Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Februar 2019

VIII ZR 7/18

Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die patientenindividuelle Herstellung und Verabreichung von Zytostatika durch ein Krankenhaus: Rückforderungsansprüche des Patienten oder seiner privaten Krankenversicherung; Fall der Nichtausweisung der Umsatzsteuer in den Rechnungen des Krankenhauses

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
20. Februar 2019
Aktenzeichen
VIII ZR 7/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:200219UVIIIZR7.18.0
Dokumentnummer
KORE304112019

Amtlicher Leitsatz

1. Stellt ein Krankenhaus in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell Zytostatika für eine ambulante Behandlung des Patienten in seiner Klinik her, kommt regelmäßig (stillschweigend) eine Bruttopreisabrede zustande, bei der der darin enthaltene Umsatzsteueranteil lediglich einen unselbständigen Preisbestandteil bildet (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; Beschluss vom 29. Januar 2015 - IX ZR 138/14, juris Rn. 3).28

2. Dabei kommt dem Krankenhaus ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu. Denn gegenüber der nur im Zweifel eingreifenden Auslegungsregel des § 316 BGB hat die (ergänzende) Vertragsauslegung den Vorrang (Anschluss an BGH, Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f. mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 Rn. 18). Entspricht ein solches Preisbestimmungsrecht typischerweise nicht dem Interesse der Parteien und ihrer wirklichen oder mutmaßlichen Willensrichtung, ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung oder durch Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 102 mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO).33

3. Die Schließung der bezüglich des zu zahlenden Entgelts bestehenden Lücke kann aber auch noch nachträglich durch eine stillschweigend getroffene konkrete Preisabrede erfolgen. Diese kommt in der hier anzutreffenden Fallgestaltung spätestens mit der Übersendung der Rechnung an den Patienten und der vorbehaltlosen Zahlung der verlangten (angemessenen) Beträge zustande (vgl. § 151 BGB).40

4. Die getroffene Bruttopreisabrede schließt jedoch nicht in jeder Hinsicht Rückforderungen des Patienten oder seiner Krankenversicherung aus. Wenn - wie hier - nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch die Finanzbehörden bei Vertragsschluss von einer (materiell-rechtlich nicht bestehenden) Umsatzsteuerpflicht der Herstellung und Lieferung der Zytostatika ausgegangen sind und die Finanzverwaltung die später vom Bundesfinanzhof bejahte Umsatzsteuerfreiheit (rückwirkend) akzeptiert, ist diese Abrede einer ergänzenden Vertragsauslegung bezüglich des entrichteten Umsatzsteueranteils zugänglich.58

5. Die gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt in den Fällen, in denen - wie hier - eine bestandskräftige Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt ist und das Krankenhaus seine Rechnungen an den jeweiligen Patienten (unter Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer) nicht in einer den Anforderungen der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 UStG entsprechenden Weise erstellt hat, regelmäßig dazu, dass ab der im Jahr 2016 den Krankenhäusern eröffneten sicheren Möglichkeit, die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuerlangen, der Rechtsgrund für die erbrachten Zahlungen in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der vom Patienten geleisteten Umsatzsteuer abzüglich der vom Krankenhaus in Abzug gebrachten Vorsteuer entfällt.60

6. In diesen Fällen ist der Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegenüber dem Finanzamt nicht im Wege einer Rechnungskorrektur nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG (iVm § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV), sondern durch geänderte Steueranmeldungen für die betroffenen Besteuerungszeiträume vorzunehmen. Hierdurch erlangt das Krankenhaus einen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Dabei drohen dem Krankenhaus in diesen Fallgestaltungen (kein gesonderter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) keine Zinsforderungen des Finanzamts nach § 233a Abs. 1, 3, 5, § 238 AO zu ihren Lasten. Denn das Krankenhaus macht hierbei die Umsatzsteuerfreiheit der getätigten Geschäfte nicht im aktuellen Besteuerungszeitraum, sondern rückwirkend für die betroffenen Besteuerungszeiträume geltend, so dass sich notwendig allein zu seinen Gunsten ein - vom Finanzamt zu verzinsender - Saldo ergibt.70 85

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 86 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 69/17, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihrem Versicherungsnehmer an die Beklagte geleisteten Umsatzsteuer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 194 Abs. 2, § 86 Abs. 1 VVG zu.

