Bundesgerichtshof · Urteil vom 10. November 2021
VIII ZR 187/20
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handeln eines Einzelkaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln; Darlegungslast des Käufers für Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang; Ausstrahlungswirkung der Regelung über die Vermutung eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der sog. fiktiven Mangelbeseitigungskosten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 10. November 2021
- Aktenzeichen
- VIII ZR 187/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:101121UVIIIZR187.20.0
- Dokumentnummer
- KORE312742021
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19 und vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22).48
2. Die Vermutung des § 476 BGB aF greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 und vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.).
Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag - wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn. 22 f. mwN) -, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der - sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Haftung auslöste.72
3. Der Regelung des § 476 BGB aF ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine "Ausstrahlungswirkung" dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen - für die Durchsetzung des Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich maßgeblichen - späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens), ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht.85
Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des § 476 BGB aF in den genannten Fällen dahingehend fort, dass der Käufer - soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat - ebenfalls lediglich das Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB aF aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat.87
4. Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, BGHZ 229, 115 und Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. mwN; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers wegen gerügter Mängel an der Drosselklappe in Höhe von 3.236,16 €, an der Klimaanlage in Höhe von 583,17 €, an der Abgasanlage in Höhe von 3.544,74 € und an der Antenne in Höhe von 206,57 € einschließlich des Anspruchs auf Erstattung von Untersuchungskosten in Höhe von 1.023,10 €, jeweils nebst Zinsen, zu seinem Nachteil entschieden hat.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 100 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat überwiegend Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB nicht zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug frei von technischen Mängeln sei, nicht getroffen. Eine solche Vereinbarung gehe insbesondere nicht aus den in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltenen Beschreibungen des Fahrzeugs mit "Sammlerzustand" und "in nahezu perfektem Zustand" hervor.
Der Begriff "Sammlerzustand" sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil er nicht eindeutig definiert sei. Auch die vom Kläger behauptete Definition, die unter anderem auf einen Zustand "drei oder besser" abstelle, schließe das Vorhandensein von technischen Mängeln im Übrigen nicht aus. Denn die - die übliche Kategorisierung von Oldtimern betreffende - Zustandsnote "drei" erlaube definitionsgemäß kleinere technische und optische Mängel. Dass das Fahrzeug sich nicht in einem "nahezu perfekten Zustand" befunden habe, ergebe sich - abgesehen davon, dass es sich bei dieser Beschreibung ohnehin lediglich um eine werbende Anpreisung handele - zudem aus dem DEKRA-Siegel-Bericht, von dem der Kläger vor Vertragsschluss Kenntnis gehabt habe. Denn dieser führe deutliche Gebrauchsspuren wie etwa Korrosionsansätze an den Kotflügeln vorne und eine gebrochene Fahrwerksfeder auf.
Andererseits habe der Kläger mit Blick auf die in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltene Beschreibung "Technisch und optisch ist das Fahrzeug in einem guten Zustand" erwarten dürfen, dass keine größeren Mängel wie etwa Durchrostungen vorliegen würden. Mit alters- und nutzungsbedingten Verschleißschäden habe er hingegen rechnen müssen.
Danach gelte für die einzelnen vom Kläger behaupteten Mängel Folgendes:
Dass die - vom Kläger aus dem Fahrzeug entfernte - Drosselklappe einen Mangel aufgewiesen habe, habe er nicht nachgewiesen. Der Sachverständige habe zwar anlässlich seiner ersten Untersuchung aus bestimmten Gründen einen mechanischen Defekt im Bereich des Potentiometers vermutet. Da die Drosselklappe anschließend auf dem Postweg abhandengekommen sei, habe diese Vermutung jedoch später nicht mehr verifiziert werden können. Insbesondere habe nicht mehr untersucht werden können, ob es sich bei den festgestellten Unzulänglichkeiten nicht um eine altersbedingte Verschleißerscheinung handele.
Wegen des gerügten Rosts an den Kotflügeln stehe dem Kläger schon deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil er über diesen Zustand mit dem ihm vor Vertragsschluss übersandten DEKRA-Siegel-Bericht (ausreichend) in Kenntnis gesetzt worden sei. Unabhängig davon scheide ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch deshalb aus, weil das bloße Vorhandensein von Rost bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug eine typische Alters- und Abnutzungserscheinung und deshalb keinen Mangel im Rechtssinne darstelle. Auch aus den Angaben in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de könne der Kläger entsprechend den obigen Ausführungen nichts anderes ableiten.
Die Klimaanlage weise nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar eine Undichtigkeit auf. Ob es sich hierbei um einen Sachmangel und nicht um einen bloßen Verschleißschaden handele, habe mangels Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses durch den Kläger allerdings nicht mehr festgestellt werden können. Dies gehe zu seinen Lasten.
Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf § 476 BGB aF berufen. Ein Verbrauchsgüterkauf liege nämlich nicht vor. Dass der Kläger den Kauf als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB getätigt habe, könne nicht angenommen werden, weil er die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann - wie dem Kläger - vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gälten, nicht widerlegt habe.
Die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB sei nach herrschender Literaturmeinung, welcher das Berufungsgericht folge, auch bei der Prüfung der Frage anzuwenden, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft im Sinne des § 14 BGB vorliege. Diese Auffassung habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (VIII ZR 215/10), in dem die Unternehmereigenschaft eines Formkaufmanns in Rede gestanden habe, als zutreffend bestätigt. Soweit er in einem späteren Urteil (vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16) klargestellt habe, eine Vermutung dafür, dass alle von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel seinem geschäftlichen Betrieb zuzuordnen seien, bestehe nicht, habe dem - ebenso wie dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09) - ein Fall zugrunde gelegen, in dem es um die Verbrauchereigenschaft einer selbständig erwerbstätigen Person gegangen sei, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs gewesen sei. Dass § 344 Abs. 1 HGB in diesen Fällen auch dann nicht anwendbar sei, wenn es sich bei dem betreffenden Vertragspartner - wie hier - um einen Einzelkaufmann handele, lasse sich daraus nicht schließen.
Die Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB zum Nachteil des Geschäftspartners setze voraus, dass dieser den privaten Charakter des Geschäfts bei dessen Abschluss gekannt habe oder habe kennen müssen. Dafür reiche es weder aus, dass der Vertrag unter dem bürgerlichen Namen des Unternehmers anstatt unter dessen Firma geschlossen worden sei, noch dass das Geschäft dem Unternehmen objektiv nicht zugutegekommen sei.
Danach habe der Kläger die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt. Denn allein aus den Umständen, dass der Kläger ein Sammler älterer Fahrzeuge sei und den Vertrag auf seinen Namen unter Angabe seiner Privatanschrift geschlossen habe sowie das Fahrzeug zunächst auf den Namen seiner Mutter zugelassen worden sei, lasse sich eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten davon, dass der Kläger ein Privatgeschäft habe abschließen wollen, nicht ableiten, zumal der Kläger mit der Beklagten ausschließlich über seine geschäftliche E-Mail-Adresse korrespondiert habe.
Im Übrigen habe der Kläger bereits nicht bewiesen, dass er mit dem Fahrzeugkauf objektiv einen privaten Zweck verfolgt habe. Blieben insoweit Zweifel, könne sich auch eine natürliche Person nicht auf die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts berufen. So liege es hier mit Blick darauf, dass der Kläger die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten, er habe bei der Fahrzeugübergabe angegeben, dass er mit dem Fahrzeug seine Kunden vom Flughafen oder vom Bahnhof abzuholen gedenke, nicht widerlegt habe; das Gegenteil habe er nämlich nicht unter Beweis gestellt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312742021Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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