Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. November 2016

VIII ZR 269/15

Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag: Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB; Inhaltskontrolle der formularmäßigen Überwälzung der Überführungs- und Zulassungskosten auf den Leasingnehmer

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
23. November 2016
Aktenzeichen
VIII ZR 269/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:231116UVIIIZR269.15.0
Dokumentnummer
KORE309182016

Amtlicher Leitsatz

1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli 2005, III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993, I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom 19. November 1962, VIII ZR 229/61, WM 1963,165).18

2. Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.13

3. Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel

"[…] Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat […]."

ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 6. Zivilkammer - vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (LG Heilbronn, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 6 S 18/15, juris) hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Überführungs- und Zulassungskosten, da die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Kosten weder bewiesen habe noch dies sonst ersichtlich sei. Insbesondere sei nicht festzustellen, dass der ursprüngliche, für ein anderes Unternehmen aufgetretene Leasinginteressent N. von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, eine gegen sie wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten einzugehen, oder dass er sonst in ihrem Namen aufgetreten sei.

Ebenso wenig habe die Klägerin der Beklagten selbst mit der Übergabe des Leasing-Bestellformulars eine Vereinbarung angeboten, die anfallenden Überführungs- und Zulassungskosten zu tragen. Dass die Beklagte sich durch die fragliche Passage des von der Leasinggeberin vorformulierten Bestellformulars zur Zahlung dieser Kosten gegenüber der Klägerin als Dritter verpflichtet habe, lasse sich schon dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr habe darin - zumindest bei Heranziehung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel - lediglich der Hinweis gelegen, dass die Leasingfinanzierungszusage keine Überführungs- und Zulassungskosten umfasse. Ein darüber hinausgehendes eigenes Angebot des ausliefernden Betriebs, gleichzeitig eine Vereinbarung über diese Kosten zu erzielen, habe dem jedoch nicht entnommen werden können.

Genauso wenig habe der betreffenden Vertragsklausel ein Angebot der Leasinggeberin auf Abschluss eines echten Vertrags zugunsten des vermittelnden Betriebs und eines ihm dabei gleichzeitig eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts entnommen werden können. Denn ein solcher Vertrag zugunsten eines Dritten wäre so ungewöhnlich gewesen, dass ein Leasingnehmer damit auch unter Beachtung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht habe rechnen müssen. Insbesondere hätte ein solches Verständnis im Widerspruch zum Leitbild des Leasingvertrages gestanden, der vom vorgelagerten Beschaffungsvorgang zu unterscheiden sei und den Leasinggeber zur Überlassung des Leasinggegenstandes verpflichte. Für die der Überlassung zu Grunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich aller Neben- und Finanzierungkosten zahle der Leasingnehmer aber gerade die Leasingraten, so dass er erwarten könne, mit keinen Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet zu werden. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Denn dieser Anspruch ist dem Grunde nach aus § 354 Abs. 1 HGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann - im Streitfall ergebnisgleich mit einer vertraglichen Anspruchsgrundlage - derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision nach den am Ort üblichen Sätzen fordern. Darum geht es auch bei den von der Klägerin im Streitfall erbrachten Leistungen.

1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt (BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IVa ZR 4/81, WM 1982, 613 unter Ziffer 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 2; jeweils mwN). Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, WM 1993, 1261 unter II 1; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 1; jeweils mwN).

2. Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist neben der - hier gemäß § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB gegebenen - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB), dass er mit der ausgeführten Tätigkeit ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO). Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Streitfall gegeben.

a) Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen angesichts der insoweit gebotenen weiten Auslegung nach allgemeiner Auffassung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (Oetker/Pamp, HGB, 4. Aufl., § 354 Rn. 7; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand: August 2016, § 354 Rn. 12; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Dementsprechend werden etwa auch die Beförderung von Gütern oder die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch dazu gerechnet (Oetker/Pamp, aaO Rn. 8; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, aaO Rn. 13; GK-HGB/B. Schmidt, aaO; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 4), so dass neben den von der Klägerin angesetzten Herrichtungs- und Überprüfungstätigkeiten auch die Veranlassung der Überführung des Fahrzeugs in ihren Betrieb sowie die Ausstattung des Fahrzeugs mit gesetzlich vorgeschriebenem Zubehör (Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche) geeignet sind, den Vergütungsanspruch auszulösen. Denn unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision ist bei dem gebotenen weiten Verständnis jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann unter den nachstehend erörterten weiteren Voraussetzungen für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann (Heymann/Horn, aaO Rn. 10; Oetker/Pamp, aaO Rn. 16).

b) Die Klägerin hat die die Auslieferung des Leasingfahrzeugs vorbereitenden Bereitstellungstätigkeiten in dem für einen Vergütungsanspruch erforderlichen Interesse der Beklagten erbracht.

aa) Zwar kann ein Kaufmann, der ausschließlich eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgt, keine Vergütung nach § 354 Abs. 1 HGB verlangen, selbst wenn die entfalteten Bemühungen auch dem in Anspruch Genommenen zugutekommen (Senatsurteil vom 21. November 1983 - VIII ZR 173/82, WM 1984, 165 unter II 2 a). Dagegen steht einem Vergütungsanspruch nicht bereits entgegen, dass der tätig Gewordene neben den Interessen des in Anspruch Genommenen - hier der Beklagten - zugleich eigene Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 79). Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den in Anspruch Genommenen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde (BGH, Urteile vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84, BGHZ 95, 393, 398; vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 105/80 - WM 1981, 495 unter 2). So liegt es im Streitfall.

bb) Durch die eingangs genannte Klausel im Bestellformular hat die Leasinggeberin, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, klargestellt, dass die Leasingfinanzierungszusage Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasste, der damit zusammenhängende Aufwand also - aus nahe liegenden steuerlichen Gründen (vgl. HessFG, EFG 1999, 813) - nicht Gegenstand der von der Leasinggeberin zu entfaltenden Beschaffungsbemühungen im Vorfeld der von ihr geschuldeten Überlassung des Leasinggegenstandes sein und dementsprechend auch nicht in die Leasingkalkulation einfließen sollte. Die dafür erforderlichen Leistungen sollte sich die Beklagte danach vielmehr gegen ein gesondert zu zahlendes Entgelt unmittelbar vom ausliefernden Betrieb - hier der Klägerin - beschaffen. Dass die Klägerin an den von ihr erbrachten Bereitstellungsleistungen interessiert war, um darüber den mit der Leasinggeberin vereinbarten Beschaffungsvorgang vollenden zu können, und dass die Leasinggeberin ein Interesse an Leistungen hatte, um der Beklagten ein gebrauchstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, ändert nichts daran, dass nach den im Leasingvertrag getroffenen Regelungen der Überführungs- und Zulassungsaufwand von der Beklagten zu tragen sein sollte und dementsprechend die dazu erbrachten Leistungen in erster Linie in ihrem Interesse erfolgt sind.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE309182016

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.