Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Juni 2024

X ZR 81/23

Reise-Prime-Abbonement: Darstellung der zahlungspflichtigen Leistungen auf Bildschirmmaske mit Bestell-Schaltfläche

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
4. Juni 2024
Aktenzeichen
X ZR 81/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR81.23.0
Dokumentnummer
KORE701302024

Amtlicher Leitsatz

1. In den Fällen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistungen des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht.27

2. Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt.30

3. Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB unwirksamen Abonnementvertrags eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht, steht der Schutzzweck der genannten Vorschriften einem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Fall 1 und § 818 Abs. 2 BGB in der Regel entgegen.45 47

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2023 im nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2022 insoweit abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 59,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2022 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 45 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Verurteilung der Beklagten im zuletzt beantragten Umfang.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch auf Rückzahlung ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB und § 263 StGB. Es fehle an einer Täuschungshandlung der Beklagten.

Der Anspruch könne auch nicht auf ein Recht zum Widerruf nach § 312g Abs. 1 BGB gestützt werden. Die Klägerin habe den Widerruf erst nach Ablauf der dafür maßgeblichen Frist erklärt.

Der Klägerin stehe jedoch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über ein Prime-Abonnement sei gemäß § 312j Abs. 4 und 3 BGB unwirksam. Der Klägerin sei aufgrund der Aufmachung der Buchungsseite und des Bestellbuttons nicht hinreichend vor Augen geführt worden, dass sie mit dem Anklicken der Schaltfläche "Jetzt kaufen" zwei typenverschiedene Verträge abschließe, da in dieser Maske die Hinweise zu einem ermäßigten und einem nicht ermäßigten Tarif und auf das kostenpflichtige Abo mit einer kostenlosen Testphase nicht mehr angezeigt worden seien.

Die gezahlte Jahresgebühr von 74,99 Euro sei jedoch mit dem Vorteil in Höhe von 59,59 Euro zu verrechnen, den die Klägerin durch den Abschluss des Flugreisevertrags zu einem ermäßigten Tarif erlangt habe. Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) und § 312j Abs. 3 und Abs. 4 BGB stünden einer Saldierung nicht entgegen. Die Voraussetzungen von § 814 BGB seien nicht erfüllt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine angebliche Überteuerung berufen. Ein Verbraucher setze sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er sich einerseits auf die Unwirksamkeit des Abonnements berufe, andererseits aber die ihm nur im Falle der Wirksamkeit des Vertrags zustehenden Vorteile behalten wolle.

Bei Annahme einer Wirksamkeit des Abonnementvertrags stünde der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe ihre Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB verletzt. Der Anspruch auf Rückzahlung von 74,99 Euro sei jedoch in Höhe von 59,59 Euro durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Erstattung des erlangten Vorteils erloschen.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht.

Der Abonnementvertrag, aus dem sich ein Anspruch auf die Gebühr ergeben könnte, ist gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht wirksam zustande gekommen. Die Beklagte hat die ihr nach § 312j Abs. 3 BGB obliegende Pflicht nicht erfüllt.

a) Der von der Beklagten angebotene Abonnementvertrag sieht eine Zahlungspflicht im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB vor.

Dem steht nicht entgegen, dass ein kostenloser Probezeitraum von 30 Tagen vorgesehen war. Nach dem während des Bestellvorgangs mitgeteilten Inhalt des Vertrags schließt sich an diesen Zeitraum ein kostenpflichtiges Abonnement an, wenn der Kunde den Vertrag nicht zuvor kündigt. Damit verpflichtet sich der Verbraucher schon mit Abschluss des Vertrages zu einer Zahlung (ebenso OLG Köln, Urteil vom 3. Februar 2016 - 6 U 39/15, MMR 2016, 602, 603; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 U 3878/19, MMR 2021, 348 Rn. 58).

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die ihr gemäß § 312j Abs. 3 BGB obliegende Pflicht nicht erfüllt hat.

aa) Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei einer Bestellung über eine Schaltfläche muss diese gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung "Jetzt kaufen" grundsätzlich auch beim Abschluss eines Personenbeförderungsvertrags oder eines Abonnementvertrags der im Streitfall zu beurteilenden Art hinreichend eindeutig ist.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE701302024

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