Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. Dezember 2010

X ZR 122/07

Werkvertrag: Überschreitung einer Kostenangabe auf Grund unzutreffender Angabe des Auftragsumfangs im Falle einer zu digitalisierenden Bruttogeschossfläche

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
21. Dezember 2010
Aktenzeichen
X ZR 122/07
Dokumentnummer
KORE315412011

Amtlicher Leitsatz

§ 650 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn die Überschreitung einer Kostenangabe des Unternehmers darauf zurückzuführen ist, dass der Besteller dem Unternehmer unzutreffende Angaben über den Umfang des herzustellenden Werks (hier der Umfang der von dem Unternehmer zu digitalisierenden Bruttogeschossfläche) zur Verfügung gestellt hat 23 25 27.

Tenor

Auf die Revision und die Anschlussrevision wird das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Revision ist zulässig. Der Umstand, dass das Rubrum der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wie das - unberichtigte - Berufungsurteil als klagende Partei die M. bezeichnet hat, steht dem, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen. Denn ebenso wie das Rubrum des Berufungsurteils, das durch den Senat im schwebenden Rechtsmittelverfahren gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 373 Rn. 13; Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 191 Rn. 27), ist auch das Rubrum der Nichtzulassungsbeschwerde einer berichtigenden Auslegung zugänglich.

1. Die Unrichtigkeit des Berufungsurteils hat sich bereits daraus ergeben, dass dort auf Seite 6 das Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung wiedergegeben und auf Seite 12 auf dessen Schriftsatz vom 2. Juli 2007 Bezug genommen wird. Das Berufungsurteil enthält demgegenüber keinen Anhalt dafür, das Berufungsgericht könnte angenommen haben, die M. sei trotz Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger noch Partei des Rechtsstreits, wie es unrichtiger Weise im Rubrum aufgeführt ist. Die Unrichtigkeit ist auch offenbar, weil ein Außenstehender, der sich mit dem Urteil und dem darin referierten bzw. in Bezug genommenen klägerseitigen Vorbringen befasst, diese ohne weiteres erkennen kann.

Entgegen der Ansicht der Beklagten geht mit der Berichtigung keine Parteiänderung einher. Denn in Bezug auf die Vermögensgegenstände, die zur Masse zählen, nimmt der Kläger als Insolvenzverwalter verfahrensrechtlich die Stellung eines Rechtsnachfolgers der M. ein (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445 sub B.II.1; BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - VIII B 346/04, juris Rn. 8). Gesamtrechtsnachfolger und vergleichbare Berechtigte (§§ 239 ff. ZPO) erlangen nach der Unterbrechung des Rechtsstreits durch dessen Aufnahme die Parteirolle (MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 511 Rn. 23). Eine im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge nötige Änderung der unzutreffenden Parteibezeichnung erweist sich mithin nicht als Parteiwechsel, sondern kann als Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (Senat, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, juris Rn. 14).

2. Aus der Rubrumsberichtigung folgt, dass auch die Parteibezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde dahin zu verstehen ist, dass sie von dem Kläger als Insolvenzverwalter eingelegt worden ist. Der Nichtzulassungsbeschwerde ist nichts anderes zu entnehmen, als dass sie von demjenigen erhoben ist, der in der Parteirolle des Klägers an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Insoweit ist es als eine unschädliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine während des Rechtsstreits mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene Partei noch als Rechtsmittelführerin in einer Rechtsmittelschrift aufgeführt wird, zumal wenn sie auch im angefochtenen Urteil als Partei bezeichnet ist. Da die unzutreffende Bezeichnung der Partei im Rubrum des angefochtenen Urteils als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden kann, ist auch eine berichtigende Auslegung der Rechtsmittelschrift möglich (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, juris Rn. 14).

II. Im vollen Umfang zulässig ist auch die Anschlussrevision. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese hinreichend begründet.

