Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. Juni 2023
XI ZR 464/21
Kapitalanlageberatungsvertrag: Reichweite der Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 13. Juni 2023
- Aktenzeichen
- XI ZR 464/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:130623UXIZR464.21.0
- Dokumentnummer
- KORE300662023
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag wird durch die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht sind.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend den Zahlungsantrag unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert vor Abschluss der Verträge vom 13. Februar 2008, vom 24. September 2008 und vom 20. Oktober 2009 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 25 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei bei Anbahnung der vier Verträge jeweils stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Allerdings seien die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen nicht gegeben bzw. sei nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Beratungspflichtverletzung beruhe.
Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz geltend mache, dass sie bei Abschluss der vier Verträge nicht auf deren anfänglichen negativen Marktwert hingewiesen worden sei, sei dieses Vorbringen zwar zuzulassen, weil die Beklagte nicht bestreite, dass die Verträge einen anfänglichen negativen Marktwert aufgewiesen hätten, sondern dies sogar einräume, und ebenfalls unstreitig sei, dass bei den ersten drei Verträgen nicht auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Allerdings seien etwaige Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der vier Verträge verjährt.
Insoweit könne dahinstehen, ob bezüglich des ersten Vertrags vom 13. Februar 2008 die Regelung des § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) Anwendung finde oder ob dies nicht der Fall sei, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert vorsätzlich verletzt habe. Denn auch nach der allgemeinen Regelung der §§ 195, 199 BGB sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus den gleichen Gründen verjährt wie ein solcher Anspruch bezüglich des zweiten und dritten Vertrags vom 24. September 2008 und vom 20. Oktober 2009.
Es könne auch nicht festgestellt werden, ob bezüglich des zweiten und dritten Vertrags die Frist von drei Jahren aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Einreichung der Klage bereits abgelaufen gewesen sei. Denn die hierfür darlegungspflichtige Beklagte trage nicht vor, wann die Klägerin Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert dieser beiden Verträge und der Verpflichtung zur Aufklärung darüber erlangt habe oder haben könnte. Allerdings sei die Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB zehn Jahre nach Abschluss des jeweiligen Vertrags und damit im September 2018 und Oktober 2019 eingetreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen der unterlassenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert sei jedoch erst mit der am 18. Dezember 2020 eingegangenen Berufungsbegründung geltend gemacht worden. Die Klageerhebung im Jahr 2018 habe die Verjährungsfrist wegen dieses Anspruchs nicht gehemmt, weil die wegen einer bestimmten Pflichtverletzung erhobene Klage nicht auch die Verjährung wegen einer anderen Pflichtverletzung hemme, wenn sie verschiedene Streitgegenstände bildeten. Dies sei hier der Fall, weil die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert selbständig neben den zuvor geltend gemachten Pflichtverletzungen geeignet wäre, denselben Klageantrag zu rechtfertigen, die Rechtskraft einer vorangegangenen rechtskräftigen Klageabweisung einer neuen Klage auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen gestützt auf die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert nicht entgegengehalten werden könnte und diese Aufklärungspflicht ihren Ursprung in einem Interessenkonflikt der beratenden Bank habe und nicht den Grundsätzen über anleger- und anlagegerechte Beratung entspringe.
Der Verjährungsablauf sei in Bezug auf die ersten drei Verträge auch nicht deshalb hinausgeschoben gewesen, weil die Beklagte bei Abschluss des vierten Vertrags im Oktober 2011 die Pflicht getroffen hätte, die Klägerin auf den anfänglichen negativen Marktwert der drei zuvor abgeschlossenen Verträge hinzuweisen. Ein stillschweigender Beratungsvertrag sei immer auf eine konkrete Anlageentscheidung und den Abschluss eines konkreten beabsichtigten Geschäfts bezogen. Fortdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten folgten aus einem solchen Beratungsvertrag nicht.
Soweit die Klägerin bei Abschluss des vierten Vertrags im Oktober 2011 nicht über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts aufgeklärt worden sei, sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil die Klägerin diese Pflichtverletzung nicht binnen drei Jahren ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zum Gegenstand des Prozesses gemacht habe. Bei den Vertragsverhandlungen für den vierten Vertrag sei sie in dem übergebenen Produktinformationsblatt darauf hingewiesen worden, dass ein negativer Marktwert zu Beginn einstrukturiert worden sei. Zwar habe die Beklagte damit nicht über die genaue Höhe der eingepreisten Marge aufgeklärt. Mit der Kenntnis vom grundsätzlichen Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts habe die Klägerin aber zugleich gewusst, dass ihr die Beklagte die Höhe dieses negativen Marktwerts vor Abschluss des Swapvertrags nicht offenbart habe. II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, zwischen den Parteien seien im Zusammenhang mit dem Abschluss der vier Zinscollar- und Zinssatzswap-Verträge jeweils Beratungsverträge zustande gekommen, aufgrund deren die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin über den anfänglichen negativen Marktwert der Verträge aufzuklären.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei den vier Beratungsverträgen und den daraufhin abgeschlossenen Zinscollar- und Zinssatzswap-Verträgen jeweils um einen selbständigen Geschehensablauf und damit um einen neuen Lebenssachverhalt handelt, so dass die auf eine fehlerhafte Beratung gestützten Schadensersatzansprüche jeweils einer eigenständigen Verjährung unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 - XI ZR 278/14, WM 2015, 1181 Rn. 26 und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 52). Ferner hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem Anlageberatungsvertrag mit dem Zustandekommen des Vertrags, auf den sich die Beratung bezog, im Sinne von § 37a WpHG aF und § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entsteht (Senatsurteile vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, vom 28. April 2015, aaO Rn. 73 und vom 19. November 2019 - XI ZR 575/16, juris Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18, WM 2019, 721 Rn. 13 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat aber mit seiner Annahme, die Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert im Rahmen der Beratung vor Abschluss der ersten drei Verträge seien gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt, weil diese Pflichtverletzung nicht in der Klageschrift, sondern erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht worden sei, die Reichweite der Hemmungswirkung der Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verkannt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300662023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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