kaufpreises, keine Kenntnis gehabt habe". Die Begründung nur eines Fahrlässigkeitsvorwurfs ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass die Beklagte "in allen in Frage kommenden Alternativen unzweifelhaft wissen musste", dass V. P. betrügerisch zu Lasten der Versicherungsnehmer vorging. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, sollte mit dieser Formulierung nicht ausgedrückt werden, was die Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, sondern, dass es - wie im Weiteren begründet wird - ohne Zweifel so sein muss, dass sie die maßgeblichen Umstände kannte.

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senat, Urteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10; vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, VersR 2005, 1301 Rn. 9).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308092018

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