Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Januar 2026
XI ZR 131/24
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 20. Januar 2026
- Aktenzeichen
- XI ZR 131/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:200126UXIZR131.24.0
- Dokumentnummer
- KORE702812026
Amtlicher Leitsatz
1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches "isoliertes" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37).17 18
2. § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. September 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Regelung des § 216 Abs. 2 BGB, wonach die Rückübertragung eines zur Sicherung eines Anspruchs verschafften Rechts nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden könne, sei auf das vom Kläger erklärte Schuldanerkenntnis nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308) habe den Anwendungsbereich des § 216 Abs. 2 BGB zwar auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis erstreckt, das den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers bzw. Sicherungsgebers erweitere und das eine vorhandene Grundschuld mit Zweckerklärung in Form einer eigenständigen Sicherheit verstärke. Auf das vom Kläger erklärte Schuldanerkenntnis sei die Vorschrift aber nicht anzuwenden, weil zugunsten der Bank keine - durch Analogie zu stärkende - Sicherungsgrundschuld bestellt worden sei. Es liege vielmehr ein "isoliertes" Schuldanerkenntnis des Klägers vor. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann der Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist für den vom Kläger erhobenen Einwand aus § 242 BGB gemäß § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 ZPO statthaft.
Nach § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 ZPO kann der Schuldner Einwendungen, die den in einer notariellen Urkunde titulierten Anspruch betreffen, im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Zu Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift führen solche Umstände, die den titulierten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 39 mwN). Der Einwand aus § 242 BGB richtet sich vorliegend gegen den in der notariellen Urkunde titulierten Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis. Er hat ausschließlich einen materiell-rechtlichen Gehalt, da mit ihm das Bestehen der titulierten Forderung und nicht die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen und auch nicht die persönliche Unterwerfungserklärung des Klägers, mithin der Titel selbst in Abrede gestellt wird (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2004 - V ZR 166/03, BGH Report 2004, 776, 778 und vom 4. Dezember 2014, aaO mwN).
2. Dem Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegen. Denn der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses, so dass es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, daraus vom Kläger Zahlung zu verlangen.
a) Bei dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das der Kläger gegenüber der Beklagten zur Sicherung der im Jahr 1997 dem Grunde und der Höhe nach unstreitig bestehenden Darlehensverbindlichkeit abgab.
b) Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses zu.
Die Grundforderung auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits ist - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - verjährt. Damit ist das berechtigte Interesse der Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung aus dem Kontokorrentkredit dauerhaft weggefallen (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 18, 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 28, 37). Wenn der Durchsetzung der Grundforderung, wie hier mit der Einrede der Verjährung, eine nach Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses entstandene dauernde Einrede entgegensteht, kann der Schuldner das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB vom Gläubiger herausverlangen (vgl. Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 629; Jacoby, JZ 2010, 461, 464; Kaiser, NJW 2010, 1144, 1147). Damit steht der Vollstreckung aus dem titulierten Schuldanerkenntnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) gemäß § 242 BGB entgegen, weil die beklagte Bank das auf Grund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB wieder an den Kläger zurückzugewähren hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991, 2993).
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Herausgabeanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB nicht entgegensteht. Nach § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB kann, wenn zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden ist, die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
aa) Die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (BeckOGK BGB/Albers, Stand: 15.10.2024, § 780 Rn. 78; BeckOGK BGB/Bach, Stand: 1.12.2025, § 216 Rn. 12 und 15; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 780 Rn. 17; BeckOGK BGB/Piekenbrock, Stand: 1.9.2025, § 197 Rn. 61.1; Deter/Burianski/Möllenhoff, BKR 2008, 281, 286; Krepold/Achors, BKR 2007, 185, 188 ff.) auf abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnisse nicht direkt anwendbar.
Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis handelt es sich zwar um ein "Recht" des Versprechensempfängers im Sinne von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 21). Die Vorschrift ist aber gleichwohl nicht direkt auf abstrakte Schuldanerkenntnisse anwendbar, weil sie nach dem Willen des Gesetzgebers nur dinglich gesicherte Ansprüche erfasst (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 122 f.; Senatsurteile vom 17. November 2009, aaO und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 30; Soergel/Hergenröder, BGB, 14. Aufl., § 216 Rn. 5; MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl., § 216 Rn. 4; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216 Rn. 6; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 216 Rn. 5; Peters, JR 2011, 73, 77; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06; Jacoby, JZ 2010, 461, 464 f.). Eine dingliche Sicherheit wurde vorliegend für die Beklagte nicht bestellt.
bb) Eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das vom Kläger abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.
(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf ein isoliertes, nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dienendes Schuldanerkenntnis entsprechend anzuwenden ist. Teilweise wird eine analoge Anwendung im Schrifttum grundsätzlich befürwortet, ohne dass danach unterschieden wird, ob das Schuldanerkenntnis der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient oder nicht (MünchKommBGB/Habersack, 9. Aufl., § 780 Rn. 44; NK-BGB/Hund-von Hagen, 4. Aufl., § 781 Rn. 40; Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 15.5.2023, § 216 Rn. 10; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., §§ 214-217 Rn. 6; Jauernig/Stadler, aaO §§ 780, 781 Rn. 10; Kratz, RNotZ 2021, 1, 5). Die Gegenauffassung verneint demgegenüber entweder grundsätzlich eine Analogie (MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl., § 216 Rn. 4; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216 Rn. 6; Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 626 ff.; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06; Jacoby, JZ 2010, 461, 464 f.; Peters, JR 2011, 73, 77; Volmer, ZfIR 2010, 135, 139; Kaiser, NJW 2010, 1144, 1147 f.) oder dann, wenn das Schuldanerkenntnis nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 216 Rn. 5; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 216 Rn. 5).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE702812026Gilt das für Ihren Fall?
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