Bundesgerichtshof · Urteil vom 6. Mai 2026

VIII ZR 73/24

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
6. Mai 2026
Aktenzeichen
VIII ZR 73/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIIIZR73.24.0
Dokumentnummer
KORE310032026

Amtlicher Leitsatz

Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Fahrzeugbrand) - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: technischer Defekt). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257/23 unter II 1 a bb, zur Veröffentlichung bestimmt).21 23

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 434 aF, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG. Denn ihr sei der Nachweis nicht gelungen, dass das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet gewesen sei.

Ohne Erfolg berufe die Klägerin sich insoweit auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 4. Juni 2015 (C-497/13) greife die Vermutung nämlich nur dann ein, wenn der Käufer beweise, dass die Sache mit einem Mangel behaftet beziehungsweise vertragswidrig sei. Der Bundesgerichtshof lege demgemäß die Vorschrift des § 477 BGB aF nach seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103/15) dahingehend aus, dass der Käufer zu beweisen habe, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe.

Der Klägerin habe es mithin oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet gewesen sei, der zu dem Fahrzeugbrand geführt habe. Die Vermutungsregelung begünstige die Klägerin nur dahingehend, dass diese nicht beweisen müsse, dass ein solcher Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen habe.

Der Beweis, dass ein Mangel an dem Fahrzeug zu dem Brand geführt habe, sei der Klägerin nicht gelungen. Das Landgericht habe das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zutreffend dahin gewürdigt, dass als Brandursache nicht nur ein technischer Defekt in Betracht komme. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, der infolge der vorangegangenen Verwertung des Fahrzeugs lediglich allgemeine Ausführungen zu Brandursachen bei Fahrzeugen habe machen können, seien vielmehr auch andere Ursachen wie insbesondere ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder an einem elektrischen Kabel oder eine Brandstiftung denkbar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liege es auch nicht auf der Hand, dass ein Fahrzeug, in dessen Motorraum ein Brand entstehe, mangelhaft sei. Eine Brandstiftung etwa könne nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil das Fahrzeug an einem Vormittag auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einem Touristenort abgestellt gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug sei von einem Rückruf der Fahrzeugherstellerin (der Streithelferin der Beklagten) betroffen gewesen, der sich auf zwischen 2014 und 2019 hergestellte Fahrzeuge bezogen habe, bei denen es aufgrund eines technischen Defekts zu einem Motorbrand habe kommen können, sei unerheblich, weil sich aus einem derartigen Rückruf nicht die Vermutung dafür ergäbe, dass sich dessen Ursache in dem Brand realisiert habe. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; nunmehr § 434 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 BGB), § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht verneint werden.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Erhebung des Sachverständigenbeweises den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Diese Verfahrensrüge (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 67 mwN) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB - richtigerweise in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) - nicht berufen, weil sie nicht bewiesen habe, dass der Brand an dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers auf einen bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel zurückzuführen sei, beruht jedoch auf einem entscheidungserheblichen Fehlverständnis der Voraussetzungen und der Reichweite dieser Vorschrift.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr im vorliegenden Fall - sofern es sich, was der Senat mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen kann, revisionsrechtlich aber zu unterstellen hat, bei dem Kaufvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) handelt - zugunsten der Klägerin (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17, NJW 2018, 3648 Rn. 26 mwN [zur Geltung von Beweiserleichterungen im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs zugunsten des neuen Gläubigers]) ein. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung - hier in Gestalt des Fahrzeugbrandes - aufgetreten ist.

a) Nach § 477 BGB aF wird bei einem Verbrauchsgüterkauf in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

aa) Der Anwendungsbereich der Beweislastumkehr des § 477 BGB aF ist im vorliegenden Fall eröffnet. Die Vorschrift gilt auch für gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche, die die Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraussetzen (§ 437 Nr. 3 BGB; vgl. Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257/23 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; MünchKommBGB/S. Lorenz, 9. Aufl., § 477 Rn. 33).

bb) Die Vermutung des § 477 BGB aF greift nach der Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57, und VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 53, 56; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257/23 unter II 1 a aa, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass die binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene Mangelerscheinung zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257/23 aaO, zur Veröffentlichung bestimmt). Damit wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass eine erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang aufgetretene akute Mangelerscheinung ihre Ursache in einem latenten Mangel hat (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310032026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.