Die Beklagte und der Versicherungsnehmer der Klägerin hätten sich konkludent darüber geeinigt, dass der in sämtlichen Unterlagen ausgewiesene "Gesamt-Brutto-Preis" zu zahlen sei. Da in einem Bruttopreis regelmäßig die gesetzliche Umsatzsteuer als rechtlich unselbständiger Teil enthalten und den Beteiligten die Umsatzsteuerfreiheit des Geschäfts unstreitig nicht bekannt gewesen sei, könne die Vereinbarung eines Bruttopreises nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) unter den gegebenen Umständen nur so ausgelegt werden, dass der ausgewiesene Preis - wie von beiden Seiten angenommen - Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes miteingeschlossen habe. Ein Wille der Beklagten, den angesetzten Preis unabhängig davon verlangen zu dürfen, ob Umsatzsteuer überhaupt anfalle - mithin ein Wille zur Vereinnahmung eines Festpreises - lasse sich der verwendeten Bezeichnung als "Gesamt-Brutto-Preis" nicht entnehmen.

Eine Umsatzsteuer sei ausweislich des Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2016 aber tatsächlich nicht angefallen. Zwischen den Vertragsparteien sei für diesen Fall keine Regelung über eine Preissenkung getroffen worden. Dennoch dürfte hierin keine planwidrige, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke im Vertrag zu sehen sein, da eine vollständige Regelung über die Höhe des zu zahlenden Preises getroffen und der Fall der Umsatzsteuerfreiheit nicht als regelungsbedürftig erachtet worden sei.

Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn gemäß § 313 Abs. 2 BGB könne eine Anpassung des Gewollten an die gegebenen Verhältnisse verlangt werden, da ein gemeinschaftlicher Irrtum der Vertragsparteien vorliege, der einen typischen Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage darstelle. Die sonach vorzunehmende Anpassung führe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu einer Verminderung des vereinbarten Preises um die darin enthaltene Umsatzsteuer von 19 %.

Bei der gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer im Ergebnis allein den Endverbraucher - hier den Versicherungsnehmer der Klägerin - treffe, während es sich für den Unternehmer um einen durchlaufenden, weil an das Finanzamt abzuführenden Posten handele, der auf seinen Gewinn keinen Einfluss habe. Demgegenüber habe der Versicherungsnehmer der Klägerin ein Interesse daran, nicht mit tatsächlich nicht anfallenden Steuern belastet zu werden. Die darin liegende erhebliche Mehrbelastung sei von ihm auch nicht ohne weiteres hinzunehmen, da er keinen Einfluss auf die Preisgestaltung habe nehmen können, so dass die Störung der Geschäftsgrundlage nicht in seinem Risikobereich liege. Demgegenüber sei es der Beklagten trotz des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zumutbar, nach Berichtigung der Rechnungen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückzuverlangen. Entscheidend sei hierbei, dass nur der Beklagten und nicht auch der Klägerin eine entsprechende Rückforderung gegenüber dem Finanzamt möglich sei.

Eine Unzumutbarkeit auf Seiten der Beklagten begründe schließlich auch nicht der Umstand, dass diese gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte so erhebliche Nachteile erleiden würde, dass es gerechtfertigt wäre, den Versicherungsnehmer der Klägerin dauerhaft mit einer unberechtigt in Rechnung gestellten Steuer zu belasten. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, auf welche Ausgaben für die Medikamente sie Vorsteuer gezahlt habe, und sei somit ihrer sekundären Darlegungslast mit der Folge nicht nachgekommen, dass diese Beträge im Rahmen der Vertragsanpassung nicht berücksichtigt werden könnten.

