Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. Oktober 2016
VIII ZR 103/15
Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 12. Oktober 2016
- Aktenzeichen
- VIII ZR 103/15
- Dokumentnummer
- KORE301892016
Amtlicher Leitsatz
1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vergleiche Senatsurteile vom 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karosserieschaden]; vom 23. November 2005, VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader]; vom 18. Juli 2007, VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).36
2. Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vergleiche Urteile vom 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004, VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005, VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vergleiche Senatsurteil vom 15. Januar 2014, VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 14. April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 63 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13) in der Sache Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV (NJW 2015, 2237) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), ergangen ist, hat den Fall unter Anwendung der bislang vom Senat entwickelten Grundsätze zum Eingreifen und zum Umfang der Beweislastumkehr nach § 476 BGB entschieden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Gewährleistungsrechte (§ 437 Nr. 2, 3 BGB) nicht zu. Das Landgericht habe dem Kläger zutreffend gemäß § 363 BGB die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des von ihm als Erfüllung angenommenen Gebrauchtfahrzeugs auferlegt und ein Eingreifen der beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB verneint. Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Vielmehr setze sie einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Wenn hingegen mehrere Ursachen für einen akut aufgetretenen Schaden in Betracht kämen, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründe, die andere dagegen nicht, und nicht aufklärbar sei, worauf der eingetretene Schaden beruhe, gehe dies zu Lasten des Käufers. So liege der Fall hier.
Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen könne die aufgetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers, auf die die aufgetretenen Symptome zurückzuführen seien, auch durch eine Überlastung des Freilaufs, also durch eine Leistungssteigerung oder durch das Einlegen einer Fahrstufe bei erhöhter Drehzahl, verursacht worden sein. Dann läge aber keine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern allenfalls ein Bedienungsfehler vor. Hätte die Schädigung des Freilaufs schon bei Gefahrübergang vorgelegen, hätten sich schon ab diesem Zeitpunkt Auffälligkeiten bei den Schaltungen zeigen müssen. Da der Kläger solches nicht geltend gemacht habe, spreche alles dafür, dass erst nach Gefahrübergang eine auf einen Bedienungsfehler des Klägers zurückzuführende Überlastung des Freilaufs eingetreten sei.
Auch eine Vorschädigung in Form der vom Sachverständigen genannten Mikrorisse oder Pittings sei vom Kläger nicht nachgewiesen. Zwar würde eine derartige Vorschädigung von der Vermutung des § 476 BGB erfasst. Jedoch stehe nicht fest, dass eine solche überhaupt bestanden habe. Der Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass eine Vorschädigung am Freilauf vorgelegen haben könne, also nicht etwa zwingend vorhanden gewesen sei. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 346 Abs. 1 BGB), auf Erstattung der Kosten für den Austausch defekter Teile (§ 437 Nr. 2, § 347 Abs. 2 BGB bzw. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 325 BGB) und für die Fehlersuche (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 325 BGB), auf Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 325 BGB; vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13) und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. Denn das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) im Urteil vom 4. Juni 2015 (C-497/13) in der Sache Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV (aaO) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einer Korrektur zugunsten des Käufers.
1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zulässig. Diese meint, das Landgericht habe seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich zum einen darauf, dass ein Sachmangel gar nicht vorgelegen habe und zum anderen, dass selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, die Art dieses Mangels nicht mit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB vereinbar gewesen wäre. Auch das Berufungsgericht habe eine solche zweistufige Prüfung vorgenommen. Dabei habe es sich allerdings nur mit der ersten Erwägung näher befasst und sich im Übrigen damit begnügt, ohne jede Einschränkung auf das landgerichtliche Urteil zu verweisen. Da die Revision aber nur den ersten Begründungsstrang angegriffen habe, sei sie als unzulässig zu verwerfen. Dies trifft nicht zu.
Die Revision hat in ihrer - fristgerecht (§ 551 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) eingegangenen - ergänzten Revisionsbegründung die Erwägungen des Berufungsgerichts mit der Begründung angegriffen, die Vorschrift des § 476 BGB sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahin zu verstehen, dass sich die danach begründete Vermutungswirkung in Abweichung von der bislang maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Mangelhaftigkeit der Sache schlechthin, mithin auch auf das Vorliegen eines Grundmangels (hier: die Ursache für den Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers) beziehe.
Damit hat sie das Berufungsurteil in vollem Umfang in Frage gestellt. Denn bei Anwendung der von der Revision herangezogenen Sichtweise des Gerichtshofs käme es nicht auf die von der Revisionserwiderung angeführte mehrstufige Prüfung an. Vielmehr erlaubt das Auftreten einer in einem kurzen Zeitraum von sechs Monaten offenbar gewordenen Vertragswidrigkeit nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof die zugunsten des Käufers wirkende Vermutung, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung "zumindest im Ansatz" vorgelegen hat, auch wenn sie sich erst nach Lieferung der Sache herausgestellt hat (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 71, 72 mwN - Faber).
2. Die Revision ist auch begründet. Die bislang vom Senat entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen des Eingreifens und der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB lassen sich teilweise nicht mit der vom Gerichtshof im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgenommenen Beweislastverteilung zwischen Käufer und Verkäufer in Einklang bringen. Der Senat sieht sich daher unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu einer den Vorgaben des Gerichtshofs entsprechenden Auslegung der Bestimmung des § 476 BGB veranlasst.
a) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der Senat nicht deswegen an einer Prüfung der sich stellenden Rechtsfragen gehindert, weil das erstinstanzliche Urteil mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung des Klägers in Rechtskraft erwachsen und daher die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen wäre.
aa) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen, denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig beendet ist. Dies setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (BGH, Urteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 mwN; vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 23).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301892016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.