DSGVO-Schadensersatz 2026: Was Ihnen nach BGH zusteht
DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82: Höhe-Tabelle, BGH-Urteile 2024/2025, Vorlage Anspruchsschreiben. Anspruchs-Ampel in 2 Min. -- ab 4,99 EUR statt 250 EUR.
Bundesgerichtshof · Urteil vom 11. Februar 2025
Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch bei Verwaltung von Personalakten durch unbefugte Dritte
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei der Verwaltung von Personalakten durch hierzu nicht befugte Dritte.13 14
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. November 2020 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage bezüglich des Antrags auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Führung der Personalakten der Klägerin durch Bedienstete des Landes Niedersachsen ab dem 25. Mai 2018 abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Führung ihrer Personalakten durch Bedienstete des Landes Niedersachsen ab dem 25. Mai 2018 entstanden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens aus einem Streitwert von 1.250 €. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aus einem Streitwert von 5.000 € tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Von Rechts wegen
Auszug — die ersten 12 von 14 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht (ZD 2023, 620) hat die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO für nicht gegeben erachtet.
Allerdings habe die generelle Bearbeitung der Personalakte der Klägerin durch Landesbedienstete gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Beklagte gehe selbst von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit ihrer damaligen Verwaltungspraxis aus und habe zu den Einzelheiten der Personalaktenbearbeitung nicht näher vorgetragen. Ein Fall der zulässigen Erhebung und Verwendung von Personalakten im Auftrag nach § 111a Abs. 1 BBG in der bis zum 25. November 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) liege ersichtlich nicht vor; die vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde werde nicht behauptet.
Jedoch fehle es an der Darlegung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens bei der Klägerin. Einen materiellen Schaden habe die Klägerin nicht behauptet. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 ein immaterieller Schaden wahrscheinlich eingetreten sei. Die nach dem Vorbringen der Klägerin seit Oktober 2020 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden ließen sich nicht auf die bereits seit dem Jahr 2013 erfolgte und im August 2019 beendete Führung der Personalakten durch Landesbedienstete zurückführen.
Der immaterielle Schaden liege hier auch nicht in dem bloßen Kontrollverlust. Zwar liege in dem Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten ein möglicher Schaden, etwa wenn diese an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten übermittelt würden, wodurch der Betroffene bloßgestellt werde und ihm eine Stigmatisierung drohe. Zu einem immateriellen Schaden zählten auch Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens müsse aber eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüberstehen, die beispielsweise in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden "Bloßstellung" liegen könne. Das Gericht habe zu beurteilen, ob durch die DSGVO-Verletzung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Person solch negative Gefühle entwickeln würde, die über jene hinausgingen, welche man automatisch entwickle, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt werde. Der Beeinträchtigung müsse ein Gewicht zukommen. Nicht schon jeder, allein durch die Verletzung an sich hervorgerufene Ärger sei auszugleichen. Entscheidend sei, dass die Datenschutzverletzung über eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgehe oder das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtige, wenn nicht der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betreffe und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung sei.
Übertragen auf den Streitfall sei hier anders als bei der Veröffentlichung von Daten kein Kontrollverlust gegeben. Die Landesbediensteten, die im Rahmen einer Verwaltungspraxis für die Bundesbehörde tätig geworden seien, unterlägen im gleichen Umfang wie in der Personalverwaltung tätige Bundesbeamte der dienstlichen Verschwiegenheitspflicht. Zudem habe die Klägerin weder ein Gefühl der Hilflosigkeit noch der Bloßstellung behauptet. Zwar sei die Datenschutzverletzung auch gegenüber weiteren Bundesbeamten begangen worden, sie sei jedoch nicht Ausdruck einer bewussten Kommerzialisierung. II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der mit der Revision noch weiterverfolgte Feststellungsantrag der Klägerin aus Art. 82 DSGVO ist zulässig und begründet.
1. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Insbesondere steht dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen und auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14 mwN) Vorhandensein eines Feststellungsinteresses unter den Umständen des Streitfalles nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Zwar beruht der noch streitgegenständliche Anspruch auf einem zeitlich begrenzten und bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass der Klägerin die Bezifferung des ihr insoweit entstandenen Schadens nunmehr durchaus möglich und zumutbar sein dürfte. Doch hatte die Klägerin ihren Anspruch zunächst in Verbindung mit dem weitergehenden Vorwurf des zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach andauernden Mobbings geltend gemacht, weshalb der einheitliche Feststellungsantrag zu diesem Zeitpunkt zulässig war (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 6, 8 mwN). Dass dieser Teil des ursprünglichen Feststellungsbegehrens in der Revisionsinstanz nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, macht die ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, juris Rn. 15 mwN).
2. Der geltend gemachte Feststellunganspruch ist auch begründet, Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) erfordert ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-507/23, K&R 2024, 730 Rn. 24 - Patērētāju tiesību aizsardzības centrs; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 34 - juris; vom 25. Januar 2024 - C-687/21, NJW 2024, 2009 Rn. 58 - MediaMarktSaturn). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a) Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung liegt nach den getroffenen Feststellungen vor. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten bis zum Erlass der Organisationsverfügung vom 22. August 2019 geübte Praxis, die Verwaltung der Personalakten von Bundesbeamten wie der Klägerin durch Bedienstete des Landes Niedersachsen vornehmen zu lassen, als von § 111a BBG aF i.V.m. § 26 BDSG i.V.m. Art. 88 DSGVO nicht gedeckte Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte und damit als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (der Sache nach: gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 28 DSGVO) gewertet. Die Beklagte sei selbst von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Praxis ausgegangen und habe weder näher zu den Einzelheiten der geübten Personalaktenverwaltung vorgetragen noch eine vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde behauptet. Hiergegen wendet die Beklagte auch mit der Revisionserwiderung nichts ein; Rechtsfehler sind insoweit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen im Übrigen nicht ersichtlich.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen durch diesen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verursachten Schaden der Klägerin verneint. Der Schaden liegt hier bereits in dem durch die Überlassung ihrer Personalakte an Bedienstete des Landes verursachten vorübergehenden Verlust der Kontrolle der Klägerin über ihre in ihrer Personalakte enthaltenen personenbezogenen Daten.
aa) Schon der bloße Kontrollverlust kann, wie der Senat in Umsetzung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137- Agentsia po vpisvaniyata; vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 42 - juris; vgl. zuvor bereits EuGH, Urteile vom 25. Januar 2024 - C-687/21, NJW 2024, 2009 Rn. 66 - MediaMarktSaturn; vom 14. Dezember 2023 - C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 17-23 - Gemeinde Ummendorf sowie - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82 - Natsionalna agentsia za prihodite) entschieden hat, einen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, WM 2024, 2301 Rn. 30 mwN). Anders als das Berufungsgericht meint, muss der Verpflichtung zum Ausgleich keine über diesen Kontrollverlust hinausgehende "benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüberstehen"; auch muss der Beeinträchtigung des Betroffenen kein besonderes "Gewicht" zukommen, das "über eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen ernsthaft beeinträchtigt" (vgl. Senat, aaO Rn. 29 mwN).
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Beiträge, in denen BGH VI ZR 365/22 eine Rolle spielt — mit Einordnung und Folgen für die Praxis.
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Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO: Vorlage, Frist 1 Monat, Eskalation mit Aufsichtsbehörde + Schadensersatz (BGH 2024). In 2 Min. prüfen -- ab 4,99 EUR.
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE707792025Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.