Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. November 2025
VII ZR 187/24
Warnobliegenheit in Bezug auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einer Fahrsiloanlage
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 13. November 2025
- Aktenzeichen
- VII ZR 187/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:131125UVIIZR187.24.0
- Dokumentnummer
- KORE729012025
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein.25 26
2. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.27
3. Zu den Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.21 22 23
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. November 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BauR 2025, 938 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ein Ersatzanspruch des Klägers wegen einer verspäteten Überlassung des Prüfberichts bestehe nicht, weil die Beklagte dessen Überlassung nicht geschuldet habe. Ebenso wenig bestünden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den behaupteten Mängeln der Fahrsiloanlage. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der geltend gemachte Schaden als Betriebs- beziehungsweise Nutzungsausfallschaden nach § 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB i.V.m. § 635 BGB, nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB oder nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sei. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz wegen Verzugs mit der Nachbesserung lägen mangels ausreichender Mahnung, die nicht entbehrlich gewesen sei, ebenso wenig vor wie - da die Beklagte die vom Kläger gerügten Mängel innerhalb der hierzu gesetzten Frist beseitigt habe - die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Mängeln der Anlage aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB sei wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an dem Schadenseintritt ausgeschlossen. Der Kläger sei seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierenden Warnobliegenheit in eklatanter Weise nicht gerecht geworden.
Nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung durch das Landgericht habe der Kläger die Maisernte Anfang Oktober eingefahren und in Kenntnis des Umstands, dass eine Lagerung auf dem Hof nicht dauerhaft möglich sei, am 26. und am 29. Oktober 2021 verkauft. Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 25. Oktober 2021 sowie der Angaben seines Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Kläger von den von ihm geltend gemachten Mängeln in Gestalt von Undichtigkeiten und nicht zu öffnender Abflüsse spätestens zwischen dem 10. und dem 14. Oktober 2021 Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich aus dem Datum und dem Inhalt des Schreibens sowie aus den ihm beigefügten Lichtbildern. Damit korrespondiere die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe am 14. Oktober 2021 wegen der Mängel mit der Beklagten telefoniert. Der Kläger habe die Beklagte aber erst mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2021 zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Auf den Umstand, dass er den Mais in der letzten Oktoberwoche verkaufen und dadurch ein erheblicher Schaden durch den Zukauf von Futter entstehen würde, habe er die Beklagte weder zu diesem Zeitpunkt noch davor aufmerksam gemacht. In dem Schreiben sei lediglich pauschal davon die Rede, dass die Geltendmachung eines Schadens, der dem Kläger möglicherweise entstehe, weil er die Anlage nicht nutzen könne, vorbehalten bleibe. Die Beklagte hätte aber, wenn sie rechtzeitig, nämlich bereits nach Entdeckung der Mängel durch den Kläger spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur über die Mängel, sondern auch über den drohenden Schaden durch den anstehenden Maisverkauf ab dem 26. Oktober 2021 informiert und zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden wäre, diese Beseitigung bis zum 25. Oktober 2021 abgeschlossen. Dies wäre ihr angesichts von neun Werktagen zwischen dem 14. und dem 25. Oktober 2021 möglich gewesen.
Angesichts dessen sei es nicht gerechtfertigt, die Beklagte für den geltend gemachten Betriebs- und Nutzungsausfallschaden haften zu lassen, zumal das Verschulden der Beklagten an der Undichtigkeit gering sei. Eine schwerwiegendere handwerkliche Nachlässigkeit der Beklagten könne nicht angenommen werden, nachdem die Anlage nach Aussage des durch das Landgericht als Zeugen gehörten Prüfgutachters am 15. Oktober 2021 bei der von ihm durchgeführten Dichtigkeitsprüfung dicht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch für einen geringen Haftungsanteil der Beklagten kein Raum. II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der Überlassung des Prüfberichts verneint hat, weil die Beklagte insofern keine Verpflichtung getroffen habe, lässt dies revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Solche werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund der von ihm geltend gemachten Mängel der Fahrsiloanlage kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, der Kläger habe gegen eine der in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Obliegenheiten verstoßen.
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Beschädigte unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ausgehend hiervon ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, der Kläger habe einer Warnobliegenheit im Sinne dieser Vorschrift deshalb nicht genügt, weil er zu keinem Zeitpunkt vor dem Verkauf seiner Maisernte auf die Gefahr des Eintritts des von ihm nunmehr geltend gemachten Schadens hingewiesen hat. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann weder das Bestehen einer Warnobliegenheit noch die für die Schadensentstehung kausale Verletzung einer solchen bejaht werden.
a) Es fehlt bereits an Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines ungewöhnlich hohen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - I ZR 31/04, NJW 2006, 1426, juris Rn. 28).
b) aa) Erforderlich für die Annahme einer solchen Warnobliegenheit ist außerdem, dass der Geschädigte die drohende Gefahr rechtzeitig erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14 Rn. 14, MDR 2015, 828). Eine Obliegenheit des Geschädigten, einen ihm drohenden Schaden durch Erteilung eines Hinweises an den Schuldner abzuwenden oder zu mindern, besteht zudem nur dann, wenn der Schuldner die Gefahr weder gekannt hat noch hätte erkennen müssen.
Ist eine Obliegenheit zur Warnung vor diesem Hintergrund zu bejahen, muss die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises zudem ursächlich für die Entstehung oder die Höhe des Schadens geworden sein. Ein Verstoß gegen die Warnpflicht wirkt sich nur dann aus, wenn der Schuldner überhaupt Gelegenheit hatte, Einfluss auf die Schadensentwicklung zu nehmen. Der Verstoß begründet daher nicht nur dann kein Mitverschulden, wenn der Schuldner die Warnung nicht beachtet hätte, sondern auch dann, wenn er gegen die drohende Gefahr keine Gegenmaßnahmen ergreifen konnte. Denn Zweck der Warnung ist allein, dem Schuldner die Möglichkeit zu Gegenmaßnahmen zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380, juris Rn. 18).
bb) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Es hat angenommen, der Kläger habe den Mais in Kenntnis dessen geerntet, dass ihm die dauerhafte Lagerung ohne Nutzung der Fahrsiloanlage nicht möglich sein werde. Allein dieser Umstand hat den vom Kläger geltend gemachten Schaden jedoch nicht hervorgerufen. Dieser ergibt sich vielmehr erst daraus, dass der Kläger Futtermittel als Ersatz für seine Maisernte zu einem Preis erwarb, der über demjenigen lag, den er selbst zuvor für seine Ernte erzielt hatte. Die Anwendbarkeit von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt demnach voraus, dass der Eintritt einer solchen Preisdifferenz für den Kläger bereits im Vorfeld voraussehbar war.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hätte, wenn der Kläger nach Entdeckung der Mängel spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur auf die Mängel, sondern auch auf den drohenden Schaden hingewiesen hätte, die geltend gemachten Mängel sicher vor dem Verkauf beseitigt, da hierzu bis zum Zeitpunkt des Maisverkaufs noch neun Werktage zur Verfügung gestanden hätten. Wenn nach der Auffassung des Berufungsgerichts die für die Schadensentstehung kausale Obliegenheitsverletzung daher in einer fehlenden Warnung liegt, die spätestens zum 14. Oktober 2021 hätte erfolgen müssen, erfordert dies, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gefahr eines nach Veräußerung der Ernte erforderlichen, deutlich teureren Ersatzkaufs erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Zu einer solchen Kenntnislage beim Kläger hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE729012025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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