Bundesgerichtshof · Urteil vom 6. Mai 2026

VIII ZR 257/23

Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf; Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei Lieferung eines mangelhaften Motorrollers

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
6. Mai 2026
Aktenzeichen
VIII ZR 257/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIIIZR257.23.0
Dokumentnummer
KORE303742026

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen des Motorrollers) - zumindest auch - eine solche in Betracht kommt, die - wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24, unter II 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).25 26

2. Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB aF folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), so dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72).49

3. Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55).42 44

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 22. September 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 52 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, so dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§§ 433, 434, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB) nicht zustehe.

Er sei für seine Behauptung, der Motorroller sei bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, beweisfällig geblieben. Auf die - seitens der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte - Unwucht am Vorderrad und den zu geringen Reifenluftdruck könne der Kläger den Rücktritt nicht stützen. Denn es habe nicht aufgeklärt werden können, ob der Unfall - am Tag nach der Übergabe - auf einem Mangel des Motorrollers beruhe, was zu Lasten des Klägers gehe.

Mache ein Käufer, wie hier der Kläger, Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen habe, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Aus der in § 477 BGB aF geregelten Beweislastumkehr ergebe sich vorliegend nichts anderes, denn diese Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthalte eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sei.

Vorliegend habe erst die gerichtlich bestellte Sachverständige - mehr als sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache - eine Unwucht von 25 Gramm am Vorderrad des Motorrollers und einen zu geringen Luftdruck in beiden Reifen festgestellt.

Der Kläger, nach dessen Behauptung der Motorroller während der Fahrt auf der Autobahn "in eine Pendelbewegung verfallen" sei, habe weder beweisen können, dass der Unfall - der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ereignet habe - durch die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und den zu geringen Reifendruck verursacht worden sei, noch, dass die Unwucht und der zu geringe Reifendruck innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang bereits vorgelegen hätten. Die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB aF greife daher zu Gunsten des Klägers nicht ein.

Es könne nicht vermutet werden, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und der zu geringe Reifendruck bereits bei Gefahrübergang bestanden hätten. Die Sachverständige habe zwar angegeben, als auslösende Ursache des Sturzes des Klägers sei eine Pendelschwingung des Motorrollers anzunehmen. Sie habe jedoch nicht festzustellen vermocht, dass es zu dieser Pendelschwingung durch die Unwucht am Vorderrad gekommen sei. Die Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, der Reifendruck sowie das montierte und eventuell beladene Top-Case eine Pendelschwingung des Motorrollers begünstigten und den Unfall ausgelöst haben könnten. Die Pendelschwingung könne aber auch durch Lenkbewegungen, Unebenheiten in der Fahrbahn, Spurrillen oder aerodynamische Kräfte, etwa Seitenwindböen, verursacht beziehungsweise begünstigt worden sein. Da nach den Ausführungen der Sachverständigen noch weitere Faktoren das Auftreten einer Pendelschwingung beeinflussen würden, etwa die Steifigkeit von Radführungen, Rädern und Rahmen, das Masseträgheitsmoment um die Lenkachse, Vorderradlast, Reifeneigenschaften sowie das Fahrergewicht, sei das Gericht nicht überzeugt, dass der Unfall durch die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und den zu geringen Reifendruck verursacht worden sei.

Ungeachtet dessen begründe ein (unterstellter) Pflichtverstoß der Beklagten durch die Verschaffung eines wegen einer Unwucht am Vorderrad beziehungsweise eines zu geringen Reifendrucks mangelhaften Motorrollers kein Rücktrittsrecht des Klägers. Denn dieser könne bei Vorliegen einer Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich sei. Dies sei vorliegend der Fall, da es sich bei der Unwucht am Vorderrad und dem zu geringen Reifendruck um behebbare Mängel handele, deren Beseitigung durch Auswuchten zu keinen erheblichen Kosten führe.

Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Freistellung von den Standgebühren, auf Zahlung eines Schmerzensgelds und auf die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht der Beklagten nicht zu (§§ 433, 434, § 437 Nr. 3, § 280 BGB).

Entgegen der Ansicht des Klägers müsse nicht die Beklagte den Entlastungsbeweis dahingehend führen, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Vielmehr trage der Kläger als Gläubiger die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden. Diesen Beweis habe der Kläger nicht zu erbringen vermocht. Die Ursache für dessen Unfall sei unbekannt geblieben. Die Sachverständige habe es zwar für möglich gehalten, dass die Unwucht am Vorderrad und der zu geringe Reifendruck zu dem Unfall geführt hätten. Dieser könne jedoch auch durch andere Umstände, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten, verursacht worden sein. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden aF; nunmehr § 434 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übergabe des Motorrollers und auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (§ 293 BGB) nicht verneint werden. Ferner können auch die seitens des Klägers weiter geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Abschleppkosten (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, § 280 Abs. 1, § 325 BGB), auf Zahlung der ihm bereits in Rechnung gestellten und auf Freistellung von weiter anfallenden Standgebühren (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1, § 257 BGB), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds nebst Zinsen (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 1, 2 BGB) sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 1, 2 BGB) mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptung, der Motorroller sei bereits bei dessen Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) wegen einer erheblichen Unwucht im Vorderrad sowie wegen eines sicherheitsrelevant zu geringen Reifenluftdrucks mangelhaft gewesen, auf die den Nachweis eines Sachmangels bei Gefahrübergang erleichternde Vorschrift des § 477 BGB (in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF) berufen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe (auch) deshalb nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, weil die in der Lieferung eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers liegende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei.

Schließlich beruht auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche deshalb nicht zu, weil er den Beweis der Kausalität zwischen dem auf den Pendelschwingungen des Motorrollers beruhenden Unfall und einer in der Übergabe einer - unterstellt - mangelhaften Kaufsache durch die Beklagte liegenden Pflichtverletzung nicht habe erbringen können, auf revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern. Denn dem Kläger kommt auch insoweit die Beweiserleichterung aus § 477 BGB aF zu Gute.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303742026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.