Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Dezember 2021

X ZR 147/17

Klageverzicht im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Erklärung des Klageverzichts durch zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - Verzichtsurteil

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. Dezember 2021
Aktenzeichen
X ZR 147/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:141221UXZR147.17.1
Dokumentnummer
KORE300402022

Amtlicher Leitsatz

Verzichtsurteil

1. § 306 ZPO findet im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).7

2. Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2017 aufgehoben und das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2016 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Im Hinblick auf die von den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Verzichtsurteil zu ergehen.

I. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann ein Verzichtsurteil auch im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ergehen. Einer vorherigen Zulassung der Revision bedarf es nicht.

1. § 306 ZPO findet im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus der Dispositionsmaxime, dass die Parteien, soweit deren Dispositionsbefugnis reicht, in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit haben müssen, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Würde die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst nach Zulassung der Revision eröffnet, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 BGB zuwider (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2).

b) Für einen Klageverzicht im Sinne von § 306 BGB kann nichts anderes gelten.

Die Möglichkeit, auf den Klageanspruch zu verzichten, ist ebenfalls ein Ausfluss der Dispositionsbefugnis. Ein Klageverzicht stellt das Spiegelbild zu einem Anerkenntnis dar. Angesichts dessen müssen die Parteien vergleichbare Möglichkeiten haben, das Verfahren auf diese Weise ohne Weiterungen zu beenden.

2. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

a) Der Umstand, dass das Gesetz in § 307 Satz 2 ZPO ein außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis ausdrücklich vorsieht, während ein Verzichtsurteil nach dem Wortlaut des § 306 ZPO eine Erklärung in der mündlichen Verhandlung voraussetzt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird regelmäßig schriftlich geführt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 und § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei dieser Ausgangslage wäre dem berechtigten Interesse der Parteien, auf einfache Weise über den Streitgegenstand zu disponieren, nicht hinreichend Genüge getan, wenn allein deshalb ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden müsste, um wirksam einen Klageverzicht erklären zu können.

b) Ein schriftliches Verfahren im Sinne von § 128 Abs. 2 ZPO kommt in dieser Verfahrenslage ebenfalls nicht in Betracht.

§ 128 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung zu ergehen hat. Diese Voraussetzung ist im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt.

c) Ob ein Klageverzicht auch in Verfahrensarten, in denen die Entscheidung grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung zu ergehen hat, außerhalb der mündlichen Verhandlung und außerhalb eines schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO wirksam erklärt werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde unterscheidet sich von solchen Verfahrensarten gerade dadurch, dass es in der Regel schriftlich geführt wird. Jedenfalls in dieser Verfahrenslage gebietet die Dispositionsmaxime aus den oben genannten Gründen, die Möglichkeit eines Verzichtsurteils ohne mündliche Verhandlung vorzusehen.

3. Der Senat hat in zwei früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass ein Verzichtsurteil nur nach Zulassung der Revision und mündlicher Verhandlung ergehen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210). Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr fest.

II. Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300402022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.