Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Juli 2021

VI ZR 63/19

Internationale Zuständigkeit: Unionsrechtlicher Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf deliktische Haftung gestützte Schadensersatzklage bei Veranlassung des Käufers durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Zahlung des Kaufpreises

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
20. Juli 2021
Aktenzeichen
VI ZR 63/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR63.19.0
Dokumentnummer
KORE307872021

Amtlicher Leitsatz

Macht ein in Deutschland ansässiger Kläger geltend, er habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des in Bulgarien ansässigen Beklagten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Internetplattform eingestellten Verkaufsanzeige einen Kaufvertrag abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten überwiesen und stützt der Kläger den Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, ist für diese Klage der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 17 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2019, 14379 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Für die erhobene Klage sei die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben. Die Klägerin stütze ihren Anspruch allein auf Delikt. Sie mache geltend, sie sei durch das Inserat in Deutschland getäuscht worden. Dort sei auch der Schaden durch Bezahlung des Kaufpreises eingetreten. Grundlage des Schadens sei aber die Abweichung des vertraglichen Soll-Zustandes des Fahrzeugs vom Ist-Zustand. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch könne daher nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt und beurteilt werden. Knüpfe der Schaden aber an einen zugrundeliegenden Vertrag an, beurteile sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO), sondern nach Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach sei die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte gegeben. In Bulgarien habe die Beklagte ihren Geschäftssitz. Dort sei die Leistung auch bewirkt, nämlich das Fahrzeug übergeben worden.

Die Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 sei selbst dann nicht gegeben, wenn aufgrund der inhaltlich unrichtigen Beschreibung des Fahrzeugs im Inserat bereits ein vollendeter Betrug in Deutschland zu bejahen wäre, wovon jedenfalls auf der Grundlage des klägerischen Vortrags auszugehen sei. Auch dann könne die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, im Hinblick auf die Verteidigung der Beklagten, dem Geschäftsführer der Klägerin sei in Bulgarien die vom Inserat abweichende Fahrzeughistorie offenbart und der Vertrag übersetzt worden, er habe aber das Fahrzeug gleichwohl entgegengenommen, nicht ohne Anknüpfung an die zivilvertragliche Rechtslage beurteilt werden. II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht verneint werden, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 am Sitz der Klägerin für die Prüfung des Klagebegehrens gegeben ist.

a) Mit der Klage verlangt die Klägerin von der in Sofia ansässigen Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, die Klägerin habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben der Beklagten über den Zustand eines Fahrzeugs in einem Inserat einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte überwiesen. Die Klägerin stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausschließlich auf einen Anspruch aus Delikt; sie beruft sich auf den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB).

b) Damit macht sie einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 geltend.

aa) Ein Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, NJW 1988, 3088 Rn. 14 ff. - Kalfelis; vom 13. März 2014, C-548/12, NJW 2014, 1648 Rn. 20 - Brogsitter; vom 28. Januar 2015 - C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 44 - Kolassa).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien die Qualifikation des Klagebegehrens als unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 nicht aus.

(1) Der Unionsgerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2014 (C-548/12, NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. - Brogsitter) entschieden, dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung dann als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 einzustufen ist, wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine vertragliche Beziehung besteht und das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien des Rechtsstreits unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Verhalten zugleich rechtmäßig oder widerrechtlich ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht im Streitfall angenommen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 nicht eingreife, da das der Beklagten vorgeworfene Verhalten zugleich einen Verstoß gegen den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag darstelle.

(2) Allerdings stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages, sondern auf eine behauptete unerlaubte Handlung im Vorfeld des Vertragsschlusses, weshalb der Senat Zweifel hatte, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland mit dem Berufungsgericht verneint werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 63/19, ZIP 2020, 2531 Rn. 16). Er hat dem Unionsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 dahingehend auszulegen sind, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist.

(3) Diese Frage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2020 (C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof) nun geklärt (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT; so auch Labonté, IWRZ 2021, 39, 41).

Nach dieser Entscheidung ist für die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 entscheidend, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 31 - Wikingerhof). Es kommt darauf an, ob in diesem Sinn ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, ZIP 2021, 1360 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com; EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 32 f. - Wikingerhof).

(4) Im Streitfall stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen vertraglichen Anspruch, das heißt auf eine freiwillig eingegangene Verpflichtung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern auf einen deliktischen Anspruch, also auf eine gesetzliche Verpflichtung. Es geht um den Vorwurf der arglistigen Täuschung im Vorfeld des Vertragsschlusses und insoweit um den Verstoß gegen die jedermann treffende Pflicht, keine betrügerischen Verkaufsinserate zu schalten. Dies stellt eine unerlaubte Handlung dar und nicht die bloße Verletzung einer Pflicht aus einem abgeschlossenen Vertrag. Der Vertragsschluss ist nur insoweit von Bedeutung, als er Ziel und Folge der arglistigen Täuschung ist. Die Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und damit unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. auch Spickhoff, NJW 2020, 3759 Rn. 16; Cranshaw, jurisPR-IWR 1/2021 Anm. 1).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307872021

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.