Bundesgerichtshof · Urteil vom 29. April 2015

VIII ZR 180/14

Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei elektiver Konkurrenz von Ansprüchen wegen Sachmängeln; Erstreckung der Wirkungen einer Kaufpreisminderungsklage auf später im Wege der Klageänderung geltend gemachte Rückgewähransprüche

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
29. April 2015
Aktenzeichen
VIII ZR 180/14
Dokumentnummer
KORE303522015

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009, XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49).27

2. Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 10. Januar 1972, VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; und BGH, Urteil vom 18. März 1976, VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 40.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 434, 326, 323, §§ 346 ff. BGB) zu, weswegen sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befinde (§§ 293, 347 BGB). Ebenso wenig könne die Klägerin Ersatz künftig entstehender notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) verlangen.

Zwar sei das verkaufte Pferd schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem nicht unerheblichen Sachmangel (Hufrollenerkrankung an den Vorderfüßen) behaftet und eine Nacherfüllung gemäß §§ 275, 326 Abs. 5 BGB unmöglich gewesen, weswegen die Klägerin am 21. Juni 2007 berechtigterweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Ersatz künftig entstehender notwendiger Aufwendungen seien jedoch verjährt.

Die Folgeansprüche aus dem am 21. Juni 2007 wirksam erklärten Rücktritt unterlägen der - im Streitfall durch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam abbedungenen - Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Rücktrittserklärung zugegangen sei. Die sonach am 31. Dezember 2010 ablaufende Verjährung sei nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der am 15. September 2008 eingereichten Klage auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 € gehemmt worden. Der Umfang einer Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 BGB) werde grundsätzlich durch den Streitgegenstand der jeweiligen Klage bestimmt. Die Klägerin habe aber zunächst nur eine Minderungsklage erhoben und nicht zugleich im Wege eines Hilfsantrags eine auf den erklärten Rücktritt gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Diesen prozessualen Anspruch habe sie erstmals mit dem am 21. Februar 2013 (richtig: 19. Februar 2013) eingereichten Schriftsatz und damit lange nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.

An dem Eintritt der Verjährung ändere auch die Vorschrift des § 213 BGB nichts. Zwar erstrecke sich nach dieser Regelung eine für einen bestimmten Anspruch bewirkte Verjährungshemmung auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise (sei es alternativ, sei es in elektiver Konkurrenz) neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien. § 213 BGB erweitere also die Bestimmung des § 204 BGB auf Fälle, bei denen es um verschiedene prozessuale Ansprüche gehe, die aber auf demselben oder zumindest "im Kern" identischen Anspruchsgrund beruhten beziehungsweise auf dasselbe oder zumindest im Kern identisches "wirtschaftliches Interesse" gerichtet seien. Die über den Streitgegenstand hinausreichende Hemmungswirkung des § 213 BGB solle insbesondere - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe - dem Gläubiger die Stellung von prozessualen Hilfsanträgen ersparen.

Gleichwohl habe die am 15. September 2008 eingereichte Minderungsklage keine Hemmung der Verjährung der auf Rücktritt gestützten Folgeansprüche bewirkt. Denn Ansprüche, die sich aus der wirksamen Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechte ergäben, stünden nicht in einer von § 213 BGB vorausgesetzten elektiven Konkurrenz. Zwar bestehe an sich eine elektive Konkurrenz in diesem Sinne zwischen den in § 437 BGB beschriebenen Gewährleistungsansprüchen. Die elektive Konkurrenz, also das Wahlrecht des Käufers, entfalle aber im Verhältnis von Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) mit der wirksamen Ausübung des einen oder des anderen Gestaltungsrechts; die beiden Gestaltungsrechte stünden insoweit in ausschließlicher Konkurrenz. Zwischen Ansprüchen aus Rücktritt und aus Minderung sei folglich keine elektive Konkurrenz (mehr) gegeben. Dies werde auch dadurch belegt, dass für solche Ansprüche andere Verjährungsregeln gälten (§§ 195, 199 BGB) als für die Ansprüche auf Minderung oder auf Rücktritt.

Selbst wenn man - wie nicht - die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß § 213 BGB auch auf den erst im Jahr 2013 geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch erstrecken wollte, wäre diese nur auf den ursprünglich geltend gemachten Teilbetrag von 15.000 € beschränkt, so dass jedenfalls der darüber hinausgehende Anspruch verjährt wäre.

Der neben dem Rückzahlungsanspruch verfolgte Anspruch auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) sei als Nebenanspruch gemäß § 217 BGB zusammen mit dem als Hauptanspruch geltend gemachten Rückzahlungsanspruch verjährt. Zu Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB zählten auch "Kosten". Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Klage insoweit unbegründet. Denn eine Ersatzpflicht der Beklagten scheitere in diesem Falle daran, dass gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB der Anspruch auf Ersatz getätigter Verwendungen erst mit der Rückgabe des Pferdes fällig werde, eine solche aber wegen der Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nicht in Betracht komme. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 346 ff. BGB), und auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§ 437 Nr. 2, § 347 BGB) rechtsfehlerhaft als verjährt angesehen und dementsprechend die Klage (einschließlich des auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten weiteren Antrags) zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.

1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Klägerin am 21. Juni 2007 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 BGB) erfüllt waren, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.

2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr geschuldete Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB) wegen eingetretener Verjährung zu verweigern.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entstandene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37). Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31. Dezember 2010 abgelaufen.

b) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass sich die mit der Erhebung der am 15. September 2008 beim Landgericht eingereichten Klage auf Rückzahlung von 15.000 € gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkte Verjährungshemmung allein auf den (damals) verfolgten Anspruch aus Minderung beschränkte. Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15; Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 30; jeweils mwN). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, aaO; vom 8. März 2012 - IX ZA 33/11, juris Rn. 2; jeweils mwN).

Danach betrifft der von der Klägerin zuletzt verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Klägerin nicht bereits - im Wege eines Hilfsantrags - zusammen mit der Minderungsklage, sondern erst mit am 19. Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf Minderung gestützte Rückzahlungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und Minderung]). Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf rücktrittsbedingte Rückgewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der Klageantrag (nunmehr Zahlung von 48.000 € und zwei Feststellungsbegehren) als auch der Anspruchsgrund, also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt (nunmehr Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprünglichem Kaufgeschäft) geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303522015

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