Bundesgerichtshof · Urteil vom 25. September 2024
VIII ZR 58/23
Kraftfahrzeugleasing: Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 25. September 2024
- Aktenzeichen
- VIII ZR 58/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:250924UVIIIZR58.23.0
- Dokumentnummer
- KORE706042024
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).13
2. Zur Frage des Vorliegens eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 60 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§ 346 BGB), da ihm ein Recht zum Widerruf des Leasingvertrags nicht zugestanden habe. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt seien und ob dieser verwirkt beziehungsweise rechtsmissbräuchlich sei.
Ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 506 Abs. 2 BGB bestehe nicht; die Norm sei weder direkt noch analog anwendbar. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag sei keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift.
Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Der Kläger habe das Angebot zur Eingehung des Kilometerleasingvertrags persönlich in den Geschäftsräumen des Autohauses abgegeben. Ihm sei ein Mitarbeiter des Autohauses gegenübergetreten, bei dem es sich um einen von der Beklagten beauftragten Vertreter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und diesem Mitarbeiter reiche aus, um dem Vertrag den Charakter des Fernabsatzgeschäfts zu nehmen.
Im Leasingvertrag sei der Mitarbeiter des Autohauses als "Vermittler/Mitarbeiter" aufgeführt. Von diesem sei der Leasingvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, der Legitimationsprüfung und der Vornahme der Leasingkalkulation. Damit sei die Rolle des Mitarbeiters des Autohauses über diejenige eines reinen Boten hinausgegangen. Der Kläger habe nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass - und gegebenenfalls welche - für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen durch den Mitarbeiter des Autohauses nicht hätten erteilt werden können. Vielmehr räume er der Sache nach selbst ein, der Mitarbeiter sei grundsätzlich fähig und bereit gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten.
Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen. Zwar sei er nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in denjenigen des vermittelnden Autohauses geschlossen worden. Weil dieses jedoch die für den Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann an die Beklagte übermittelt und somit in deren Namen oder Auftrag gehandelt habe, stünden die Gewerberäume des Autohauses denjenigen der Beklagten gleich (§ 312b Abs. 2 Satz 2 BGB).
Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch ein vertragliches Widerrufsrecht nicht eingeräumt. Der Senat folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20), wonach die Erteilung einer vorformulierten "Widerrufsinformation" kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstelle, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, und er deshalb die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann.
1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 (in der Fassung vom 6. Juni 2017, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), § 495 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog (in der seit dem 29. Juli 2009 unveränderten Fassung) nicht zu. Der Senat hat mit dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59) entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen kann.
a) Die Regelungen des § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) an. Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22). Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gilt (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 25). Der vorliegende Kilometerleasingvertrag fällt nicht hierunter.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, juris; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 93).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist, so dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB nicht zustand.
a) Gemäß der Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen. Nach der Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
b) Derartige Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm - zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; Fernabsatzrichtlinie) - ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG]; vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 43; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ 212, 248 nicht vollständig abgedruckt; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 24 mwN). Diese Sichtweise entspricht auch der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie). Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE706042024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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