Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. September 2020
XI ZR 219/19
Widerrufsrecht des Bürgen gemäß § 312g BGB
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 22. September 2020
- Aktenzeichen
- XI ZR 219/19
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:220920UXIZR219.19.0
- Dokumentnummer
- KORE302282020
Amtlicher Leitsatz
Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. April 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Juni 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in den Urteilsgründen ausschließlich damit gerechtfertigt hat, dass der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsrecht des in einer Haustürsituation handelnden Bürgen die europäische Verbraucherrechterichtlinie entgegenstehen könne und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) in Betracht komme, liegt darin keine - grundsätzlich auch in den Gründen mögliche (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16, WM 2017, 1155 Rn. 7, jeweils mwN) - wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann auf eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage beschränkt werden, wenn diese sich für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, WM 2017, 2363 Rn. 9 sowie Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10, jeweils mwN). Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung auf einzelne Rechtsfragen eines einheitlichen Streitstoffs zu begrenzen.
Nach diesen Maßstäben sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Geltungsbereich der Richtlinie nicht isoliert anfechtbar; sie sind lediglich ein Teilaspekt der Prüfung, ob der Beklagte ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB wirksam ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, WM 1995, 2107, 2108, vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 und vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, WM 2012, 940 Rn. 7; Beschluss vom 24. Juli 2007 - XI ZR 144/06, juris Rn. 5). Eine Beschränkung der Revision wäre danach unwirksam mit der Folge, dass die Revision entsprechend dem Tenor der angefochtenen Entscheidung unbeschränkt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007, aaO Rn. 5). B.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in WM 2020, 1067 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten aus der übernommenen Bürgschaft, weil dieser seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 21. September 2016 wirksam widerrufen habe.
Der Beklagte, der bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt habe, habe die Forderung der Klägerin vor Ausübung des Widerrufsrechts nicht anerkannt. Das Widerrufsrecht sei danach nicht gemäß § 242 BGB verwirkt gewesen. Dem Beklagten habe auch ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1, § 312g Abs. 1 BGB zugestanden. Die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 BGB lägen vor. § 312 BGB diene der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU. Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Norm habe der Bürgschaftsvertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand. Diese sei darin zu sehen, dass der Unternehmer dem Hauptschuldner den durch die Bürgschaft gesicherten Kredit gewähre oder ein zur Rückzahlung fälliges Darlehen stunde. Der in § 312 Abs. 1 BGB verwendete Begriff des Entgelts sei aufgrund der Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie weit zu verstehen und beschränke sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages; erfasst seien auch nicht pekuniäre Gegenleistungen des Verbrauchers, die - wie die Bürgschaft - einen Marktwert hätten.
Darüber hinaus habe der EuGH (Urteil vom 17. März 1998 - C 45/96) zu der Richtlinie 85/577/EWG bereits entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag grundsätzlich unter die Richtlinie fallen könne. Soweit der EuGH die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Bürgschaften beschränkt habe, die eine Schuld absicherten, die ebenfalls von einem Verbraucher in einer Haustürsituation begründet worden sei, gelte dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für das deutsche Recht. An dieser Rechtsprechung könne festgehalten werden. Zwar habe die Verbraucherrechterichtlinie - anders als die Richtlinie 85/577/EWG - eine Vollharmonisierung zum Ziel. Sie sei dafür aber weiter formuliert und belasse den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für Verträge, die nicht in ihren Anwendungsbereich fielen, der Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe ferner in Einklang mit den Gesetzesmaterialien zu § 312 BGB; diese enthielten keinen Hinweis darauf, dass mit der Neufassung der Vorschrift die Bürgschaft oder andere Sicherungsgeschäfte vom Widerrufsrecht hätten ausgeschlossen werden sollen. II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte seine zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages führende Willenserklärung vom 22. Dezember 2015 gemäß § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB wirksam widerrufen hat.
1. Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB setzt gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht.
a) Entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 1 HWiG bzw. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) genügt für die Anwendbarkeit der §§ 312b, 312g BGB nicht, dass der Bürge sein Leistungsversprechen in der dem Gegner erkennbaren Erwartung abgibt, ihm selbst oder einem bestimmten Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen. Diese Betrachtungsweise vermochte zwar das nach § 1 HWiG bzw. nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF erforderliche Tatbestandsmerkmal eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung zu begründen. Dieser Begriff wurde in dem weiten Sinne ausgelegt, dass er auch eine Bürgschaft erfasst, die vom Verbraucher übernommen wird, damit der Gläubiger dem Hauptschuldner ein Darlehen gewährt oder belässt (Senatsurteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683, 684 und vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94, BGHZ 131, 1, 4; vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Federlin in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Kreditsicherung Rn. 8.92). Hiervon abweichend setzt § 312 Abs. 1 BGB in seiner ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung voraus, dass der Unternehmer gegen ein vereinbartes Entgelt des Verbrauchers die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfällt der Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht (von Loewenich, WM 2015, 113 f.; Kehl, WM 2018, 2018, 2022; Schinkels, WM 2017, 113 f.; Hölldampf in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 4 Rn. 13; Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 6. Aufl., Rn. 224; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 28; Erman/Koch, BGB, 16. Aufl., § 312 Rn. 8; BeckOGK/Busch, BGB, Stand: 15. Juli 2020, § 312 Rn. 12; vgl. Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2019, § 312 Rn. 8; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 91 Rn. 46; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 312 Rn. 5; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 90 Rn. 398e).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302282020Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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