Bürgerliches Gesetzbuch

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

Gesetzestext

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 573 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVIII ZR 289/23Urteil · 24.09.2025
Kündigung des Wohnraummietvertrages: Eigenbedarfskündigung für die Umbauzeit bis zur Veräußerung der Wohnung
BGHVIII ZR 15/23Urteil · 13.11.2024
Eigenbedarfskündigung eines DDR-Altmietvertrags entgegen vereinbarter Kündigungsbeschränkung
BGHVIII ZR 276/23Urteil · 10.07.2024
Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
BGHVIII ZR 286/22Urteil · 10.04.2024
Eigenbedarfskündigung für beabsichtigte "Mischnutzung" zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie für eigene Wohnzwecke
BGHVIII ZR 147/22Urteil · 25.10.2023
Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung wegen bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen des Mieters im Mietrechtsstreit; Einbeziehung eines vorausgegangenen vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters; Berücksichtigung von im Kündigungsschreiben nicht angegebenen Kündigungsgründen
BGHVIII ZR 70/19Urteil · 16.12.2020
Wohnraummiete: Verwertungskündigung bei ersatzlosem Abriss eines Gebäudes; berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung nach der Generalklausel
BGHVIII ZR 238/18Urteil · 09.12.2020
Eigenbedarfskündigung des Wohnraummieters: Hinweispflicht des Vermieters bei Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; Ersatzfähigkeit von Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung als Ersatzwohnraum
BGHVIII ZR 144/19Urteil · 11.12.2019
Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche tatrichterliche Feststellungen zum Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums; Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 573 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.