Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Mai 2013

XI ZR 6/12

Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten Abschnittsfinanzierung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
28. Mai 2013
Aktenzeichen
XI ZR 6/12
Dokumentnummer
KORE311232013

Amtlicher Leitsatz

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 30. November 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei unabhängig davon unbegründet, ob der ursprüngliche Darlehensvertrag, der eine unechte Abschnittsfinanzierung enthalten habe, rechtzeitig widerrufen worden sei. Die Beklagten hätten ihre auf Abschluss der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen, wodurch der Darlehensvertrag mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen beendet und in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei.

Das Recht zum Widerruf der Prolongationsvereinbarung ergebe sich aus § 492 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1, § 355 BGB in der bei Abschluss der Prolongationsvereinbarung geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Über das Widerrufsrecht hätten die Beklagten gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und - da unstreitig ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe - gemäß § 358 Abs. 5 BGB aF belehrt werden müssen. Da die von der Klägerin zur Prolongationsvereinbarung erteilte Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht entsprochen habe, sei die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung noch nicht erloschen gewesen.

Dementsprechend sei auch der Widerklageantrag, mit dem die Beklagten geltend machten, gegenüber der Klägerin nicht zu weiteren Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet zu sein, schon deshalb begründet, weil die Prolongationsvereinbarung wirksam widerrufen worden sei. Gleiches gelte für den Anspruch auf Feststellung, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Auch könnten die Beklagten von der Klägerin bereits aus diesem Grund die Rückzahlung der nach Prolongation geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.090,06 € sowie die Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils beanspruchen. Infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei das Darlehen mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Klägerin als darlehensgebende Bank im Verhältnis zu den Beklagten in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft aus der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbeteiligung eintrete.

Der mit der Widerklage außerdem geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der vor Prolongation des Darlehens in der Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2007 geleisteten Zahlungen sei in - gegebenenfalls analoger - Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB aF begründet, weil die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2007 ein eigenständiges rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht in Bezug auf die ursprüngliche Vertragserklärung eingeräumt habe, welches die Beklagten mit ihrer Widerrufserklärung im Schriftsatz vom 22. Januar 2009 rechtzeitig ausgeübt hätten. Nach Treu und Glauben sei unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in der Übersendung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung zusammen mit dem Schreiben vom 29. August 2007 die Einräumung eines eigenständigen Widerrufsrechts zu sehen und zwar unabhängig davon, ob den Beklagten hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Weder im Begleitschreiben noch in der Widerrufsbelehrung habe die Klägerin klargestellt, dass es sich nur um eine Nachbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF handle, die nur möglichen Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Belehrung Rechnung tragen solle. Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" sei daher jedenfalls unter Beachtung des Umstands, dass sowohl der Belehrungstext als auch der offensichtlich formularmäßig verwendete Text des Anschreibens vom 29. August 2007 Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB und dem maßgeblichen Empfängerhorizont der damals nicht anwaltlich vertretenen Beklagten so auszulegen, dass den Beklagten ein Recht zur Abstandnahme vom Vertrag eingeräumt werden solle.

Die Beklagten hätten das ihnen nachträglich eingeräumte vertragliche Widerrufsrecht auch rechtzeitig ausgeübt, denn die Widerrufsfrist von einem Monat sei im Zeitpunkt des Widerrufs vom 22. Januar 2009 noch nicht angelaufen gewesen. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung für ein rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müsse. Jedenfalls müsse sich die Widerrufsbelehrung an ihrem Wortlaut messen lassen. Sie könne daher, sofern sie - wie hier - missverständlich sei, die in ihr enthaltene Frist nicht in Gang setzen. Darauf, ob den Beklagten ursprünglich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zugestanden habe, komme es ebenso wenig an wie auf die weiteren Einwendungen der Beklagten. II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die Beklagten ihre auf Abschluss der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen hätten. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet zudem die hieran anknüpfende Annahme des Berufungsgerichts, infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei der Darlehensvertrag nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts rückabzuwickeln.

a) Soweit die Revision allerdings geltend macht, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 sei nicht die Prolongationsvereinbarung, sondern der ursprüngliche Darlehensvertrag widerrufen worden, stehen dem die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Willenserklärung aus dem Jahr 2007, welche auf eine weitere Prolongation des Darlehensvertrages zu veränderten Finanzierungsdaten gerichtet gewesen sei, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 ausdrücklich widerrufen. An diese tatbestandliche Feststellung ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2, § 314 ZPO). Der Tatbestand geht selbst bei einem Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze vor (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11). Ein etwaiger Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Januar 2009 kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden, sondern hätte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO beseitigt werden müssen (Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13 mwN). Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber nicht gestellt.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Prolongationsvereinbarung wirksam widerrufen, wodurch der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schon ein Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts bejaht (aa). Zudem halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand (bb).

aa) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, die Prolongationsvereinbarung sei gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF widerruflich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend ist vielmehr, dass einem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF zusteht, wenn mit der Bank nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart werden.

(1) Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23). Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 492 Rn. 23, 30; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311232013

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.