Bundesgerichtshof · Urteil vom 26. April 2022

X ZR 3/20

Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der Geistestätigkeit; Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
26. April 2022
Aktenzeichen
X ZR 3/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:260422UXZR3.20.0
Dokumentnummer
KORE307152022

Amtlicher Leitsatz

1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.15

2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 46 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Hinsichtlich einer Nichtigkeit des Übertragungsvertrags vom 30. August 2018 wegen Geschäftsunfähigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger hierfür auf einzelne Untersuchungen im Krankenhaus abstelle, verfange dies nicht. Aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass sich der Zustand des Klägers schon am 28. August wieder gebessert habe. Ausweislich einer Stellungnahme des Chefarztes gegenüber der Polizei vom 26. November 2018 sei im Rahmen der ab 21. August erfolgten neuropsychologischen Behandlung keine massive kognitive Beeinträchtigung beschrieben worden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger bei auch nur zeitlich bestehender Geschäftsunfähigkeit nicht ohne weiteres am 13. September 2018 nach Hause entlassen worden wäre. Nach alledem lägen objektive Anhaltspunkte nicht vor, so dass eine Beweisaufnahme zu Recht unterblieben sei.

Das Landgericht habe ferner zu Recht angenommen, dass keine Umstände vorlägen, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit rechtfertigten.

Ein Anspruch gemäß § 812 BGB scheide aus, weil die Schenkung nicht an eine Gegenleistung geknüpft gewesen sei und nicht unter einer Bedingung gestanden habe. Eine Rückübertragungsklausel sei ausdrücklich nicht gewünscht gewesen.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht durfte die Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht ohne Beweisaufnahme bejahen.

a) Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Geschäftsunfähigkeit am 30. August 2018 hindeuten.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, ob eine Person bei Abgabe einer Willenserklärung (vorübergehend) geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB war, diejenige Partei, die sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft.

Substantiiert dargelegt ist dieser Umstand, wenn das Gericht auf der Grundlage des Parteivorbringens zu dem Ergebnis gelangen muss, die Voraussetzungen der § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, MDR 2017, 783 Rn. 13; Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 28). Ebenso wie im Zusammenhang mit der Frage der Prozessunfähigkeit (dazu BGH, Urteil vom 24. September 1955 - IV ZR 162/54, BGHZ 18, 184, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344/20, NJW 2022, 73 Rn. 13) genügt jedenfalls der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.

bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers im Streitfall gerecht.

Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, aus einem am 29. August 2018 durchgeführten Uhrentest, aus seiner damaligen Situation im Krankenhaus, aus dem Krankheitsverlauf und aus den erhobenen Befunden ergebe sich, dass er am 30. August 2018 seine Entscheidungen nicht mehr von vernünftigen Erwägungen habe abhängig machen können. Er hat hierzu ein Attest seines behandelnden Arztes vom 12. Dezember 2018 vorgelegt, nach dessen Einschätzung eine deutliche kognitive Beeinträchtigung und erhebliche Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit vorgelegen haben, und ergänzend die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der ihn behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen beantragt.

Damit sind, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Geschäftsunfähigkeit zumindest während des Aufenthalts auf der Intensivstation, also vom 22. bis 28. August 2018 als naheliegend erscheinen lassen.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war bei dieser Ausgangslage eine Beweisaufnahme zur Frage der Geschäftsunfähigkeit am 30. August 2018 erforderlich.

Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er während des Aufenthalts auf der Intensivstation geschäftsunfähig war, besonderer Sachkunde.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307152022

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