Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Februar 2022

X ZR 97/20

Pauschalreisevertrag: Anforderungen an die Begründung eines Reisemangels bei behaupteter Beeinträchtigung durch nächtlichen Fluglärm

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
8. Februar 2022
Aktenzeichen
X ZR 97/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:080222UXZR97.20.0
Dokumentnummer
KORE303852022

Amtlicher Leitsatz

Beruft sich der Reisende zur Begründung eines Reisemangels darauf, dass während seines Aufenthalts nachts teils mehrmals pro Stunde Flugzeuge in niedrigem Abstand über das von ihm gebuchte Hotel geflogen seien, wodurch seine Nachtruhe erheblich beeinträchtigt worden sei, ist sein Vorbringen zwar noch hinreichend vollständig im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO. Unter diesen Umständen genügt aber auch ein einfaches Bestreiten des Reiseveranstalters den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines über 492,43 Euro hinausgehenden Betrags nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2018 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, RRa 2021, 62 = MDR 2021, 23) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Auf den im Februar 2018 geschlossenen Reisevertrag finde das Reisevertragsrecht in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung Anwendung. Dem Kläger stehe gemäß §§ 651d Abs. 1 BGB, 638 Abs. 3 BGB ein Minderungsanspruch auch wegen Beeinträchtigung der Reise durch nächtlichen Fluglärm zu. Sein Vorbringen hierzu sei hinreichend substantiiert. Die Beklagte habe dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, insbesondere nicht konkret dargelegt, in welchen Intervallen Flugzeuge nachts über das vom Kläger gebuchte Hotel geflogen seien und welche Lärmeinwirkungen sich daraus für die Reisenden ergeben hätten. Die Beklagte sei gehalten gewesen, sich hierüber durch Befragen ihrer Leistungserbringer vor Ort zu informieren. Dem Kläger sei der nächtliche Fluglärm bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen. Die Reiseunterlagen hätten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass mit Fluglärm gerechnet werden müsse. Aus den Angaben im Prospekt, wonach die Transferzeit 30 Minuten und die Entfernung vom Hotel zum Flughafen neun Kilometer betrage, habe der Kläger weder den Schluss ziehen müssen, dass im Hotel Fluglärm zu vernehmen sei, noch habe er diese Angaben zum Anlass nehmen müssen, durch Nachfrage beim Veranstalter oder auf sonstige Weise in Erfahrung zu bringen, ob mit Fluglärm gerechnet werden müsse. § 651d Abs. 2 BGB stehe dem Minderungsanspruch des Klägers nicht entgegen, weil der Beklagten eine Abhilfe nicht möglich gewesen sei.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass der Hotelaufenthalt durch nächtlichen Fluglärm erheblich beeinträchtigt worden sei, als hinreichend substantiiert angesehen.

a) Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8). Ob und in welchem Ausmaß die Angabe näherer Einzelheiten erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben der darlegungsbelasteten Partei zumutbar und möglich sind (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 18).

b) Nach dieser Maßgabe ist das Vorbringen des Klägers hinreichend substantiiert.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das in der Nähe des Flughafens liegende Hotel auch nachts von Flugzeugen überflogen wurde. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, in welchem Umfang dies während des Urlaubsaufenthalts des Klägers geschah und in welcher Intensität sich hieraus Lärmbelästigungen ergaben.

Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vortrag des Klägers hat dieser hierzu geltend gemacht, während seines Aufenthalts seien auch nachts teils mehrmals pro Stunde Flugzeuge in niedrigem Abstand über die Hotelanlage geflogen. Die Nachtruhe des Klägers sei durch massiven Fluglärm erheblich beeinträchtigt worden.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Vortrag des Klägers nicht deshalb als unzureichend anzusehen, weil er detaillierte Angaben dazu vermissen lässt, wie viele Flugzeuge an welchen Tagen in welcher Höhe über die Hotelanlage geflogen seien und welche Lärmimmissionen im Freien bzw. im Hotelzimmer bei geschlossenem Fenster hierdurch hervorgerufen worden seien.

Solche Angaben waren dem Kläger nicht zumutbar. Der Kläger war nicht gehalten, Buch über die Zahl der Flüge oder die genauen Uhrzeiten zu führen. Zudem erforderten genauere Angaben zur Flughöhe und zur Intensität der Lärmeinwirkung den Einsatz von Messgeräten und besondere Sachkunde, über die der Kläger nicht verfügte. Angesichts dessen waren die Angaben des Klägers zur Häufigkeit nächtlicher Überflüge und zur Lärmeinwirkung noch hinreichend.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Vorbringen des Klägers nicht in erheblicher Weise bestritten.

a) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei über die von ihrem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. Angesichts des nicht näher konkretisierten Vorbringens des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, näher darzulegen, in welchen Intervallen Flugzeuge während des Urlaubsaufenthalts des Klägers nachts über das Hotel flogen und wie intensiv der hieraus resultierende Lärm in dem von ihm bewohnten Zimmer wahrzunehmen war.

b) Die Beklagte war auch nicht gehalten, weitere Informationen einzuholen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303852022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.