Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. Juli 2010
VII ZR 77/08
Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels; Verletzung einer Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Architekten; Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung bei schwerwiegendem Baumangel; Ersatz für entfernte Mangelfolgeschäden
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 22. Juli 2010
- Aktenzeichen
- VII ZR 77/08
- Dokumentnummer
- KORE318142010
Amtlicher Leitsatz
1a. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007, VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) 11.
1b. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.) 13.
1c. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGH, 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63 f.) 15.
2. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann 24.
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist.
Hinsichtlich der den Beklagten zu 1) betreffenden Berufung wird die Sache in dem Umfang, in dem zu seinem Nachteil erkannt worden ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revisionen beider Beklagten sind begründet. Diejenige des Beklagten zu 1) führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Revision der Beklagten zu 2) kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Insoweit ist die Berufung der Kläger unbegründet. A. Revision des Beklagten zu 1) I.
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Beklagte zu 1) habe die ihm übertragene Bauüberwachung nicht vertragsgerecht wahrgenommen und müsse deshalb für die Mängel der Werkleistungen der Beklagten zu 2) und der vormaligen Beklagten zu 3) einstehen. Die hierauf gestützten Klageforderungen seien nicht verjährt. Zwar gelte für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Bauüberwachung die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F. bzw. gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Fraglich sei allerdings bereits, ob diese Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Das sei der Fall, wenn die Verjährungsfrist mit Abnahme des letzten Ausführungsgewerks begonnen habe. Die Kläger hätten allerdings bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) "die gesamte architektonische Betreuung" des Bauvorhabens übernommen habe. Dem sei der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten. Deshalb spreche alles dafür, dass ihm sämtliche Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI a.F. einschließlich der Baubetreuung übertragen gewesen seien. Dann aber sei die Verjährungsfrist erst mit Abnahme auch der Leistungen gemäß Leitungsphase 9 nach § 15 HOAI a.F. in Gang gesetzt worden und im Zeitpunkt der Klageerhebung ersichtlich nicht abgelaufen gewesen.
Letztlich hat das Berufungsgericht Feststellungen zur Abnahme und zum beauftragten Leistungsumfang für entbehrlich gehalten, weil die den Beklagten zu 1) betreffenden Ansprüche der Kläger der dreißigjährigen Regelverjährung unterlägen. Dem Beklagten zu 1) sei rechtstechnisch Arglist vorzuwerfen. Er habe sich hinsichtlich der in Rede stehenden Baumängel bewusst unwissend gehalten, weil er nicht für eine den Umständen angemessene Bauüberwachung gesorgt habe. Deshalb müsse er sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so behandeln lassen, als habe er die von ihm zu verantwortenden Fehler arglistig verschwiegen. Der Beklagte zu 1) habe die Bauüberwachung nicht richtig organisiert, weil nicht sichergestellt gewesen sei, dass alle neuralgischen Baufortschritte überwacht wurden. Das ergebe sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen, wonach die Befestigung der Dampfsperre als "handwerkliche Selbstverständlichkeit" keiner besonderen Überwachung bedurft habe. Würden besonders schadensträchtige Baumaßnahmen nicht überprüft, so sei dies den Fallgestaltungen gleichzustellen, in denen überhaupt keine Bauaufsicht erfolgt sei. Der Beklagte zu 1) habe dem Auftraggeber offenbaren müssen, dass er seinen Bauüberwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die vom Beklagten zu 1) erhobene Einrede der Verjährung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet sein. Es hat die rechtlichen Anforderungen verkannt, nach denen Sachmängelhaftungsansprüche des Bestellers gegen den von ihm beauftragten Architekten der ehemals dreißigjährigen Regelverjährung nach §§ 638 Abs. 1 Satz 1, 195 BGB a.F. unterliegen können. Ausreichende Feststellungen dazu, dass die Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB a.F. im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen war, sind nicht getroffen.
1. Das Berufungsgericht geht hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1) mit der Klage geltend gemachten Ansprüche - offenbar gemäß §§ 638 Abs. 1 Satz 1, 195 BGB a.F. - von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist aus. Seinen Ausführungen hierzu ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es dem Beklagten zu 1) Arglist im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. oder eine solcher Arglist gleichstehende Verletzung von Organisationsobliegenheiten anlasten will. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn die hierzu getroffenen Feststellungen begründen weder den Vorwurf der Arglist, noch rechtfertigen sie die Annahme, der Beklagte zu 1) könnte sich durch eine vorwerfbar unzureichende Organisation der Bauüberwachung bewusst unwissend gehalten haben.
a) Der Beklagte zu 1) hat nicht arglistig gehandelt.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der festgestellten Mängel der Dachisolierung sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) deren Herstellung nicht ordnungsgemäß überwacht habe. Diese im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Anscheinswirkung eines Baumangels für Bauüberwachungsfehler des Architekten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00, BauR 2002, 1423 = NZBau 2002, 574 = ZfBR 2002, 675;Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 60, Tz. 13) stehenden Erwägungen treffen im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil der Beklagte zu 1) zugestanden hat, die Anbringung der Dachisolierung - zu Unrecht - als handwerkliche Selbstverständlichkeit angesehen und deshalb nicht besonders kontrolliert zu haben.
Soweit das Berufungsgericht aus diesem Vorbringen des Beklagten zu 1) allerdings folgern will, er habe einen offenbarungspflichtigen Mangel seiner Überwachungsleistung arglistig verschwiegen, ist die Entscheidung mit den vom Senat hierzu aufgestellten Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Danach handelt nur derjenige arglistig, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32, 35, Tz. 14 m.w.N.). Gerade das war hier nach dem vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Sachvortrag des Beklagten zu 1) der Fall. In seinem Vorbringen, er habe in der Befestigung der Dampfsperre eine "handwerkliche Selbstverständlichkeit" gesehen, deren Ausführung er nicht besonders habe kontrollieren müssen, tritt unwiderlegt zu Tage, dass er den durch die unterbliebene Beaufsichtigung jener Arbeiten begründeten Mangel seiner Bauüberwachungstätigkeit nicht als solchen erkannt, nach obigen Grundsätzen folglich auch nicht bewusst verschwiegen hat.
b) Ebenfalls zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageforderungen unterlägen der dreißigjährigen Regelverjährung, weil dieser sich durch eine unzureichende Organisation der Bauüberwachung bewusst unwissend gehalten habe und sich deshalb verjährungsrechtlich so behandeln lassen müsse, als habe er die Mängel seiner Bauüberwachungstätigkeit arglistig verschwiegen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Vorwurf einer Verletzung von Organisationsobliegenheiten nicht.
aa) Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 27. November 2008 (VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 60, Tz. 15) ausgeführt, dass der Architekt, der arbeitsteilig an der Herstellung eines Bauwerks mitwirkt, ebenso wie ein Unternehmer die organisatorischen Voraussetzungen schaffen muss, um sachgerecht beurteilen zu können, ob sein Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies und wäre ein Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers in gleicher Weise wie in dem Fall, in dem der Architekt den offenbarungspflichtigen Mangel bei der Abnahme arglistig verschweigt. Weiter hat der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318; Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) klargestellt, dass die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer solchen Organisationsobliegenheit mit arglistigem Verhalten nur dann gerechtfertigt ist, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine genügende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
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