Bundesgerichtshof · Beschluss vom 1. Oktober 2014
XII ZB 185/13
Nachehelicher Unterhalt: Betreuungsunterhalt für den eine überobligatorische Erwerbstätigkeit ausübenden Ehegatten; Rangfolge des Unterhaltsberechtigten bei Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und Teilunterhaltsanspruch aus anderen Gründen im Verhältnis zu der Mutter eines nichtehelichen Kindes
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 1. Oktober 2014
- Aktenzeichen
- XII ZB 185/13
- Dokumentnummer
- KORE316722014
Amtlicher Leitsatz
1. Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht.18
2. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.15 23
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund noch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch.
Die Ehegatten heirateten am 2. August 2002; der Scheidungsantrag wurde am 9. Juni 2011 zugestellt. Aus der Ehe sind die Töchter E., geboren am 18. Oktober 2003, und M., geboren am 3. August 2005, hervorgegangen, die seit dem Auszug der Antragsgegnerin aus dem als Ehewohnung dienenden Haus bei dieser leben.
Der Antragsteller ist angestellter Architekt. Er ist seit dem 25. Juli 2012 Vater einer weiteren Tochter G. Die Mutter dieses Kindes war vor dessen Geburt berufstätig und bezog bis zum 24. Juli 2013 Elterngeld.
Die Antragsgegnerin hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Nach einer während des Trennungsjahres ausgeübten geringfügigen Beschäftigung arbeitet sie seit Juni 2011 vollschichtig im Außendienst. Die Kinder der Beteiligten besuchen nach der Schule eine offene Ganztagseinrichtung und werden anschließend von der Großmutter mütterlicherseits betreut. Diese erhält hierfür ein Entgelt.
Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren die Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.221,22 € (255,09 € Altersvorsorgeunterhalt und 966,13 € Elementarunterhalt) begehrt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 6. November 2012), den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 861 € nebst Zinsen (169 € Altersvorsorgeunterhalt und 692 € Elementarunterhalt) bis zum 30. Juni 2015 verpflichtet. Auf die Beschwerden beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht den Verbundbeschluss hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts teilweise abgeändert und den Antragsteller zeitlich gestaffelt zur Zahlung von Unterhalt in unterschiedlicher Höhe verpflichtet, dabei für die noch streitgegenständliche Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 in Höhe von monatlich 228,03 € (24,46 € Altersvorsorgeunterhalt und 203,57 € Elementarunterhalt). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Begehren im Umfang der Zulassung weiter. B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
Die Antragsgegnerin habe gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Der Anspruch richte sich dagegen nicht nach § 1570 BGB, weil die Antragsgegnerin weder aus kind- noch aus elternbezogenen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie tatsächlich vollschichtig erwerbstätig sei, weshalb sie nicht wegen der Notwendigkeit der Pflege oder Erziehung eines Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin auf verschiedene Betreuungsmöglichkeiten zurückgreifen müsse, um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bewerkstelligen, führe nicht zu einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn auf Seiten des betreuenden Berechtigten sämtliche Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd anerkannt würden, weil dies nicht nur beim Betreuungsunterhalt, sondern auch beim Aufstockungsunterhalt gelte. Am Charakter des Unterhaltsanspruchs ändere dies nicht einmal dann etwas, wenn die volle Erwerbstätigkeit des Elternteils überobligatorisch wäre. Eine überobligatorische Tätigkeit würde mit einem Betreuungsbonus honoriert, der anrechnungsfrei bliebe und sich daher ebenso wie konkrete Betreuungskosten lediglich auf die Berechnung des Unterhalts auswirke.
Ab dem 25. Juli 2013 reduziere sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, weil von da an neben dem Kindesunterhalt ein Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes G. vorrangig einkommensmindernd in Abzug zu bringen sei. Der Antragsteller habe ausreichend konkret vorgetragen, dass er künftig an die Kindesmutter Unterhalt nach § 1615 l BGB zu zahlen habe. Er habe den Elterngeldbescheid sowie die Gehaltsnachweise der Mutter für die Zeit vor der Geburt vorgelegt, sodass der Unterhalt berechnet werden könne. Es sei hinreichend sicher absehbar, dass die Mutter das Kind G. auch nach Ablauf des Elterngeldbezugs betreuen werde, weil der betreuende Elternteil während der ersten drei Jahre nicht auf eine Fremdbetreuung verwiesen werden dürfe. Für den Fall, dass die Mutter wider Erwarten ab dem 25. Juli 2013 einer Erwerbstätigkeit unter Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung nachgehen sollte, wäre die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens zu verweisen.
Von dem bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers von 4.421,97 € verbleibe nach Abzug des Kindesunterhalts für die drei Kinder, des Erwerbstätigenbonus und des Unterhalts der nichtehelichen Mutter ein Betrag von 1.449,05 €. Unter Berücksichtigung des auch um die Kinderbetreuungskosten und den Erwerbstätigenbonus bereinigten Nettoeinkommens der Antragsgegnerin von 1.220,01 € errechne sich lediglich ein Altersvorsorge- und Elementarunterhalt von insgesamt 228,03 € monatlich. Die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung des Unterhalts bis zum 30. Juni 2015 sei nicht zu beanstanden. II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Umfang des Angriffs durch die Rechtsbeschwerde nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit sie beschwert ist und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ab dem 25. Juli 2013 zu der Frage des Vorrangs des Anspruchs der Mutter des Kindes G. gemäß § 1615 l BGB gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin aufgrund der Qualifizierung als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 beschränkt.
Die Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verhalten sich zwar nicht zu einem Zeitpunkt, bis zu dem eine Überprüfung ermöglicht werden soll. Eine wirksame Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 f. und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 mwN). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 16). Das ist hier indessen der Fall.
Die Frage des Vorrangs des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter stellt sich nur insoweit, als ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin überhaupt besteht. Das trifft nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nur bis zum 30. Juni 2015 zu, weil der Anspruch danach bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen ist. Ist in einem Unterhaltsrechtsstreit aber die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, erheblich, so liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 613). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nur insoweit zugelassen, als die Antragsgegnerin Unterhalt für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 begehrt. Diesem Verständnis entspricht auch, dass die Rechtsbeschwerdebegründung keine Ausführungen zu der Befristung des Unterhaltsanspruchs enthält.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE316722014Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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