Bundesgerichtshof · Urteil vom 11. Februar 2026
VIII ZR 37/24
Auslegung eines anwaltlichen Anfechtungs- und Widerrufsschreibens als Rücktrittserklärung beim Erwerb eines als Faksimile beworbenen Buchs
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 11. Februar 2026
- Aktenzeichen
- VIII ZR 37/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIIIZR37.24.0
- Dokumentnummer
- KORE704542026
Amtlicher Leitsatz
1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils mwN). 31 38
2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 mwN; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, aaO). 15 44
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 47 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, §§ 323, 346 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Faksimiles, scheitere schon am Fehlen einer wirksamen Rücktrittserklärung (§ 349 BGB). Eine solche finde sich weder im vorgerichtlichen Schreiben vom 16. Dezember 2020 noch in der Klageschrift vom 23. August 2021 und könne diesen Schriftstücken auch nicht im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) oder der Umdeutung (§ 140 BGB) entnommen werden. Hiergegen spreche bereits der eindeutige Wortlaut der Dokumente. Im Übrigen sei für eine "laienfreundliche" Auslegung kein Raum, da die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Aufgrund der Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts nach §§ 434 ff. BGB komme eine Haftung nach diesen Vorschriften nur in Betracht, wenn durch die Beklagte oder deren Mitarbeiter vor Vertragsschluss vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden wären. Entsprechendes könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe für den von ihr behaupteten Inhalt des Verkaufsgesprächs keinen Beweis angetreten. Soweit sie ihren Anspruch darauf stütze, das Faksimile entspreche nicht den Angaben des ihr ausgehändigten Informationsblattes, habe sie schon nicht behauptet, dieses vor Vertragsschluss ausgehändigt erhalten und/oder dessen Inhalt (überhaupt) zur Kenntnis genommen zu haben.
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 355, 357 Abs. 1, §§ 312b, 312g BGB komme mangels Rechtzeitigkeit des Widerrufs, der erstmals im Schreiben vom 16. Dezember 2020 erklärt worden sei, nicht in Betracht.
Der Klägerin stehe auch kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da sie ihre Leistung nicht ohne Rechtsgrund erbracht habe. Der Kaufvertrag sei weder wirksam nach § 119 BGB oder § 123 BGB angefochten worden noch nach § 138 BGB nichtig.
Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB scheitere am Vorrang der Mängelgewährleistung. Auch ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB liege nicht vor, weil eine vorsätzliche Täuschung, die zu einem für den Vertragsschluss ursächlichen Irrtum geführt habe, von der Klägerin nicht bewiesen beziehungsweise nicht hinreichend dargelegt worden sei.
Der Kaufvertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Für eine Nichtigkeit wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands auf Seiten der Klägerin. Der Kaufvertrag sei aber auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Das nach der Rechtsprechung maßgebliche besonders grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe die Klägerin nicht dargelegt. Für die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, komme es auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, wobei der Marktwert, also der marktübliche Preis, entscheidend sei.
Dass der von der Beklagten verlangte Preis für das streitgegenständliche Faksimile deutlich über dem Preis auf dem Markt liegen würde, habe die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt. Sie habe zum maßgeblichen Marktwert einerseits behauptet, dass dieser "nicht einmal 10 % des von der Klägerin gezahlten Kaufpreises betrage". Zum anderen habe sie geltend gemacht, dass der Verkaufspreis den Marktwert um das "5-fache bis 10-fache" übersteige. Auf welchen Markt sich ihre Angaben bezögen, sei dem Vortrag nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag bereits widersprüchlich sei, erfolge die Behauptung einer Abweichung um das 5-fache bis 10-fache offensichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte aufs Geratewohl und ins Blaue hinein und sei daher unbeachtlich. Zwar werde die Annahme der behaupteten geringen Marktwerte mit einem Verweis auf die vermeintliche qualitative Minderwertigkeit des streitgegenständlichen Faksimiles, was insbesondere dessen Fertigung angehe, verbunden. Konkreter Vortrag dazu, wie die Bildung des Marktpreises von "echten" Faksimiles im Allgemeinen funktioniere, wie konkret diese gefertigt seien und inwiefern sich die speziellen (einzelnen) Fertigungsmethoden und Materialen (bzw. deren Fehlen) auf den Marktpreis auswirkten, sowie dazu, warum die von der Klägerin behaupteten vermeintlichen Unzulänglichkeiten des streitgegenständlichen Faksimiles vor diesem Hintergrund den behaupteten Minderwert begründeten, sei indes nicht ansatzweise erfolgt. Eine Beweisaufnahme verbiete sich daher. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Die Revision ist zulässig und insbesondere in vollem Umfang statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf die wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 BGB) geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht vor.
a) Eine Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23, BGHZ 242, 299 Rn. 13; vom 17. Dezember 2025 - VIII ZR 56/25, juris Rn. 19; jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen und Anspruchselemente allerdings unwirksam. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23, aaO Rn. 16; vom 17. Dezember 2025 - VIII ZR 56/25, aaO Rn. 21; jeweils mwN). Hierfür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 27. November 2024 - VIII ZR 159/23, WRP 2025, 346 Rn. 18; vom 17. Dezember 2025 - VIII ZR 56/25, aaO; jeweils mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE704542026Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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