Bundesgerichtshof · Urteil vom 27. Oktober 2015

VI ZR 23/15

Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres: Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
27. Oktober 2015
Aktenzeichen
VI ZR 23/15
Dokumentnummer
KORE309302015

Amtlicher Leitsatz

1. Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.12

2. Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls seitens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein.12

3. Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr - in Ausnahme von dieser Vorschrift - Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das vorbezeichnete Gericht in Höhe eines Betrages von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 3. Juli 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 56% und der Beklagte 44%; von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 27% und der Beklagte 73%.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A

Das Berufungsgericht hat den gegen die Quotenbildung gerichteten Berufungsangriffen den Erfolg versagt. Dabei hat es vor allem berücksichtigt, dass der Wolfshund des Beklagten allein auf Grund seiner Konstitution gefährlicher gewesen sei als der deutlich kleinere Hund des Klägers und dass der Beklagte seinen Hund frei ohne Aufsicht habe laufen lassen, weshalb er ihn nicht unter Kontrolle gehabt habe. Zwar sei auch der Hund des Klägers nicht angeleint gewesen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beißerei andernfalls verhindert worden wäre. Dass das Amtsgericht nicht festgestellt habe, dass der Hund des Klägers den Hund des Beklagten gebissen habe, bevor dieser ihn angegriffen habe, sei nicht zu beanstanden und im Übrigen auch unerheblich.

Der Höhe nach hat das Berufungsgericht den ersatzfähigen Schaden mit 3.000 € bemessen, so dass es nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung die Klageforderung nur in Höhe von 311,20 € für berechtigt gehalten hat (3.000 € x 80% - 2.088,80 €). Die den Betrag von 3.000 € übersteigenden Behandlungskosten hat es als unverhältnismäßig angesehen. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB führe nicht dazu, dass bei der Verletzung von Tieren keine Verhältnismäßigkeitsgrenze existiere. Für deren Bestimmung sei eine genaue Festlegung des Wertes des Hundes nicht erforderlich, weil sich angesichts der geringen Preise, die für derartige Tiere erfahrungsgemäß gezahlt würden, ein dem Gerechtigkeitsempfinden und dem Anliegen des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis so nicht begründen lasse. Den Beklagten treffe lediglich eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung, aus der heraus eine besondere Anhebung der Verhältnismäßigkeitsgrenze nicht zu begründen sei. Im Gegenzug böten tiermedizinische Überlegungen keinen Anhaltspunkt für eine Begrenzung der Haftung, da die Behandlung uneingeschränkt erfolgreich gewesen sei, woran es offenbar auch von Anfang an keinen Zweifel gegeben habe. Die Bemühungen der Kammer, die individuelle Beziehung des Klägers zu seinem Hund zu ergründen, hätten ergeben, dass es sich um einen durchschnittlichen Familienhund handele, eher ein wenig loser mit der Familie verbunden als wirkliche "Schoßhunde". Entscheidend komme es daher darauf an, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Das einzige objektive Kriterium ergebe sich letztlich aus den Kosten, die der Eigentümer unabhängig von dem Schadensfall für das Tier aufzuwenden bereit sei. Für einen Hund fielen am Wohnort des Klägers jährlich Kosten von rund 1.000 € an (Tierarzt, Steuer, Futter, Versicherung). Der verständige Besitzer eines durchschnittlich begabten und sympathischen Hundes werde noch das Dreifache dieses Betrags aufwenden, um den Hund behandeln zu lassen. Mehr jedoch sei als verständige wirtschaftliche Betrachtung nicht mehr begründbar. Auch wenn der Hund noch recht jung sei, sei bereits bei seiner Anschaffung klar gewesen, dass er seinen Besitzer vermutlich nicht überleben werde. Keine Rolle spiele das Verbot des Tierschutzgesetzes, ein Tier nicht ohne vernünftigen Grund zu töten. Wenn ein Tierarzt nicht bereit sein sollte, ein schwer verletztes Tier einzuschläfern, verwirkliche sich ein Risiko in der Sphäre des Tierhalters. B

Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Der Anschlussrevision ist hingegen kein Erfolg beschieden.

I. Zur Revision:

1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor unbeschränkt zugelassen. Dass es mit der Begründung der Zulassung in den Urteilsgründen die Revision auf die Frage der Höhe des Anspruchs beschränken wollte, ergibt sich aus den Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

2. Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Prüfung stand.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass der Beklagte nicht nur aus § 833 Satz 1 BGB für die Tiergefahr seines Hundes, sondern auch aus § 823 BGB haftet. Er hat fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzt (§ 90a Satz 3, § 823 Abs. 1 BGB), indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor den von seinem Wolfshund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Der Beklagte hätte entweder durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks dafür sorgen müssen, dass der Hund nicht entweichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 205). Sein Vortrag, wonach der Hund das Grundstück zuvor noch nie selbständig verlassen hatte und seine Ehefrau sofort eingegriffen hat, steht dem Verschuldensvorwurf nicht entgegen. Denn der Vortrag zeigt nicht auf, dass es dem Beklagten mit zumutbarem Aufwand nicht möglich gewesen wäre, das Entweichen des Hundes zu verhindern.

b) Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der Anspruchshöhe wendet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach nicht der für die Heilbehandlung aufgewandte Geldbetrag in Höhe von 4.177,59 € ersatzfähig ist (§ 90a Satz 3, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), sondern der Beklagte dem Kläger nach § 251 Abs. 2 BGB iVm § 249 BGB - vorbehaltlich der Prüfung des Mitverschuldens - Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.000 € schuldet, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die entstandenen Aufwendungen als unverhältnismäßig angesehen.

aa) Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 1 BGB vollständige Restitution zu leisten. Im Fall der Verletzung einer (Person oder Beschädigung einer Sache - entsprechend ist die Verletzung eines Tieres zu behandeln (vgl. § 90a Satz 3 BGB) - kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Ersatzpflichtige allerdings den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Diese Ersetzungsbefugnis kann der Schuldner auch gegenüber dem Zahlungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 und vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, VersR 2006, 1076 Rn. 27, beide mwN). Sie ist eine besondere Ausprägung von Treu und Glauben und begrenzt die Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 298 f.; vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, VersR 1975, 1047; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 14; BGH, Urteile vom 24. April 1970 - V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 368; vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 21; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 43). Die Zumutbarkeitsgrenze ist durch eine Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, aaO, 299; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, VersR 2008, 218 Rn. 25), bei der auch andere Umstände als das reine Wertverhältnis zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700 und vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, aaO).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE309302015

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.