Dem beschriebenen Abwägungsergebnis stünden auch die Regelungen in §§ 315, 316 BGB nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob der Beklagten ein solches Preisbestimmungsrecht zugestanden habe, denn der Versicherungsnehmer der Klägerin habe die geforderten Beträge durch seine vorbehaltlosen Zahlungen entsprechend § 151 BGB gebilligt, so dass sich die Vertragsparteien über Leistung und Gegenleistung konkret geeinigt hätten. Die Beklagte habe damit gerade keine einseitige Preisbestimmung vorgenommen, weswegen es auf die Frage, ob ein höherer, aber nicht angesetzter Nettopreis billig gewesen wäre, nicht ankomme.

Einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB stehe schließlich nicht entgegen, dass die Verträge beiderseits vollständig erfüllt seien. Denn dieser Gesichtspunkt komme bei einem gemeinsamen Irrtum über die Frage einer bereits bei Vertragsschluss bestehenden Umsatzsteuerpflichtigkeit nicht zum Tragen.

Damit habe die Beklagte den auf die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer entfallenden Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie könne sich auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie die an das Finanzamt abgeführten Beträge zurückverlangen könne. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 194 Abs. 2 VVG) auf vollständige Rückzahlung der Beträge, die den von ihrem Versicherungsnehmer jeweils geleisteten und von ihr erstatteten Umsatzsteueranteilen von 19 % entsprechen, mithin auf eine Rückzahlung von 7.621,41 € (nebst Zinsen), nicht bejaht werden.

Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Zustandekommen von Bruttopreisabreden zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin bezüglich des Erwerbs der Krebsmedikamente für eine Chemotherapie bejaht. Zutreffend hat es auch angenommen, dass im Hinblick auf die später festgestellte materiell-rechtliche Umsatzsteuerfreiheit dieser Geschäfte, die - auch aus Sicht der Steuerbehörden - noch rückwirkend geltend gemacht werden kann, eine diesem Umstand Rechnung tragende "Vertragsanpassung" geboten ist. Dies folgt jedoch nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 2 BGB), sondern aus einer Anwendung der Regeln zur ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; dazu unter II 2 a). Hierbei ist - was das Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat - zu berücksichtigen, dass infolge der Umsatzsteuerfreiheit der Veräußerung von Zytostatika für die Beklagte auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für die beim Erwerb der benötigten Grundstoffe entrichtete Umsatzsteuer und folglich auch der damit einhergehende wirtschaftliche Vorteil entfällt.

Die Klägerin kann daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1, § 194 Abs. 2 VVG nur Rückzahlung der Beträge verlangen, die der von ihrem Versicherungsnehmer auf die gestellten Rechnungen geleisteten Umsatzsteuer abzüglich der von der Beklagten in Abzug gebrachten Vorsteuer, mithin also dem von der Beklagten letztlich an das Finanzamt abgeführten Teil der Umsatzsteuer entsprechen (dazu unter II 2 b).

1. Auf die zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisse ist, soweit die Herstellung und die Veräußerung von Zytostatika betroffen sind, Werklieferungsrecht (§ 651 BGB aF; heute § 650 BGB) anzuwenden. Dabei haben die Vertragsparteien - wie das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern angenommen hat - bezüglich der Entgeltpflicht des Versicherungsnehmers der Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB) stillschweigend Bruttopreisabreden getroffen, bei denen die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer von 19 % einen unselbständigen Entgeltbestandteil bildet. Dies führt dazu, dass einerseits eine Rückforderung des Betrags, der auf den zu Unrecht angesetzten Umsatzsteueranteil entfällt, zwar - anders als bei Nettopreisabreden - nicht per se möglich ist, dass sie aber andererseits auch nicht - wie etwa bei einer im Wege einer nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden (einseitigen) (Brutto-)Preisbestimmung der Beklagten gemäß § 316 BGB - gänzlich ausgeschlossen ist.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304112019

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.