ENWG

§ 41g ENWG Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas

Gesetzestext

(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten: 1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und (2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden. (4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen. (5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde 1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln: 1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

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Urteile zu dieser Norm

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