Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Gesetzestext

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 1570 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHXII ZB 185/13Beschluss · 01.10.2014
Nachehelicher Unterhalt: Betreuungsunterhalt für den eine überobligatorische Erwerbstätigkeit ausübenden Ehegatten; Rangfolge des Unterhaltsberechtigten bei Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und Teilunterhaltsanspruch aus anderen Gründen im Verhältnis zu der Mutter eines nichtehelichen Kindes
BGHXII ZB 249/12Beschluss · 02.10.2013
Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; künftiger Unterhalt für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres; Rüge unzureichender tatbestandlicher Feststellungen
BGHXII ZR 97/10Urteil · 08.08.2012
Betreuungsunterhalt: Verlängerungsgrund einer Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
BGHXII ZR 45/09Urteil · 01.06.2011
Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen
BGHXII ZR 11/09Urteil · 02.02.2011
Ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: Berücksichtigung der Befristung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre nach der Unterhaltsrechtsreform im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle
BGHXII ZR 20/09Urteil · 15.09.2010
Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen bei Berücksichtigung des Nachrangs der persönlichen Betreuung
BGHXII ZR 134/08Urteil · 21.04.2010
Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Berücksichtigung eines neben der Kinderbetreuung erzielten Einkommens
BGHXII ZR 204/08Urteil · 17.03.2010
Betreuungsunterhalt: Billigkeitsprüfung im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes; Notwendigkeit der persönlichen Betreuung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1570 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.