Bundesgerichtshof · Beschluss vom 2. Oktober 2013
XII ZB 249/12
Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; künftiger Unterhalt für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres; Rüge unzureichender tatbestandlicher Feststellungen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 2. Oktober 2013
- Aktenzeichen
- XII ZB 249/12
- Dokumentnummer
- KORE301592013
Amtlicher Leitsatz
1. § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung.11
2. Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).20
3. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 10. Mai 2011, II ZR 227/09, NJW 2011, 2292).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2012 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16. November 2011 wegen der Verpflichtung zur Zahlung
eines rückständigen Unterhalts für die Zeit von Juli 2010 bis einschließlich Februar 2011 in Höhe von 1.749,92 € (monatlich 218,74 €)
und
eines monatlich 137 € übersteigenden laufenden Unterhalts für die Zeit ab Mai 2013
zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
Der vorgenannte Beschluss des Oberlandesgerichts wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16. November 2011 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
von Mai 2011 bis April 2013 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 218,74 € sowie ab Mai 2013 von 137 € und
einen rückständigen Unterhalt von 1.093,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2011
zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu ¼ und dem Antragsgegner zu ¾ auferlegt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB in Anspruch.
Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern eines am 9. April 2010 geborenen Kindes. Am 7. Juni 2010 erkannte der Antragsgegner die Vaterschaft an. Mit Schreiben vom 17. März 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestunterhaltsbedarf einer Nichterwerbstätigen von (seinerzeit) 770 € und der von ihr bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente von 551,26 €, also 218,74 € monatlich zu zahlen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 2.843,62 € (für die Zeit von April 2010 bis einschließlich April 2011 - 13 x 218,74 €) und für die Zeit ab Mai 2011 zu einem monatlichen Unterhalt von 218,74 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen die Verpflichtung, Unterhalt für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2011 und für die Zeit ab Mai 2013 in einer 137 € übersteigenden Höhe zu leisten, wendet sich der Antragsgegner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. II.
Die Rechtsbeschwerde ist in dem nach ihrer teilweisen Rücknahme aufrechterhaltenen Umfang begründet.
1. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die rückwirkende Inanspruchnahme für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2011. Denn die Antragstellerin hat den Antragsgegner erst mit Schreiben vom März 2011 in Verzug gesetzt, obgleich er bereits im Juni 2010 die Vaterschaft anerkannt hatte.
a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass die Antragstellerin auch ohne Verzug den von ihr ab April 2010 beanspruchten Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB verlangen könne. Das ergebe die Auslegung der Vorschrift des § 1615 l Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe neben der allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB zudem ausdrücklich § 1613 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Bei dieser Verweisung handele es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um den - allerdings unvollkommenen - Ausdruck dafür, dass Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB rückwirkend für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB verlangt werden könne, wenn - wie vorliegend - bei der Geburt des Kindes nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB aus rechtlichen Gründen die Geltendmachung nicht möglich war. Denn erst mit der Anerkennung der Vaterschaft gemäß der Anerkennungsurkunde vom 7. Juni 2010 sei das rechtliche Hindernis weggefallen. Da die Rechtswirkung des § 1615 l BGB aber nicht geltend gemacht werden könnte, bevor die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt sei, erscheine es wegen der besonderen Rechtsnatur des Anspruchs der nichtehelichen Mutter zwingend, nicht zu unterscheiden zwischen den Zeiten vor und nach der Anerkennung.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in Fällen der vorliegenden Art die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
Anders als das Beschwerdegericht, das sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (FamRZ 2004, 563) angeschlossen hat, stellt die wohl herrschende Auffassung in der Literatur maßgeblich auf die Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB ab und will § 1613 BGB insgesamt und ohne Modifikationen zur Anwendung bringen (Staudinger/Engler BGB [2000] § 1615 l Rn. 28; Derleder DEuFamR 1999, 84, 87 f; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 199; NK-BGB/Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 45 mwN; s. auch Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1615 l Rn. 52).
Daneben wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, aus der in § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB ausgesprochenen Verweisung auf § 1613 Abs. 2 BGB folge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 enthaltene einjährige "Ausschlussfrist" nicht nur für den dort allein aufgeführten Sonderbedarf, sondern für den gesamten Unterhaltsanspruch der Mutter gelten soll (Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 1343).
Der Senat folgt der Auffassung, die maßgeblich auf den Verweis in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB abstellt und § 1613 BGB insgesamt und ohne Modifikationen anwenden will. Danach enthält § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen müssen, also eine Aufforderung zur Auskunft, eine Inverzugsetzung oder aber die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs.
aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 3 BGB. Nach dessen Satz 1 sind die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden, also auch § 1613 Abs. 2 BGB. Insoweit besagt die gesonderte Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB auf § 1613 Abs. 2 BGB nichts anderes.
bb) Darüber hinaus sprechen sowohl der Wille des Gesetzgebers als auch eine teleologische Auslegung für eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB.
Wie sich der vom Beschwerdegericht zitierten Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1967 zum Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) entnehmen lässt, sollte es der Mutter ermöglicht werden, Unterhalt für die Vergangenheit auch dann zu erlangen, wenn sie nicht in der Lage war, den Unterhaltspflichtigen in Verzug zu setzen oder zu verklagen. In der Begründung heißt es ausdrücklich, dass "die Unterhaltsansprüche der Mutter unter denselben Voraussetzungen wie die des Kindes (§ 1615 d E) auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden können" sollen (BT-Drucks. V/2370 S. 57). § 1615 d BGB, der ebenso wie § 1615 l BGB aF mit Wirkung zum 1. Juli 1970 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist, lautete wie folgt: "Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen." In der Begründung zu dieser Norm, deren entsprechende Anwendung § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB aF anordnete, heißt es wiederum: "Es besteht aber kein gerechtfertigter Grund, dem unehelichen Kind auch nach Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft noch eine Sonderstellung einzuräumen", weshalb von ihm verlangt werden müsse, dass es "den Vater rechtzeitig in Verzug setzt oder seinen Unterhaltsanspruch rechtshängig macht" (BT-Drucks. V/2370 S. 47).
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301592013Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.