Bundesgerichtshof · Urteil vom 16. Januar 2018

X ZR 44/17

Reisevertrag: Vorbehalt nachträglicher Leistungsänderung; Zumutbarkeit von Änderungen für den Reisenden; Kündigungsrecht bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung; Vorliegen einer erheblichen Änderung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
16. Januar 2018
Aktenzeichen
X ZR 44/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:160118UXZR44.17.0
Dokumentnummer
KORE312342018

Amtlicher Leitsatz

1. Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Der Reiseveranstalter kann sich hiernach nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.12

2. Zumutbar sind nur Leistungsänderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren.24

3. Das Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt ist.13

4. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung darstellt. Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern beanstandete Änderung der Reiseplanung rechtfertige den erklärten Rücktritt vom Vertrag. Auf die Frage der Wirksamkeit des vereinbarten Leistungsänderungsvorbehalts komme es nicht an. Der Wegfall der beiden Sehenswürdigkeiten, welche zu den bekanntesten in Peking gehörten, stelle jedenfalls eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar. Zwar sei der Umfang der Beeinträchtigung im Verhältnis zur Gesamtreise nicht erheblich. Auch geringfügige Auswirkungen einer Planänderung erfüllten aber die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts, sofern sie bei Durchführung der Reise einen Mangel darstellten. So verhalte es sich hier; die ausgefallenen Reiseleistungen seien den Klägern bei Vertragsschluss zugesichert worden.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht der Kläger nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bejaht.

1. Nach dieser Vorschrift kann der Reisende bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten.

a) Dem liegt zugrunde, dass der Reiseveranstalter die Reise grundsätzlich so durchzuführen hat, wie sie vereinbart ist, mithin an die vertraglich zugesagten einzelnen Reiseleistungen und ihre Ausgestaltung gebunden ist, soweit sie vertraglich festgelegt sind. § 651a Abs. 5 BGB geht jedoch davon aus, dass gleichwohl Änderungen des Reisepreises oder der Reiseleistungen möglich sind, denn nach seinem Satz 1 hat der Reiseveranstalter eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Während § 651a Abs. 4 BGB die Voraussetzungen einer Erhöhung des Reisepreises regelt, enthält das Reisevertragsrecht keine Bestimmung zu den Voraussetzungen einer Änderung der vereinbarten Reiseleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Änderungen ohne weiteres zulässig sind, denn dies wäre weder mit der Bindung des Reiseveranstalters an den geschlossenen Vertrag noch mit der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Änderungen wesentlicher Reiseleistungen in § 651a Abs. 5 Satz 1 BGB vereinbar.

Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist daher eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Für die Wirksamkeit vereinbarter Leistungsänderungsvorbehalte gelten somit die Schranken der §§ 307, 308 Nr. 4 BGB; der Reiseveranstalter kann sich hiernach insbesondere nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.

b) Das Kündigungsrecht des Reisenden setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist damit grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt ist. Weder kann aus dem Kündigungsrecht in Fällen erheblicher Änderungen wesentlicher Reiseleistungen geschlossen werden, dass solche Änderungen (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht wirksam vereinbart werden können, denn dann regelte das Gesetz praktisch nur Fälle unzulässiger Leistungsänderungen, noch wäre es gerechtfertigt, dem Reisenden das Kündigungsrecht zu versagen, wenn eine solche erhebliche Änderung nicht durch ein vereinbartes Leistungsänderungsrecht gedeckt ist - unbeschadet der weiteren Rechte, die sich in einem solchen Fall für den Reisenden ergeben können.

Entgegen der auch in der Literatur vertretenen (MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl., § 651a Rn. 117 f.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2016, § 651a Rn. 182; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5 Rn. 167 ff.; Steinrötter in Junker/Beckmann/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 651a Rn. 80) Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung darstellt. Damit würde das Kriterium der Erheblichkeit der Änderung weitgehend seines Inhalts beraubt und entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 651e BGB, das nicht nur einen Mangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, RRa 2013, 218 Rn. 33; Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 32; Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 Rn. 15) und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, RRa 2013, 108 Rn. 19; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 391; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 651e Rn. 3).

Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Nicht jede Änderung einer wesentlichen Reiseleistung genügt für das Kündigungsrecht. Auch wenn sie dem Reisenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und damit zulässig ist, kann sie gleichwohl das ursprünglich vereinbarte Leistungsspektrum so stark verändern, dass dem Reisenden trotz des Interesses des Reiseveranstalters, den Reisenden an dem zulässigerweise geänderten Vertrag festzuhalten (oder ihn auf das freie Rücktrittsrecht nach § 651i BGB zu verweisen), das Recht zuzubilligen ist, von der - veränderten - Reise Abstand zu nehmen. Ist hingegen die Änderung nicht (wirksam) vereinbart und damit dem Reisenden grundsätzlich auch nicht zuzumuten, hat das Interesse des Reiseveranstalters, den Reisenden am Vertrag festzuhalten, deutlich geringeres Gewicht. Dem kann und muss dadurch Rechnung getragen werden, dass in diesem Fall geringere Anforderungen an die Erheblichkeit der Änderung der Reiseleistung gestellt werden. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, obliegt dem Tatrichter, der hierbei auch die Bedeutung der nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistung für die Reise insgesamt zu berücksichtigen hat. Je größer der Stellenwert der geänderten Reiseleistung für die Reise insgesamt, desto eher können auch kleinere Abweichungen von der Planung als erheblich anzusehen sein.

2. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung angenommen hat.

a) Der für den 1. September 2015 vorgesehene Besuch des Platzes des Himmlischen Friedens und der Verbotenen Stadt stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Die Verbotene Stadt ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, mit dem vorgelagerten Platz des Himmlischen Friedens eine der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas. Der vorgesehene Besuch war ein zentrales Element des Pekingaufenthalts, denn er nahm, abgesehen von dem für den Abend vorgesehenen Besuch einer Peking-Oper den gesamten ersten Tag des dreitägigen Aufenthalts in Peking ein, für dessen zweiten Tag ein Ausflug zur Großen Mauer und zu den Ming-Gräbern vorgesehen war und dessen dritter Tag schon teilweise für den Transfer nach Xian genutzt wurde. Die Reiseplanung ist mithin in einem die Reise (mit-)prägenden Element geändert worden.

b) Zu dieser Änderung war die Beklagte nicht berechtigt.

aa) Die Beklagte hat sich in Abschnitt 15 der Allgemeinen Reisebedingungen eine Leistungsänderung für den Fall vorbehalten, dass die Durchführung bestätigter Angebote oder Dienstleistungen vor oder nach Reiseantritt nicht möglich sind. Bei dieser von den Klägern angegriffenen Bestimmung handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Bestimmung unterliegt nach dem Vorstehenden (Rn. 12) nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312342018

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.