Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. September 2023

VIII ZR 109/22

Anspruch eines Mieters auf Gestattung einer Untervermietung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
13. September 2023
Aktenzeichen
VIII ZR 109/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:130923UVIIIZR109.22.0
Dokumentnummer
KORE305152023

Amtlicher Leitsatz

1. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 25, 30). 24

2. Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. 25

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat keinen Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 67], WuM 2022, 345) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gestattung der teilweisen Gebrauchs-überlassung gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu.

Der Antrag auf Erlaubniserteilung genüge hinsichtlich der Angaben zur Person des in Aussicht genommenen Untermieters den Anforderungen des § 553 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe jedenfalls mit der in der Klageschrift ergänzten Mitteilung der letzten Wohnanschrift des namentlich sowie unter Angabe des Geburtsdatums benannten Dritten seinen Informationspflichten genügt. Die Beklagten seien auf dieser Grundlage in der Lage gewesen zu prüfen, ob in der Person des Untermieters die Erlaubniserteilung hindernde Umstände vorgelegen hätten. Zu Angaben über dessen wirtschaftliche Verhältnisse sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen.

Dem für die Gebrauchsüberlassung nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen berechtigten Interesse des Mieters stehe nicht von vornherein entgegen, dass es sich bei dem vermieteten Wohnraum um eine Einzimmerwohnung handele. Die genannte Bestimmung stelle keine quantitativen Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Teils der Wohnung auf. Ausgehend hiervon sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Vorschrift, welche darin liege, dem Mieter den Wohnraum zu erhalten, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein berechtigtes Interesse sei von vornherein nur dann zu verneinen, wenn der Mieter die Sachherrschaft über die Wohnung endgültig und vollständig zu Gunsten eines anderen verliere.

Auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung sei daher bei nachweisbarem berechtigten Interesse die Möglichkeit einzuräumen, einem Dritten einen Teil der Wohnung zu überlassen. Ein eigenes Zimmer könne ein solcher Mieter zwar nicht für sich behalten, die Voraussetzung der "Überlassung eines Teils des Wohnraums" sei aber erfüllt, wenn er den Gewahrsam nicht vollständig aufgebe. Hierfür genüge es, wenn er in der Wohnung einen Bereich behalte, in dem er persönliche Gegenstände lagere. Dies gelte erst recht, wenn der Mieter - wie hier - sogar noch im Besitz eines Schlüssels bleibe. Nach diesen Maßstäben stelle sich das Überlassungskonzept des Klägers, wonach er seine persönlichen Gegenstände in einem konkret bezeichneten, dem Untermieter nicht zugänglichen Bereich gelagert und weiterhin über einen Wohnungsschlüssel verfügt habe, nicht als eine vollständige Überlassung der ganzen Wohnung dar.

Der - unstreitig nach Abschluss des Mietvertrags entstandene - Wunsch des Klägers, während seines befristeten, berufsbedingten Auslandsaufenthalts einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, stelle auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, da die teilweise Gebrauchsüberlassung vornehmlich dem von § 553 Abs. 1 BGB geschützten Erhalt der Wohnung des Klägers während seines Auslandsaufenthalts diene.

Die zweitinstanzlich erklärte fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung nicht entgegen. Zwar habe der Kläger seine Vertragspflichten verletzt, indem er die Wohnung ohne vorherige Erlaubnis untervermietet habe. Die Kündigung sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil die Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet gewesen seien. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass der auf Gestattung der Überlassung "eines Teils der Wohnung" gerichtete Klageantrag - was vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, NJW-RR 2019, 398 Rn. 10; vom 6. Februar 2019 - VIII ZR 54/18, NJW-RR 2019, 399 Rn. 9) - jedenfalls unter Berücksichtigung des zur Begründung des Klageantrags erfolgten Vortrags hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung der Einzimmerwohnung an den von ihm benannten Untermieter bejaht.

Nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

a) Frei von Rechtsfehlern - und auch insoweit unangegriffen - hat das Berufungsgericht ein nach dem Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse des Klägers darin gesehen, dass dieser sich berufsbedingt von Juni 2021 bis Ende November 2022 im Ausland aufhalten wollte und die Untervermietung zur Verringerung finanzieller Belastungen erfolgen sollte.

Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 13; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 218 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts - Mietrechtsreformgesetz - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149, am 1. September 2001, im Folgenden aF]). Hierbei ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO Rn. 14; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, BGHZ 217, 263 Rn. 53; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, aaO S. 219). Das berechtigte Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte setzt dabei - worüber hier kein Streit besteht - nicht voraus, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt (so schon Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 7 f.,13; ebenso Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO).

Daher ist der Wunsch des Klägers, der unter Beibehaltung seiner Wohnung eine (befristete) berufliche Tätigkeit im Ausland aufgenommen hat, nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ohne Weiteres als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Norm erkennbar unter anderem die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO Rn. 55; siehe auch Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO Rn. 8).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305152023

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