Bundesgerichtshof · Urteil vom 6. Mai 2026
VIII ZR 242/24
Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der Energiegrundversorgung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 6. Mai 2026
- Aktenzeichen
- VIII ZR 242/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIIIZR242.24.0
- Dokumentnummer
- KORE300122026
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF), durch welche dem Kunden (Verbraucher) die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Vereinbarung verwendete Klausel
"Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig."
verstößt deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB und ist daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.11 16 23
2. Die vorbezeichnete Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) vereinbar, wonach die Abwendungsvereinbarung hinfällig und der Grundversorger deshalb berechtigt ist, die Grundversorgung - nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Klausel benachteiligt den Kunden daher auch insoweit nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).49 58
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 54 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf, EnWZ 2025, 189 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar handele es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der § 1 UKlaG, § 305 Abs. 1 BGB. Auch wenn sie mit "Wichtiger Hinweis" überschrieben sei, könne die angegriffene, von dem Kunden als Teil der Abwendungsvereinbarung zu unterschreibende Klausel nur so verstanden werden, dass sich der Kunde mit ihrem Inhalt einverstanden erklären solle. Der "Hinweis" gehe damit über einen bloßen Hinweis auf eine ohnehin geltende gesetzliche Regelung hinaus.
Die Klausel weiche vom Gesetz ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es gebe keine gesetzliche Regelung, die eine Ratenzahlungsvereinbarung bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung einer Rate für hinfällig erkläre. § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV/GasGVV enthalte nur das Recht des Versorgers, bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung die Versorgung zu unterbrechen, jedoch nicht - auch nicht implizit - die sofortige Fälligkeit des gestundeten Restbetrags. Eine weitergehende Folge sei aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich.
Die Klausel verstoße jedoch nicht gegen die - im Hinblick auf § 512 BGB unabdingbare - Vorschrift des § 498 Abs. 1 BGB (iVm §§ 515, 514 Abs. 1 BGB). Denn es handele sich bei einer Abwendungsvereinbarung nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV weder um einen Kreditvertrag noch um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB.
Die angegriffene Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie beeinträchtige nicht das Recht des Kunden, nach § 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV/GasGVV eine Aussetzung seiner Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten zu verlangen. Dieses Recht könne nach § 19 Abs. 5 Satz 10 StromGVV/GasGVV nämlich nur bis zur Fälligkeit der betreffenden Rate ausgeübt werden.
Sie benachteilige den Kunden auch nicht aus sonstigen Gründen unangemessen. Die Verordnung gehe vielmehr davon aus, dass das dem Kunden gewährte Stundungsrecht nur bei vertragsgemäßem Verhalten eingeräumt werde. Nach § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 StromGVV/GasGVV habe der Kunde einen Anspruch auf Stundung nur dann, wenn er seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfülle. Gleiches gelte für das weitere Aufschubrecht des § 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV/GasGVV. Komme der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, könne der Grundversorger nach § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV/GasGVV sofort (ohne Rücksicht auf die Höhe des Rückstands) - nach Ankündigung - die Unterbrechung der Versorgung vornehmen. Diese Vorschriften dienten lediglich dazu, dem Verbraucher die Versorgung zu sichern, nicht aber, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers als solche hinauszuschieben. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen Anspruch des gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG aktivlegitimierten Klägers gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel in Abwendungsvereinbarungen mit Verbrauchern im Rahmen der Grundversorgung mit Strom und Gas verneint. Die von dem Kläger beanstandete Klausel hält - entgegen der Ansicht der Revision - einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Insbesondere benachteiligt sie die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Oberlandesgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die von dem Kläger beanstandete Klausel nicht gegen § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB verstößt. Denn bei einer zwischen dem Grundversorger und dem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung, durch die dem Verbraucher die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB.
Die Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken sowohl der im Zeitpunkt der Vornahme des beanstandeten Verhaltens geltenden Bestimmungen des § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV beziehungsweise § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV als auch der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, NJW-RR 2021, 1288 Rn. 29; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 199/20, EnWZ 2023, 214 Rn. 20) geltenden, seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft getretenen und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Vorschrift des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG vereinbar (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
1. Bei der von der Beklagten gegenüber ihren Kunden (Verbrauchern) verwendeten Klausel handelt es sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB. Denn eine (verbindliche) Vertragsbedingung liegt auch dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis - wie hier - nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24; vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 14; jeweils mwN; vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, NJW 2025, 1958 Rn. 87).
2. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die beanstandete Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18, WM 2019, 2269 Rn. 14 mwN; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 24). Denn eine entsprechende Regelung findet sich in den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes nicht.
3. Das Oberlandesgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel die Kunden der Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die verwendeten Bestimmungen gegen (halb-)zwingende Gesetzesvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20; vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18; jeweils mwN; vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151/23, NJW 2025, 831 Rn. 10; vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, juris Rn. 29).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300122026Gilt das für Ihren Fall?
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