Bundesgerichtshof · Urteil vom 27. September 2022
VI ZR 336/21
Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung durch die Blockade einer Straßenbahnschiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 27. September 2022
- Aktenzeichen
- VI ZR 336/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:270922UVIZR336.21.0
- Dokumentnummer
- KORE304612022
Amtlicher Leitsatz
1. Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB.7
2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat. Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (hier: Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 15 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Sie könne ihren Anspruch nicht auf § 7, § 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG stützen. Der Tatbestand des § 7 StVG knüpfe an einen Eingriff in die Sachsubstanz an und sei insoweit enger als bei § 823 Abs. 1 BGB, welcher auch andere Eingriffe in das Eigentum umfasse. Durch die Blockade der Gleise seien diese nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Gleisanlagen ständen zwar im Eigentum der Klägerin. Ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch liege in der Nutzung als Fahrtstrecke für die eingesetzten Straßenbahnen und sei durch die blockierenden Unfallfahrzeuge vorübergehend vollständig aufgehoben worden. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nur vorübergehend und stellten keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Hinzu komme, dass die Eigentumsverletzungen nicht rechtwidrig wären, da sie nicht gezielt erfolgt wären und sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hätte. Diese Gefahren habe die Klägerin beim Betrieb ihres Straßenbahnnetzes einzukalkulieren. Andere Verkehrsteilnehmer müssten unfallbedingte Staus und daraus resultierende Schäden ebenfalls hinnehmen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB könne auch nicht auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt werden, da dieser bereits an der Subsidiarität scheitere und darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der Eingriffe fehle. Auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 59 Satz 1 BOStrab seien nicht gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz darstelle. Zwar seien durch die Verkehrsunfälle Hindernisse errichtet worden. Soweit vorgetragen sei dies jedoch nicht vorsätzlich erfolgt. B.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
I. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Sachbeschädigung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.
a) Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG ("eine Sache beschädigt") entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB ("Eigentum verletzt"; vgl. Senat, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8 mwN; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 8, 18; Wagner, JZ 2015, 682, 683; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVG Rn. 26). Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19; jew. mwN). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18 mwN). Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19 mwN).
Davon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion - z.B. als Transportmittel - beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153,159 f. zur Einsperrung eines Schiffs; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt). Eine Eigentumsverletzung ist auch in einem Fall angenommen worden, in dem ein (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966 f.), und in einem Fall, in dem die Ladung eines verunfallten LKW die Fahrbahn einer Autobahn blockiert (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8). Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17 zum Einsperren von Schiffen im Hafen).
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht - auch nur vorübergehend - entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 18; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160; vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.). Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. Senat, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 160: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar; Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 19: wenige Kilometer von einer Rastanlage entfernte Autobahnsperrung lässt die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst unbeeinträchtigt und die Auswirkungen beschränken sich auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung sowie das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden; BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 154 f.: die auch über Land erreichbaren Lagerei- und Umschlagsanlagen können für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug). In diesen Fällen liegt keine Eigentumsverletzung vor.
b) Danach stellt die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht (mehr) befahren werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8: Ladung eines verunfallten LKW blockiert die Fahrbahn einer Autobahn; zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10, VersR 2011, 1509 Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug; AG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2017 - 32 C 3586/16, NZV 2018, 334; AG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2019 - 101 C 1160/19, SVR 2020, 65; ebenso zu § 823 Abs. 1 BGB Grüneberg, ZfS 1991, 254 f.; a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 S 273/89, ZfSch 1990, 336; AG Essen, Urteil vom 12. November 2007 - 10 C 627/07, juris; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn. 271; Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr 6. Aufl., § 10 Rn. 10.15). Dies hat die Klägerin für vier Verkehrsunfälle vorgetragen.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es auch nicht an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304612022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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