Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. März 2025

XI ZR 59/23

Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
18. März 2025
Aktenzeichen
XI ZR 59/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:180325UXIZR59.23.0
Dokumentnummer
KORE709812025

Amtlicher Leitsatz

1. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht sammelverwahrten Wertpapieren, über die dem Hinterleger Treuhand-WR-Gutschriften erteilt werden, gelten demgegenüber die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Fortführung BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 32 f.).39 40

2. Eine nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete deutsche Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz im Iran ist keine Person im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Schadensersatz zu beanspruchen.45 46

3. Die mit einer Treuhand-WR-Gutschrift verbundene Rechtsposition des Hinterlegers ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen und genießt deliktsrechtlichen Schutz.58

4. Das Einfrieren von im Inland und Ausland verwahrten Wertpapieren durch die Zentralverwahrerin von Wertpapieren (Wertpapiersammelbank) auf einem Sperrkonto stellt eine Eigentumsverletzung bzw. Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtfertigung einer solchen Rechtsgutsverletzung mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Wertpapiersammelbank außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Wertpapiersammelbank unverhältnismäßige Auswirkungen haben können. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen.53

5. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung des Eigentums oder des sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Hinterlegers von Wertpapieren und dem durch die Nichtausführung eines Verkaufsauftrags des Hinterlegers entstandenen Schaden ist schon dann gegeben, wenn der vom Hinterleger gegenüber seiner Depotbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Wertpapiersammelbank zur Ausführung weitergeleitet wird, weil diese ihn wegen des von ihr vorgenommenen Einfrierens der Wertpapiere nicht ausgeführt hätte, wenn er im Rahmen der Vertragskette an sie herangetragen worden wäre. Auf eine Kenntnis der Wertpapiersammelbank von dem konkreten Verkaufsauftrag kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2023aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 79 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten haben jeweils Erfolg. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6). A. Revision der Klägerin

Die Revision der Klägerin ist begründet. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris (Urteil vom 28. Februar 2023 - 11 U 180/21 (Kart)) veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.506.264,79 € wegen einer fehlenden Mitwirkung bei der Ausführung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 und auch keine Ansprüche in Höhe von 214.049,26 € wegen von der Beklagten nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge sowie in Höhe von 382.177,83 € wegen nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge (Antrag zu I).

Ein Anspruch aus §§ 675, 280, 281 BGB sei nicht gegeben, weil zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe. Der zwischen der Beklagten und der w. bestehende Verwahrvertrag sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin sei nicht schutzbedürftig, da sie einen Depotvertrag mit der Volksbank geschlossen habe und daher eigene vertragliche Ansprüche gegen die Volksbank habe. Schuldhafte Pflichtverletzungen der Drittverwahrer müsse sich die Volksbank gemäß § 3 Abs. 2 DepotG, § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin auch aus Art. 6 EU-Blocking-VO nicht zu. Es liege keine den streitgegenständlichen Schaden begründende Handlung der Beklagten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO vor. Es fehle an einer den Schaden begründenden Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Gesetze. Der behauptete Schaden sei unmittelbar auf die Nichtausführung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 durch die Volksbank zurückzuführen. Hierfür hafte primär die Volksbank. Die Klägerin trage nicht vor, dass die Beklagte einen Auftrag ihrer Vertragspartnerin, der w. , zur Umbuchung der Wertpapiere auf ein anderes Käuferkonto nicht ausgeführt habe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich auch nicht hinreichend, dass die Beklagte in Kenntnis der Verkaufsorder der Klägerin verbindlich erklärt habe, die erforderlichen Abwicklungshandlungen nicht vorzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen bestünden auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO, aus §§ 985, 604, 280, 281 BGB und aus § 33a i.V.m. §§ 33, 19 GWB sowie keine Herausgabeansprüche aus §§ 280, 281, 985 BGB i.V.m. §§ 7, 8 DepotG.

