Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Februar 2017
VI ZR 76/16
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile; Anknüpfung an die übliche Vergütung im Rahmen der Schadensschätzung bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. Februar 2017
- Aktenzeichen
- VI ZR 76/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:280217UVIZR76.16.0
- Dokumentnummer
- KORE300932017
Amtlicher Leitsatz
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.6
2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjekt-bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 14 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung lediglich weiterer 48,91 € gegenüber der Beklagten zu. Unstreitig sei die Beklagte zur Erstattung von - der Höhe nach erforderlichen - Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet. Als erforderlich seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit die Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit herangezogen werde, schlügen sich insoweit regelmäßig insbesondere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen abgetreten worden. Insoweit liege in der Person des Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor. Vielmehr sei für diesen ohne weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise mit den berechneten Preisen ersichtlich. So sei der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schulde. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede habe der Sachverständige gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen können. Gegenstand der abgetretenen Forderung sei zwar nicht der Werklohnanspruch, sondern die Schadensersatzforderung der Geschädigten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden könne als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolge, müsse eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten eingewendet werden können.
Sei die Erforderlichkeit der Kosten wie hier hinreichend konkret bestritten, sei die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten sei anhand der BVSK Honorarbefragung 2015 vorzunehmen, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr sei. Ferner seien die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstelle. Hinsichtlich des Honorars sei das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) angemessen. So ergäben sich ein Grundhonorar von 594,50 €, Schreibkosten (16 Seiten zu je 1,80 €) von 28,80 €, Kosten des ersten Fotosatzes (13 Bilder zu je 2 €) von 26 €, Fahrtkosten (2 x 12 km x 0,70 €) von 16,80 € und Porto/Telefonkosten in Höhe von 15 €. Von den sich so ergebenden Kosten für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 810,51 € sei der bereits vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 € in Abzug zu bringen. II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).
2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
3. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
b) Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es unter den Umständen des Streitfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung die übliche Vergütung für die Leistung des Sachverständigen Dr. Ing. H. zugrunde gelegt hat.
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 16; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300932017Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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