Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. Juli 2022
VIII ZR 317/21
Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der Veranstaltung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 13. Juli 2022
- Aktenzeichen
- VIII ZR 317/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:130722UVIIIZR317.21.0
- Dokumentnummer
- KORE302052022
Amtlicher Leitsatz
1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird. 20 25
2. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. 43
3. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. 27 Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. 26 Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss. 61
4. Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar. 67
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 82 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Rechtskaufvertrag gemäß § 453 Abs. 1, §§ 433 ff. BGB zustande gekommen, wobei die Beklagte als Kommissionärin der Veranstalterin im eigenen Namen und auf deren Rechnung gehandelt habe. Vertragliche Leistungspflicht sei allerdings nicht die Durchführung der Veranstaltung, sondern lediglich die Verschaffung des Besitzes und des Eigentums an der Eintrittskarte, die das Recht des Kunden auf Zutritt zu der Veranstaltung als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB verbriefe. Die ihr allein obliegende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der Eintrittskarten habe die Beklagte erfüllt. Für die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung hafte nicht die Beklagte, sondern nur die Veranstalterin. Die Beklagte habe das Risiko für den Fortbestand des Rechts nicht übernommen. Sie treffe keine Gewährleistung für die Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit des verkauften Rechts und hafte nicht für die tatsächliche Durchführbarkeit der Veranstaltung. Es komme hierbei nicht darauf an, ob die Beklagte - wie der Kläger vortrage - allenfalls versteckte Hinweise darauf erteilt habe, dass sie nicht Veranstalterin sei. Denn dies sei für den durchschnittlichen Kunden angesichts der Vielzahl und Bandbreite der Veranstaltungen, für die die Beklagte Karten vertreibe, offenkundig.
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass sie sich nach der Absage der Veranstaltung um die Übersendung von Wertgutscheinen der Veranstalterin gekümmert habe. Eine (nachträgliche) Erweiterung ihrer Vertragspflichten sei hierdurch nicht eingetreten.
Die sogenannte Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB sei auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zwar ohne unmittelbaren Einfluss. Sie bestätige indes die Ablehnung einer Rückzahlungspflicht der Beklagten insofern, als die Bejahung einer solchen - mit der Folge eines Anspruchs der Beklagten gegen die Veranstalterin auf Erstattung des aufgewandten Betrags - im Ergebnis doch zu einer Geldzahlungspflicht der Veranstalterin führte, die der Gesetzgeber durch die Gutscheinlösung gerade vorübergehend habe verhindern wollen.
Aus einer unterlassenen Widerrufsbelehrung könne der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten. Ein Widerrufsrecht des Klägers habe auf Grund der Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, die auch auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden sei, nicht bestanden. Zwar sei nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren, jedoch führe das Unterlassen der Belehrung hierüber nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Es sei auch nicht dargetan, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung über dessen Nichtbestehen anders verhalten, die Eintrittskarten mithin nicht erworben hätte.
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Es sei bereits zweifelhaft, ob sich ein Umstand, der zur Grundlage des Vertrags zwischen den Parteien geworden sei, schwerwiegend verändert habe, da die Beklagte nicht die Durchführung der Veranstaltung an sich schulde. Jedenfalls aber fehle es an der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, denn der Kläger habe gegen die Veranstalterin einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zunächst in Form eines Gutscheins und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 voraussichtlich in Form einer Auszahlung des Werts des Gutscheins und damit einer Rückzahlung des Ticketpreises. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von 756,46 € nebst Zinsen nicht zusteht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein solcher Anspruch weder auf Grund eines Rücktritts von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Kauf von Rechten (§ 453 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung [im Folgenden: aF], § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB) noch auf Grund eines Widerrufs dieses Vertrags (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 3 BGB) verneint.
1. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Ticketpreises aus § 453 Abs. 1 aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag berechtigt.
a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte im eigenen Namen mit dem Kläger einen Kaufvertrag im Sinne von § 453 BGB abgeschlossen hat, aus dem sie verpflichtet war, ihm das - durch die von der Veranstalterin ausgegebenen Eintrittskarten verkörperte - Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung am 18. April 2020 in Hamburg zu verschaffen.
aa) Die Beklagte war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst Veranstalterin, sondern nur als Vorverkaufsstelle mit dem Vertrieb der Eintrittskarten befasst. Veranstalterin war unstreitig die S. mbH.
Eine Vorverkaufsstelle kann bei der Vermarktung von Eintrittskarten entweder im eigenen Namen oder als Stellvertreterin für den Veranstalter auftreten. Im ersten Fall liegt regelmäßig ein Kommissionsgeschäft vor, bei dem die Vorverkaufsstelle im eigenen Namen für Rechnung des Veranstalters handelt (§ 383 HGB). In der zweiten Konstellation wird sie dagegen in der Regel als Handelsvertreterin (§ 84 HGB) für diesen tätig (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 13; vom 21. Juli 2016 - I ZR 229/15, NJW 2017, 475 Rn. 12 mwN). Dem entsprechend ist in der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeführt, dass sie die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin vertreibt, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen ist.
Ob die Vorverkaufsstelle im eigenen Namen aufgetreten und selbst vertragliche Beziehungen zum Kunden eingegangen ist oder ob sie als Vertreterin des Veranstalters nur diesen vertraglich verpflichtet hat, ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte hier im eigenen Namen - mithin als Kommissionärin - handelte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen.
bb) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien hat das Berufungsgericht den zwischen diesen abgeschlossenen Vertrag als Rechtskauf im Sinne von § 453 BGB angesehen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302052022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.