Ansprüche wegen der von der Beklagten nicht weitergeleiteten Zinsen und Rückzahlungsbeträge stünden der Klägerin auch aus § 812 BGB nicht zu. Die Klägerin habe insoweit einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Volksbank. Außerdem liege keine Leistung der Klägerin vor. Bereicherungsansprüche auf Zahlung von nicht eingezogenen Zinsen und Rückzahlungsbeträgen habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Beklagte diese Beträge nicht erlangt habe.

Die Klägerin könne auch keine Umbuchung der Wertpapiere vom Sperrkonto auf ein übliches Konto der Sammelverwahrung aus § 985 BGB verlangen (Hilfsantrag zu II). Hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer fehle es bereits an der Eigentümerstellung der Klägerin. Hinsichtlich der Wertpapiere mit inländischer Kennnummer bestehe der Anspruch deswegen nicht, weil es im Zusammenhang mit der Verkaufsorder an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten fehle.

Der auf Zahlung von fälligen Zinsen in Höhe von 3.431.236,29 € gerichtete Anspruch (Hilfsantrag zu IIa) habe aus den gleichen Gründen keinen Erfolg wie der auf Auszahlung nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 214.049,26 € bzw. wie der auf Auszahlung nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 382.177,83 € gerichtete Teil des Hauptantrags. Der Klägerin stünden insoweit Ansprüche gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Volksbank, zu. Die Volksbank hafte für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Beklagten.

Die Klägerin könne bezogen auf die Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer von der Beklagten auch keine Unterlassung der Verbuchung auf einem Sperrkonto, der Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und der Nichtauszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 der EU-Blocking-VO (Hilfsantrag zu III) verlangen, weil die Klägerin insoweit keine Eigentümerin der Wertpapiere sei. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag zu IV sei hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer aus diesem Grund ebenfalls unbegründet.

Bezogen auf die Wertpapiere mit inländischer Kennnummer stehe der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO derzeit kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO zu (Hilfsantrag zu III). Die Beklagte verstoße durch das Einfrieren der klägerischen Wertpapiere auf dem Sperrkonto, durch die Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und durch das Unterlassen der Auszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. Seit dem 8. Oktober 2020 seien gemäß der Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 Sekundärsanktionen in Kraft. Die Beklagte gebe selbst an, aus Sorge vor diesen Sekundärsanktionen die von der Klägerin erworbenen Wertpapiere eingefroren zu haben und weitere Transaktionen mit der Klägerin zu vermeiden, da ihr andernfalls ganz erhebliche wirtschaftliche Schäden drohten. Die Einhaltung des in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO normierten Befolgungsverbots sei der Beklagten allerdings derzeit unzumutbar und verstoße gegen Treu und Glauben. Der Normkonflikt zwischen den bei Beachtung des Befolgungsverbots der EU-Blocking-VO drohenden Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten einerseits und den bei Anwendung der US-amerikanischen Embargo-Vorschriften drohenden Strafgeldern der Europäischen Union andererseits führe dazu, dass die Klägerin derzeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Unterlassung der Maßnahmen und des Verhaltens der Beklagten habe. Es treffe nicht zu, dass der Beklagten deswegen keine Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten drohten, weil die Klägerin der Bereichsausnahme für Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung humanitärer Güter nach Sec. 11 der Executive Order 13902 unterfalle. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nach dem eindeutigen Wortlaut bezüglich der hier zu beurteilenden Transaktionen nicht vor. Ein Rechtsgutachten im Sinne des § 293 ZPO müsse daher nicht eingeholt werden. Auch aus dem Handelsregister ergebe sich nicht, dass der Geschäftszweck der Klägerin auf den Bereich der Finanzierung humanitärer Güter beschränkt sei. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass die Wertpapiere das Dotationskapital der Klägerin darstellten, würde allenfalls die Begründung des Depots möglicherweise der Bereichsausnahme unterfallen, nicht aber deren Verkauf.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE709812025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.