Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. März 2024
VI ZR 1370/20
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen Videoüberwachung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 12. März 2024
- Aktenzeichen
- VI ZR 1370/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:120324UVIZR1370.20.0
- Dokumentnummer
- KORE701212024
Amtlicher Leitsatz
1a. Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen.32
1b. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten.34
1c. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO.36
2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden. 72
Tenor
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2020 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 1 zu 55 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, zu 3 und zu 4 im Revisionsverfahren sowie 45 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 im Revisionsverfahren. Die Beklagte zu 1 trägt 55 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren selbst.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 9 von 68 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Mietverhältnisse über die Wohnungen bestünden ungekündigt fort. Die auf die unbefugte Gebrauchsüberlassung gestützten Kündigungen vom 15. Januar 2018 und vom 19. Februar 2018 hätten die Mietverhältnisse nicht beendet. Dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagten hätten im Zeitraum vom 9. November 2017 bis zum 11. Dezember 2017 die Wohnung in der Z-Straße 2 an sechs Männer und eine Frau überlassen sowie die Wohnung in der Z-Straße 3 an drei Männer und eine Frau, sei auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten hin die prozessuale Berücksichtigung zu versagen. Die Beklagten hätten den Vortrag der Klägerin sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren hinreichend bestritten. Eine nähere Substantiierung ihres Gegenvortrags über ein einfaches Bestreiten hinaus sei den Beklagten jedenfalls nicht zumutbar gewesen, da die Klägerin die für ihren Vortrag zum Kündigungssachverhalt erforderlichen Informationen im Wesentlichen grundrechtswidrig erlangt habe. Die von ihr heimlich veranlassten Videoaufzeichnungen der Wohnungseingangsbereiche verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten. Die Klägerin habe sich als landeseigenes Wohnungsunternehmen gegenüber ihren Wohnungsmietern überwachungsstaatlicher Ausforschungsmethoden bedient. Die wochenlange Ausspähung der Lebensverhältnisse der Beklagten habe zwar der Aufklärung des Verdachtes einer schweren Vertragsverletzung durch die Beklagten gedient, als welche sich die unbefugte Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung darstelle. Für den - auch über Indizien zu führenden - Beweis unerlaubter Untervermietung wären aber grundrechtsschonendere Maßnahmen wie gezielte Scheinanmietungen oder die Befragung von Nachbarn, Hausbediensteten und sonstigen Dritten ausreichend und erfolgversprechend gewesen. Hinzu komme, dass die Auswertung des Videomaterials gar keinen belastbaren Aufschluss über die Identität der gefilmten Personen oder den Charakter ihres Aufenthalts erbracht habe. Das Vorbringen der Klägerin unterfalle nicht nur einem Beweisverwertungsverbot, sondern bereits einem Sachvortragsverwertungsverbot mit der Folge, dass es bei der Urteilsfindung selbst dann nicht zu berücksichtigen wäre, wenn sich die Beklagten hierzu überhaupt nicht erklärt, sondern nur auf die Grundrechtswidrigkeit der Informationserlangung berufen hätten. Der verbleibende, zu berücksichtigende Vortrag der Klägerin zum Zustand der Wohnungen bei einer Besichtigung am 25. September 2017 erlaube keinen zweifelsfreien Rückschluss auf die bisherige oder zukünftig beabsichtigte Nutzung der Wohnungen. Indem die Klägerin noch am 6. November 2017 eine Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung ausgesprochen habe, habe sie zudem konkludent den Verzicht auf das Recht zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung aus den von ihr abgemahnten Gründen erklärt.
Auch die Kündigung vom 17. September 2018 habe die Mietverhältnisse nicht beendet. Die schriftsätzliche Äußerung der Beklagten zu 1 sei angesichts der Überwachungsmaßnahmen der Klägerin, wenn überhaupt, so jedenfalls keine derart ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, dass sie eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Die Beklagte habe weder eigene noch abgetretene Ansprüche auf "Schmerzensgeld" wegen der wochenlangen Videoüberwachung der Mietwohnungen aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe nur dann einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Die Klägerin habe zwar das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht nur planvoll und über einen erheblichen Zeitraum, sondern auch im Kern verletzt. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei der Klägerin um ein landeseigenes Wohnungsunternehmen handle und deshalb bei den Betroffenen der Eindruck entstehen könne, die rechtswidrig entfalteten Überwachungsmaßnahmen seien staatlich gebilligt. Die Klägerin habe indes die Überwachungsmaßnahmen nicht ohne sachlichen Grund eingeleitet, sondern habe berechtigt eine Fortsetzung vertragswidriger Gebrauchsüberlassungen durch die Beklagten befürchten dürfen. Als landeseigenes Wohnungsunternehmen habe die Klägerin gehandelt, um unbefugte Gebrauchsüberlassungen in Zeiten allgemeiner Wohnungsknappheit zu verhindern. Zudem sei der Klägerin nur fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, da diese irrtümlich davon ausgegangen sei, bei der Wahl der Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch zu wahren. Schließlich sei das Verhalten der Klägerin bereits dadurch sanktioniert worden, dass wegen der von ihr begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung ihre Räumungsklage abgewiesen worden sei und sie die nicht unerheblichen Überwachungskosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen habe. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1 behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge der Videoüberwachung scheide daher die Zuerkennung eines "Schmerzensgeldes" aus. B.
I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht wegen der Kündigungen vom 15. Januar 2018, 19. Februar 2018 und 17. September 2018 kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnungen (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) gegen die Beklagten zu.
1. Die zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 bestehenden Mietverhältnisse sind durch die auf eine unbefugte Gebrauchsüberlassung gestützten außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen der Klägerin vom 15. Januar 2018 und vom 19. Februar 2018 nicht beendet worden. Zu diesen Zeitpunkten lag weder ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB noch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
a) Ein Grund zur Kündigung der Mietverhältnisse folgt nicht daraus, dass die Beklagten die angemieteten Wohnungen im Zeitraum vom 9. November bis 11. Dezember 2017 unbefugt an Dritte überlassen hätten. Eine derartige Pflichtverletzung der Beklagten kann der Entscheidung über den Räumungsantrag nicht zugrunde gelegt werden. Die Klägerin stützt sich insoweit allein auf die Erkenntnisse, die sie durch die von der Privatdetektivin durchgeführte verdeckte und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßende Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche gewonnen hat (vgl. dazu aa). Diese Erkenntnisse dürfen nach der - im Lichte der Verfassung auszulegenden - Bestimmung in § 286 Abs. 1 ZPO, die aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO zur Anwendung berufen ist, und den Anforderungen des - im Lichte der Charta der Europäischen Union - auszulegenden Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO entspricht, im Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden. Der gerichtlichen Verwertung der rechtswidrig erlangten Erkenntnisse stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) entgegen (vgl. dazu bb).
aa) Die von der Privatdetektivin als verantwortlicher Stelle durchgeführte verdeckte Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche, deren Rechtmäßigkeit nach den zum Zeitpunkt ihrer Vornahme im Jahr 2017 geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, ist gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (nachfolgend: BDSG aF) unzulässig, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf die Erlaubnistatbestände der § 6b Abs. 1, § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 1 BDSG aF gestützt werden kann.
(1) Die Videoaufzeichnung unterliegt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG aF gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Automatisierte Verarbeitung wird in § 3 Abs. 2 BDSG aF als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bezeichnet. Nicht-öffentliche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG aF sowohl juristische als auch natürliche Personen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE701212024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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