Der Revisionskläger muss vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Einzelnen darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht. Dem Zweck der Revision entsprechend verlangt § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO mithin die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dafür erforderlich ist die Darlegung der Gründe, die aus der Sicht des Revisionsklägers den materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehler ausmachen (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 551 Rn. 8 f.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Anschlussrevisionsbegründung. Die Anschlussrevision wendet sich gegen die Verurteilung der Beklagten, soweit sie unter Beachtung des Zug-um-Zug-Vorbehalts einen Betrag von 49.500 € überschreitet, und setzt sich hierzu mit den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Auslegung des zwischen der M. und der Beklagten geschlossenen Werkvertrages im Einzelnen auseinander. Diese Begründung erfasst das angefochtene Urteil in vollem Umfang, soweit die Beklagte dessen Aufhebung begehrt, und führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer um 100.150,40 € höheren Restforderung. Denn der M. würde nach der vom Berufungsgericht referierten Ansicht der Beklagten nur ein entsprechend der geleisteten hälftigen Arbeit entsprechender Teil der vereinbarten Vergütung von ihrer Meinung nach 190.750,40 € zustehen. Davon ist bereits ein Teilbetrag von 41.100 € netto gezahlt worden, so dass nicht mehr als der zugestandene Restbetrag verbliebe. Ob die in der Anschlussrevisionsbegründung erhobenen Rügen insoweit schlüssig sind, ist unerheblich.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil sie - wie von der Anschlussrevision gerügt - nicht durch den Senat, sondern durch den Einzelrichter getroffen worden ist. Bei beiderseitiger Revision führt zwar die ordnungsgemäße Besetzungsrüge einer der Parteien zur Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfang (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 10/88, BGHZ 105, 270, 276; Musielak/Ball, aaO, § 547 Rn. 6). Die Besetzungsrüge erweist sich indes als unberechtigt, ohne dass es darauf ankäme, ob trotz der in § 526 Abs. 3 ZPO normierten Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses eine Verfahrensrüge auf eine fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter nach Absatz 1 dieser Vorschrift gestützt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466 Rn. 5).

Das Landgericht hat zwar gemäß § 349 Abs. 3 ZPO durch die Vorsitzende anstelle der Kammer für Handelssachen entschieden, und diese ist nicht Einzelrichterin i.S.v. § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, so dass eine Übertragung der Berufungsentscheidung auf den Einzelrichter nach dieser Vorschrift nicht erfolgen durfte (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320, 325; Musielak/Ball, aaO, § 526 Rn. 4). Im Streitfall ist die Sache dem Einzelrichter allerdings nicht nach § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden, sondern - worauf der Kläger zutreffend hinweist - nur zur Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 527 Abs. 1 ZPO. Da sich die Parteien jedoch in dem Erörterungstermin mit einer Endentscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt haben, hat dem Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 4 ZPO über die Vorbereitung hinaus auch die Endentscheidungsbefugnis zugestanden. Auf die Voraussetzungen nach § 526 Abs. 1 ZPO kommt es hierzu nicht an (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl., § 527 Rn. 14).

Dem steht auch nicht die von der Beklagten erwähnte Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 25. März 2009 entgegen (XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220). Soweit der XII. Zivilsenat dort angenommen hat, dass selbst bei Einverständnis der Parteien eine Entscheidung durch den Einzelrichter nicht in Betracht kommt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, betrifft dies die Entscheidung auf der Grundlage von § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220 Rn. 17). Ansonsten nimmt auch der XII. Zivilsenat ausdrücklich an, dass im Einverständnis der Parteien anstelle des Kollegiums grundsätzlich ein Einzelrichter der gesetzliche Richter im Berufungsverfahren sein kann (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220 Rn. 17). Dass der XII. Zivilsenat die im dortigen Fall erhobene Besetzungsrüge gleichwohl als begründet erachtet hat, hat an der Besonderheit gelegen, dass die Auswahl des Einzelrichters nach einem Geschäftsverteilungsplan erfolgt war, der nicht den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen hatte, was selbst bei Einverständnis der Parteien nicht mehr dazu führen konnte, dass der im konkreten Fall nicht berufene Einzelrichter noch zum gesetzlichen Richter werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220 Rn. 16 und 17). Solche Mängel der hier maßgeblichen Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts zeigt die Beklagte nicht auf.

IV. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315412011

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.